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preparatory:AB 294377

Kälin Irène · Nationalrat · Aargau · Grüne Fraktion · 2021-12-15

Wortprotokoll

Art.[NB]20[NB]Abs.[NB]1ter; 26; 27 Abs. 1 Einleitung, Bst. b; 29; 31 Abs.[NB]1; 34a; 35 Titel, Abs. 1; 38; 42 Abs. 2; 48a Abs. 3; 48c[GZ]

Antrag der Kommission[GZ]

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates [PAGE 2600]

[VS]

Art.[NB]20 al. 1ter; 26; 27 al. 1 introduction, let. b; 29; 31 al.[NB]1; 34a; 35 titre, al. 1; 38; 42 al. 2; 48a al. 3; 48c[GZ]

Proposition de la commission[GZ]

Adhérer au projet du Conseil fédéral[GZ]

[VS][GZ]

Angenommen - Adopté

[VS]

Art. 48d [GZ]

Antrag der Mehrheit [GZ]

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

[VS]

Antrag der Minderheit [GZ]

(Pointet, Flach, Fridez, Graf-Litscher, Marti Min Li, Roth Franziska, Seiler Graf)[GZ]

Streichen

[VS]

Art. 48d [GZ]

Proposition de la majorité [GZ]

Adhérer au projet du Conseil fédéral

[VS]

Proposition de la minorité [GZ]

(Pointet, Flach, Fridez, Graf-Litscher, Marti Min Li, Roth Franziska, Seiler Graf)[GZ]

Biffer

[VS]

Art.[NB]52 [GZ]

Antrag der Mehrheit [GZ]

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

[VS]

Antrag der Minderheit [GZ]

(Pointet, Flach, Fridez, Graf-Litscher, Marti Min Li, Roth Franziska, Seiler Graf)[GZ]

Titel [GZ]

Militärische Mittel zur Verfügung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten im Inland

Abs. 1 [GZ]

Die Armee und die Militärverwaltung des Bundes können zivilen Behörden und Dritten auf Gesuch hin bei folgenden Tätigkeiten Personen und Material zur Verfügung stellen:[GZ]

a.[NB]zivilen oder ausserdienstlichen Tätigkeiten von öffentlichem Interesse;

b.[NB]Anlässen oder Veranstaltungen von nationaler oder internationaler Bedeutung.

Abs. 2 [GZ]

Zivile Behörden haben gegenüber anderen Gesuchstellern Vorrang.

Abs. 3 [GZ]

Die militärischen Mittel dürfen nur zur Verfügung gestellt werden, wenn:[GZ]

a.[NB]die Gesuchsteller die Tätigkeiten nachweisbar weder mit eigenen Mitteln noch mit Unterstützung des Zivilschutzes oder anerkannter militärischer Vereine oder Verbände durchführen können;

b.[NB]die dafür vorgesehenen Personen aufgrund ihrer Ausbildung und Ausrüstung geeignet sind, die geforderte Leistung zu erbringen; und

c.[NB]die erforderliche Sicherheit gewährleistet ist.

Abs. 4 [GZ]

Zur Verfügung gestellt werden dürfen:[GZ]

a.[NB]Truppen im Ausbildungsdienst;

b.[NB]Berufsformationen;

c.[NB]die Logistikbetriebe der Militärverwaltung des Bundes;

d.[NB]das bei den Truppen, Formationen und Betrieben nach den Buchstaben a bis c vorhandene militärische Material.

Abs. 5 [GZ]

Truppen im Ausbildungsdienst und Berufsformationen dürfen nur unbewaffnet und nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn:[GZ]

a.[NB]mit den geforderten Leistungen für die Angehörigen der Armee ein wesentlicher Ausbildungs- oder Übungsnutzen in ihren Funktionen verbunden ist;

b.[NB]keine Aufgaben zu erfüllen sind, die Polizeibefugnisse nach Artikel 92 voraussetzen;

c.[NB]die Einsatzfähigkeit der Truppen und Berufsformationen sowie die Bereitschaft der Armee nicht beeinträchtigt werden; und

d.[NB]die Zielerreichung des Ausbildungsdienstes nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Abs. 6 [GZ]

Zivile Anlässe oder Veranstaltungen von nationaler oder internationaler Bedeutung dürfen ausnahmsweise und in bescheidenem Umfang mit Leistungen unterstützt werden, mit denen kein wesentlicher Ausbildungs- oder Übungsnutzen für die Angehörigen der Armee verbunden ist.

Abs. 7 [GZ]

Der Bundesrat regelt das Verfahren und die Kostentragung. Er kann:[GZ]

a.[NB]für bestimmte Ausnahmefälle einen Kostenerlass vorsehen;

b.[NB]Gesuchsteller, die mit dem unterstützten Anlass einen namhaften Gewinn erwirtschaften, verpflichten, einen angemessenen Teil des Gewinns an den Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung zu überweisen;

c.[NB]das VBS ermächtigen, Leistungsvereinbarungen abzuschliessen.

Abs. 8 [GZ]

Truppen im Ausbildungsdienst können zur Bewältigung von unvorhergesehenen Ereignissen unbewaffnet Spontanhilfe leisten.