Z'graggen Heidi · Ständerat · 2021-12-16
Z'graggen Heidi · Ständerat · Uri · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-12-16
Wortprotokoll
Bei der ersten Beratung der Standesinitiative St. Gallen war ich sowohl in der Kommission als auch bei der Abstimmung im Plenum überzeugt, dass die Aufhebung der Verjährungsfristen für Schwerstverbrecher abzulehnen ist. Sie haben die Argumente pro und contra vorhin gehört. Ich war überzeugt, dass das Konzept des Rechts auf Vergeben und Vergessen richtig ist, dass der Rechtsfrieden im Laufe der Zeit wiederhergestellt werden kann, dass sich der Täter im Laufe der Zeit verändern kann und dass man es auch einmal ruhenlassen muss, dass also das Sühnebedürfnis im Laufe der Zeit abnimmt. Ich dachte, dass mit der Aufnahme eines neuen Prozesses bei den Angehörigen allenfalls nur Wunden aufgerissen werden und dass man es also mal sein lassen soll.
Ich habe aber meine Meinung geändert. Weshalb? Ich habe eine Sendung über wahre Verbrechen gesehen. Es ging um einen Fall, der sich im Sommer 1990 in Brandenburg ereignet hatte: ein äusserst grausames Verbrechen an einer jungen Frau, das nie aufgeklärt werden konnte. Erst als die Angehörigen nach vielen Jahren insistierten, ob man nicht doch noch DNA-Spuren finden könnte, wurde die Untersuchung wieder in Gang gebracht. Tatsächlich konnten die Täter ermittelt werden. Interessanterweise hatte ich danach ein Gefühl von Genugtuung, ein Gefühl, dass die Gerechtigkeit endlich wiederhergestellt worden war. In der Schweiz wäre dieser Fall beinahe verjährt gewesen und unter Umständen gar nicht mehr aufgenommen worden.
Das ist eine persönliche Befindlichkeit. Ich habe Ihnen geschildert, wie ich das erfahren habe. Wir fällen ja heute doch einen schwerwiegenden Entscheid. Ich habe mich gefragt, ob persönliche Befindlichkeiten ausreichen, um zur Aufhebung der Verjährungsfristen Ja oder Nein zu sagen. Ich habe mich aufgemacht, meine doch eher emotionalen Empfindungen zu rationalisieren. Dazu haben auch die Ausführungen unseres Ständeratskollegen Daniel Jositsch beigetragen. Mir half aber auch ein Blick in die Geschichte: Stimmt das Konzept von Vergeben und Vergessen überhaupt? Was bedeutet es? Was bedeutet das Konzept für Täter, Opfer und Staat?
Ich gehe nur ganz kurz auf die Geschichte ein, um aufzuzeigen, was eigentlich der historische Zweck der Verjährung war: Schon das römische Recht kannte eine Verjährung von zwanzig Jahren. Schon früh in der Rechtsgeschichte kam also der Wunsch auf, nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne den Rechtsfrieden automatisch wiederherzustellen. Interessanterweise aber wurde dann in der Aufklärung die Verjährungsfrist äusserst kritisch angeschaut, insbesondere bei Schwerstverbrechen. Gerade für die Zeit der Aufklärung, in der man das Denken ja eigentlich eher öffnete, hat mich das doch erstaunt. Ein bekannter Vertreter der Aufklärung, Paul Johann Anselm von Feuerbach, lehnte die Verjährung ab, weil schon ihre Existenz einem Straftäter im Moment des Entschlusses zur Tat eine gewisse Hoffnung gebe, der Strafe dauerhaft entgehen zu können. Die Verjährungsdebatte wurde insbesondere in Deutschland sehr heftig und scharf geführt, in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts, auch in den Siebzigerjahren. Da ging es darum, die Verjährung im Zusammenhang mit den Verbrechen des Nationalsozialismus aufzuheben, was schliesslich auch gemacht wurde.
