Stähelin Philipp · Ständerat · 2002-11-27
Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-11-27
Wortprotokoll
Die Artikel 40ff. behandeln die zweite Pièce de Résistance der Revision, die Ausgestaltung des flexiblen Rentenalters bzw. den Vorbezug der Altersrente und dessen Modalitäten. Artikel 40 und 40bis legen die Grundlagen hierzu. Die eigentliche Diskussion über die Kürzung bei Vorbezug der Altersrente und über das zu wählende System ist aber bei Artikel 40ter ff. zu führen; das wird von meiner Nachfolgerin in der Berichterstattung aus der Kommission, Kollegin Beerli, erläutert werden.
Einige Hinweise zu Artikel 40ff.: Nach heutigem Recht kann nur die ganze Altersrente um ein ganzes Jahr oder um zwei ganze Jahre vorbezogen werden. Die Erwerbstätigkeit muss deswegen weder ganz noch teilweise aufgegeben werden. Während des Vorbezuges wird keine Kinderrente ausgerichtet. Die Berechnung der vorbezogenen Rente erfolgt zum Zeitpunkt, zu dem der Vorbezug wirksam wird. Dieser kann nur für die Zukunft gemacht werden und ist nicht widerrufbar. Dieses heutige System entspricht unserer Arbeitswelt und den individuellen Bedürfnissen nicht mehr; es wird als zu einschränkend empfunden. Der Bundesrat will deshalb den Vorbezug ausweiten. Neu soll er für höchstens 36 Monatsrenten möglich sein. Dies kann drei Jahre eine ganze Rente oder sechs Jahre eine halbe Rente bedeuten. Auch Kombinationen des Vorbezuges der halben und der ganzen Rente und auch halber Vorbezug und halber Aufschub sind zulässig. Im Nationalrat hat diese Regelung Unterstützung gefunden. Indessen wurde Artikel 40 Absatz 2 gestrichen, welcher vorsah, dass bei Vorbezug der ganzen Rente die Erwerbstätigkeit ganz aufzugeben sei und dass für den Vorbezug der halben Rente das Erwerbseinkommen um mindestens einen Drittel reduziert werden müsste. Eine solche Vorschrift wäre kaum überprüfbar.
Unsere Kommission schliesst sich den Beschlüssen des Nationalrates an.