preparatory:AB 294377
Kälin Irène · Nationalrat · Aargau · Grüne Fraktion · 2021-12-15
Wortprotokoll
Art.[NB]20[NB]Abs.[NB]1ter; 26; 27 Abs. 1 Einleitung, Bst. b; 29; 31 Abs.[NB]1; 34a; 35 Titel, Abs. 1; 38; 42 Abs. 2; 48a Abs. 3; 48c[GZ]
Antrag der Kommission[GZ]
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates [PAGE 2600]
[VS]
Art.[NB]20 al. 1ter; 26; 27 al. 1 introduction, let. b; 29; 31 al.[NB]1; 34a; 35 titre, al. 1; 38; 42 al. 2; 48a al. 3; 48c[GZ]
Proposition de la commission[GZ]
Adhérer au projet du Conseil fédéral[GZ]
[VS][GZ]
Angenommen - Adopté
[VS]
Art. 48d [GZ]
Antrag der Mehrheit [GZ]
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
[VS]
Antrag der Minderheit [GZ]
(Pointet, Flach, Fridez, Graf-Litscher, Marti Min Li, Roth Franziska, Seiler Graf)[GZ]
Streichen
[VS]
Art. 48d [GZ]
Proposition de la majorité [GZ]
Adhérer au projet du Conseil fédéral
[VS]
Proposition de la minorité [GZ]
(Pointet, Flach, Fridez, Graf-Litscher, Marti Min Li, Roth Franziska, Seiler Graf)[GZ]
Biffer
[VS]
Art.[NB]52 [GZ]
Antrag der Mehrheit [GZ]
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
[VS]
Antrag der Minderheit [GZ]
(Pointet, Flach, Fridez, Graf-Litscher, Marti Min Li, Roth Franziska, Seiler Graf)[GZ]
Titel [GZ]
Militärische Mittel zur Verfügung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten im Inland
Abs. 1 [GZ]
Die Armee und die Militärverwaltung des Bundes können zivilen Behörden und Dritten auf Gesuch hin bei folgenden Tätigkeiten Personen und Material zur Verfügung stellen:[GZ]
a.[NB]zivilen oder ausserdienstlichen Tätigkeiten von öffentlichem Interesse;
b.[NB]Anlässen oder Veranstaltungen von nationaler oder internationaler Bedeutung.
Abs. 2 [GZ]
Zivile Behörden haben gegenüber anderen Gesuchstellern Vorrang.
Abs. 3 [GZ]
Die militärischen Mittel dürfen nur zur Verfügung gestellt werden, wenn:[GZ]
a.[NB]die Gesuchsteller die Tätigkeiten nachweisbar weder mit eigenen Mitteln noch mit Unterstützung des Zivilschutzes oder anerkannter militärischer Vereine oder Verbände durchführen können;
b.[NB]die dafür vorgesehenen Personen aufgrund ihrer Ausbildung und Ausrüstung geeignet sind, die geforderte Leistung zu erbringen; und
c.[NB]die erforderliche Sicherheit gewährleistet ist.
Abs. 4 [GZ]
Zur Verfügung gestellt werden dürfen:[GZ]
a.[NB]Truppen im Ausbildungsdienst;
b.[NB]Berufsformationen;
c.[NB]die Logistikbetriebe der Militärverwaltung des Bundes;
d.[NB]das bei den Truppen, Formationen und Betrieben nach den Buchstaben a bis c vorhandene militärische Material.
Abs. 5 [GZ]
Truppen im Ausbildungsdienst und Berufsformationen dürfen nur unbewaffnet und nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn:[GZ]
a.[NB]mit den geforderten Leistungen für die Angehörigen der Armee ein wesentlicher Ausbildungs- oder Übungsnutzen in ihren Funktionen verbunden ist;
b.[NB]keine Aufgaben zu erfüllen sind, die Polizeibefugnisse nach Artikel 92 voraussetzen;
c.[NB]die Einsatzfähigkeit der Truppen und Berufsformationen sowie die Bereitschaft der Armee nicht beeinträchtigt werden; und
d.[NB]die Zielerreichung des Ausbildungsdienstes nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Abs. 6 [GZ]
Zivile Anlässe oder Veranstaltungen von nationaler oder internationaler Bedeutung dürfen ausnahmsweise und in bescheidenem Umfang mit Leistungen unterstützt werden, mit denen kein wesentlicher Ausbildungs- oder Übungsnutzen für die Angehörigen der Armee verbunden ist.
Abs. 7 [GZ]
Der Bundesrat regelt das Verfahren und die Kostentragung. Er kann:[GZ]
a.[NB]für bestimmte Ausnahmefälle einen Kostenerlass vorsehen;
b.[NB]Gesuchsteller, die mit dem unterstützten Anlass einen namhaften Gewinn erwirtschaften, verpflichten, einen angemessenen Teil des Gewinns an den Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung zu überweisen;
c.[NB]das VBS ermächtigen, Leistungsvereinbarungen abzuschliessen.
Abs. 8 [GZ]
Truppen im Ausbildungsdienst können zur Bewältigung von unvorhergesehenen Ereignissen unbewaffnet Spontanhilfe leisten.