Wicki Hans · Ständerat · 2021-12-15
Wicki Hans · Ständerat · Nidwalden · FDP-Liberale Fraktion · 2021-12-15
Wortprotokoll
Meine Motion fordert, dass die in der Verfassung verankerte Unschuldsvermutung als Untersuchungsgrundsatz eben auch im Kartellgesetz in allen Fällen Anwendung findet. Erlauben Sie mir ein paar Worte zur Ausgangslage. Im gerichtlichen Verfahren sind die Rollen eigentlich klar verteilt. Die Polizei führt die Ermittlungen durch, sie sammelt sowohl entlastende als auch belastende Fakten und Indizien, die Staatsanwaltschaft bringt das Verfahren dann zur Anklage und konzentriert sich eigentlich eher auf das belastende Material, die Verteidigung hingegen fokussiert sich dann eben auf das entlastende Material. Wenn aber bereits in der Ermittlungsphase der Fokus einseitig auf dem belastenden Material liegt und die entlastenden Materialien im Verfahren unberücksichtigt bleiben, wird die Unschuldsvermutung in diesen Fällen meines Erachtens eben klar verletzt. In diese Richtung bewegt sich die Praxis der Weko. Hierfür gibt es drei Ursachen:
1.[NB]Die Wettbewerbskommission und ihr Sekretariat sind eng miteinander verbunden. Sie sind quasi Ermittler und Ankläger zugleich. Die untersuchende Behörde stellt den Antrag, ist bei der Anhörung dabei und kann während der Entscheidungsphase ebenfalls mitreden. Bei dieser fehlenden institutionellen Trennung kann die Balance zwischen belastendem und entlastendem Material eben nicht immer gleich gut gehalten werden.
2.[NB]Die Weko wendet heutzutage das Prinzip einer Per-se-Erheblichkeit an. Das bedeutet, die Weko nimmt an, dass eine Abrede unter Unternehmen automatisch der Volkswirtschaft schadet. Wegen dieser Annahme untersucht die Weko dann auch gar nicht erst, ob das Verhalten eines Unternehmens tatsächlich schädlich ist. Entlastendes Material wird damit erst gar nicht berücksichtigt. Das kann man nicht in Einklang mit der Unschuldsvermutung bringen, auch wenn der Bundesrat in schönen Worten versucht, dies zu rechtfertigen. In Artikel 5 des Kartellgesetzes wird letztlich eine Vermutung zuungunsten der Unternehmen aufgestellt.
3.[NB]Die Einführung einer Gesamtabrede, d. h. die Beteiligung an einzelnen Submissionsabreden und die Umsetzung einzelner Submissionsabreden im Rahmen einer Gesamtabrede, muss dem einzelnen Unternehmen nicht mehr zwingend nachgewiesen werden, um es zu sanktionieren. Es genügen Anhaltspunkte, dass das Unternehmen möglicherweise zu einer Abrede gehört hatte.
Diese Punkte führen in einigen Fällen zu einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Im Kartellrecht sehen sich Unternehmen mit genau dieser Ausgangslage konfrontiert. Dies muss meines Erachtens eigentlich geklärt werden.
Lassen Sie mich das bekannteste Beispiel, das Sie den Medien entnehmen konnten, noch etwas darstellen: Die Firma Stöckli ist die einzige Schweizer Skiherstellerfirma, die auch erfolgreich im Weltcup präsent ist. Sie produziert ihre Skier in [PAGE 1405] Malters und bedient seit langer Zeit ein ausgesuchtes Händlernetz. Die Firma Stöckli stellte 2004 mit einzelnen Fachverkäufern Regeln zu den Verkaufspreisen auf. Als die Verträge geschlossen wurden, waren diese Regeln legal, dann änderte sich die Rechtslage - ein klar entlastender Umstand, der nicht ausreichend gewürdigt wurde. Die Weko wies zudem nicht nach, dass die Regeln den Kunden oder der Volkswirtschaft tatsächlich geschadet haben oder dass sich die Händler tatsächlich an sie gehalten haben. Die Weko sprach zudem eine Busse aus, ohne auch nur den geringsten Beweis für die Schuld von Stöckli zu haben. Der "Tages-Anzeiger" hat im Oktober 2019 das Thema aufgenommen und vermerkt, die Weko habe aus verfahrensökonomischen Gründen und weil später eine einvernehmliche Lösung mit Stöckli gefunden wurde, auf eine vertiefte Prüfung verzichtet.
Die Weko muss gemäss Gesetz nicht nur belastende, sondern auch entlastende Informationen für eine Untersuchung sammeln und den vollen Beweis für die Unschuld eines Unternehmens erbringen. Hier wurde nicht nur die Unschuldsvermutung klar verletzt, es ist auch ein bedenkliches Beispiel für unser Rechtssystem. Die Firma Stöckli hat nie gegen das Kartellrecht verstossen, hat nie Kunden, geschweige denn Volkswirtschaften geschädigt. Was Stöckli aber über sich ergehen lassen musste, war ein enormer Imageschaden. Es gab viel juristischen und internen Aufwand und lange, nervenaufreibende Gespräche mit der Weko. Man kann also sagen: ausser Spesen nichts gewesen!
Dies gilt umso mehr, als faktisch bereits eine mediale Vorverurteilung erfolgt, indem der Beginn eines Verfahrens seitens der Weko kommuniziert wird. Stellen Sie sich vor, eine kantonale Staatsanwaltschaft würde jeweils im Amtsblatt bekannt geben, gegen wen sie gerade ermittelt. Es gäbe zu Recht einen Aufschrei! Im Rahmen von Kartellverfahren ist dies aber eine Realität, die einfach hingenommen wird. Dieses Vorgehen zeigt, wie die Unschuldsvermutung bereits zu Beginn des Verfahrens gewichtet wird. Mit meiner Motion soll der Unschuldsvermutung gesamthaft mehr Nachachtung[NB]verschafft werden, auch im Sinne unseres Rechtsstaates.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen aufzeigen, dass hier wirklich Handlungsbedarf besteht, und würde mich freuen, wenn Sie meine Motion unterstützen könnten.