Bregy Philipp Matthias · Nationalrat · 2021-12-15
Bregy Philipp Matthias · Nationalrat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-12-15
Wortprotokoll
Ich bin der Redner Nummer 49, Kommissions- und Fraktionssprecher noch nicht mitgezählt. Vieles, aber wohl noch nicht ganz alles, ist gesagt. Daher verspreche ich Ihnen, ich konzentriere mich einzig auf den Rückweisungsantrag der Minderheit Baumann.
Wir müssen uns in diesem Saal schon entscheiden, ob wir die Regeln, die uns gegeben sind, einhalten wollen oder nicht. Was würde das für ein Beispiel abgeben, wenn wir hier Dinge beschlössen, die uns das Parlamentsgesetz so nicht erlaubt? Wenn Sie es nicht glauben, hilft ein Blick ins Gesetz: Artikel 100 ParlG gibt uns 30 Monate Zeit, um Stellung zu einer Volksinitiative zu nehmen und sie zur Annahme oder zur Ablehnung zu empfehlen. Eingereicht wurde die Initiative am 17. September 2019, somit endet die Frist am 17. März 2022. Nun gut, wir hatten die Corona-Pandemie, und es gab einen Fristenstillstand. So endet diese Frist halt am 28. Mai 2022.
Vielleicht fragen Sie sich nun: Gäbe es denn die Möglichkeit einer Ausnahme, einer Fristerstreckung? Ja, die gibt es mit Artikel 105 Absatz 1. Nur, für eine solche Fristerstreckung gibt es eben auch Voraussetzungen. Die Voraussetzungen sind klar: Vor Ablauf der Frist muss ein Rat einem Gegenvorschlag in der Gesamtabstimmung zugestimmt haben, und - jetzt kommt es - beide Räte müssen der Fristerstreckung zugestimmt haben. Wenn wir diesen Punkt anschauen, sehen wir, dass der letzte Zeitpunkt, zu dem dieser Rat in einer Gesamtabstimmung dem Gegenvorschlag zustimmen müsste und zu dem der Ständerat und der Nationalrat die Fristerstreckung bewilligen müssten, der 18. März 2022 ist. Der Ständerat führt bekanntlich keine Sondersession durch.
Nun, was braucht es für einen Gegenvorschlag? Es braucht, wie gesagt, mindestens eine Gesamtabstimmung in einem Rat. Es bräuchte eine Vorlage, die mit einer parlamentarischen Initiative zu lancieren wäre. Die Kommission des Nationalrates hat aber genau das abgelehnt.
Was bräuchte es im Übrigen? Es bräuchte eine Vernehmlassung. Diese ist im Vernehmlassungsgesetz geregelt. Gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b sind Gesetzesvorlagen - und das wäre eine Gesetzesvorlage - zu vernehmlassen. Gemäss Artikel 7 Absatz 3 dauert eine Vernehmlassung mindestens drei Monate. Das heisst, wenn wir die Gesetzesvorlage morgen - was unrealistisch ist - in die Vernehmlassung gäben, würde die Frist am 16. März 2022 enden. Das ist nicht realistisch, und das ist nicht seriös.
Wir haben keine Möglichkeit, eine Vorlage zu beschliessen, die vernehmlasst, von den Kommissionen beraten und hier innert Frist zur Gesamtabstimmung gebracht werden könnte. Wenn wir heute diesem Rückweisungsantrag zustimmen, dann verursachen wir ein Chaos, indem wir den Leuten da draussen vorgaukeln, wir würden einen Gegenentwurf machen. Wir könnten diesen aber gar nicht machen, weil wir die entsprechenden Fristen nicht einhalten könnten.
In diesem Sinne bitte ich Sie, dieses Vorgehen nicht zu wählen. Es ist unseriös, und es ist unehrlich.
Vielleicht haben Sie sich ja zum Schluss noch gefragt, was denn geschehen würde, wenn diese Fristen alle nicht eingehalten würden, was sie nicht werden. Ja, dann ist es ganz einfach: Der Bundesrat wird diese Vorlage gemäss Artikel 106 ParlG ohne Empfehlung der Räte dem Volk vorlegen, und das kann nicht in unserem Interesse sein.
Wenn wir hier seriöse Arbeit leisten wollen, dann müssen wir stets der Mehrheit folgen. Wenn wir auf diesem Weg bleiben, werden wir das Gesetz und die Fristen schlussendlich einhalten. Wenn wir es anders machen, wird das Volk ohne unsere Empfehlung über diese Initiative abstimmen, und wir werden ihm ohnehin keinen Gegenvorschlag unterbreiten können.
Halten wir in diesem Sinne die Regeln ein, die wir uns selbst gegeben haben! Denn sonst sind wir ein schlechtes Beispiel für die Menschen da draussen, die sich stets an die Regeln halten müssen.