Dass man die Verjährung hatte, ist in der Geschichte nicht nur moralischen Gründen geschuldet; in der Vergangenheit gab es ja ein viel härteres und brutaleres Strafmass. Es ging vor allem darum, dass man wusste, dass die Beweisführung eben mit fortschreitender Zeit immer schwieriger oder gar unmöglich wird. Die Qualität der Zeugenaussagen nimmt ab, sowohl Kläger als auch Täter und Opfer können sich nach einer langen Zeit nicht mehr erinnern, was wirklich passiert ist; Spuren verschwinden. [PAGE 1426]
Heute haben wir aber im Vergleich zu früheren Zeiten, und das ist eigentlich das Wesentliche, moderne Methoden der Kriminaltechnik. Das relativiert die Ansicht, dass die Beweisführung später nicht mehr möglich ist. Sie ist möglich, wie eben diese spektakulären Fälle, die erwähnt wurden, zeigen. Die Beweisführung ist im Laufe der Zeit eben auch resistenter gegen die Spuren der Zeit geworden. Es können Bildaufnahmen oder Tonaufnahmen sein oder eben auch DNA-Beweise. Entscheidend ist, dass man nach dreissig Jahren etwas noch aufklären kann. Entscheidend ist, wenn wir die Verjährungsfrist aufheben, dass die Gerichte die Beweisführung gut machen und auch einen fairen Prozess gewähren. Es ist also nicht mehr ein moralisches Bewertungsmuster, sondern der Tatsache geschuldet, dass kriminaltechnisch neue Ermittlungsmethoden einen Täter auch nach vielen Jahren überführen können.
Was dazukommt: Der Grund, warum die Schweiz das Konzept der Verjährung aufheben kann, ist eigentlich die Inkohärenz in unserem Strafgesetzbuch. Wir kennen keine Verjährung für Völkermord, das wäre völkerrechtswidrig, und wir kennen nach der Annahme der Volksinitiative auch die Unverjährbarkeit von sexuellen und pornografischen Straftaten an Kindern. Das heisst, Volk und Stände wollen keine Verjährungen. Das kann man eigentlich jetzt auch auf Mordfälle übertragen. Um diese Inkohärenz bei der Unverjährbarkeit zu heilen, ist es angezeigt, dass wir für eine Tat, für die wir eine lebenslange Strafe vorsehen, die Verjährungsfrist aufheben.
Was ist jetzt mit dem Konzept von Vergeben und Vergessen? Wie ist die heilende Wirkung im Zeitablauf einzuordnen? Da ist letztlich eine Interessenabwägung zu machen zwischen Täterinteressen, Opferinteressen und den Interessen der Allgemeinheit. Die Verjährung wird heute natürlich schon überwiegend als Täterschutz wahrgenommen. Können wir das insbesondere gegenüber den Opferinteressen rechtfertigen?
Natürlich kann sich ein Täter nach dreissig Jahren verändern. Er kann im Zeitablauf bereits resozialisiert sein. Damit wäre das Ziel eines Strafvollzugs eigentlich schon erreicht, sodass eine Bestrafung nicht mehr notwendig wäre. Aber diesem Umstand kann und muss ja dann das Gericht Rechnung tragen. Allgemein muss man auch sagen, dass sich ein Täter für eine sehr schwere Tat auch gar nicht Straffreiheit verdienen kann. Das alles muss nachher bei der Strafzumessung gewürdigt werden.
Die Betroffenheit der Angehörigen ist enorm, auch nach dreissig Jahren noch. Für diese steht, glaube ich, nicht die Bestrafung des Täters im Zentrum, sondern die Aufklärung des Falls: Was ist dazumal passiert? Darum ist es wichtig, dass wir diese Verjährung aufheben.
Ich komme zur Zusammenfassung und zur Frage: Was bringt meine Rationalisierung? Wir müssen im Strafrecht Kohärenz bei den Verjährungsfristen herstellen; wir müssen das gesellschaftliche Bedürfnis, wie es in der Volksabstimmung zu den Verjährungsfristen bei sexuellen und pornografischen Straftaten zutage gekommen ist, akzeptieren, anerkennen und übersetzen; und wir müssen meiner Meinung nach insbesondere die neuen kriminaltechnischen Ermittlungsmethoden, die gegen den Lauf der Zeit resistenter sind, in Erwägung ziehen. Die Störung des Rechtsfriedens kann bei schweren und schwersten Straftaten auch über die Zeit nicht behoben werden. Sie wird einfach eher verdrängt.
Also, für mich heisst das: Schwerste Schuld verjährt nicht, und der Staat hat insbesondere auch die Perspektive der Angehörigen der Opfer mit einzubeziehen. Deshalb komme ich nach dieser ganzen Interessenabwägung heute zur Überzeugung, dass wir diese Verjährungsfrist aufheben sollten.