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Beerli Christine · Ständerat · 2002-11-27

Beerli Christine · Ständerat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-11-27

Wortprotokoll

Ich möchte Herrn David zuerst entgegenhalten, dass ich es nicht sehr schön finde, wenn man davon spricht, es würden Einsparungen auf dem Buckel der Witwen gemacht. Das ist mit Sicherheit nicht das, was wir beabsichtigen. Wir versuchen, uns an eine Lösung heranzutasten, die den heutigen gesellschaftlichen Gegebenheiten entspricht, die gerecht ist und der langfristigen Finanzierung der AHV Rechnung trägt.

Die Mehrheit der Kommission ist sich klar darüber und war von Beginn an davon überzeugt, dass wir nicht auf das einschwenken können, was uns der Bundesrat vorschlägt. Dies trägt zwar in der langen Ausrichtung den gesellschaftlichen Verhältnissen Rechnung, lässt sich aber kurzfristig so nicht realisieren. Wir haben also versucht, eine Lösung zu finden, die weniger schwerwiegend ist, die aber trotzdem noch etwas mit sich bringt, um in die Richtung zu gehen, unter deren Motto wir ja schliesslich die ganze Revision gestellt haben, nämlich die langfristige Sicherstellung der Finanzierbarkeit der AHV.

Ich möchte die Aufteilung kurz übernehmen, wie sie Herr David gemacht hat, in Witwen ohne Kinder und in Witwen mit Kindern. Im Bereich der Witwen ohne Kinder hat er ganz offensichtlich übersehen, dass auch die Lösung der Mehrheit der Kommission ganz genau dieselbe Regelung enthält, wie sie die Minderheit beantragt, nur ist sie in einem anderen Artikel verankert. Sie ist in Artikel 24 Absatz 2 verankert; dort haben wir ganz genau das übernommen, was in Artikel 23a geschrieben stand, nämlich dass Witwen ohne Kinder, welche nach dem 45. Altersjahr verwitwet sind und fünf Jahre verheiratet waren, eine Entschädigung in der Höhe des Betrages einer Jahresrente ausgerichtet erhalten. Hier ist es klar so, dass diese Aussage nicht stimmt. Die Mehrheit will die gleiche Regelung, wie sie auch die Minderheit will und wie sie auch der Nationalrat verankert hat; sie hat sie nur an einem neuen Ort niedergeschrieben, nämlich in Artikel 24 Absatz 2.

In Bezug auf die Witwen mit Kindern stimmt es, dass wir eine Änderung vorgenommen haben. Sie bedeutet, dass die Witwen während der Zeit, wo sie Kinder im Haus haben, eine gegenüber heute reduzierte Witwenrente erhalten. Sie beträgt nicht mehr 80 Prozent, sondern 60 Prozent. Aber die Rente für die Kinder wird von 40 auf 60 Prozent heraufgesetzt, sodass sich das bei einer Witwe mit einem Kind in der gleichen Grössenordnung bewegt wie heute. Sobald zwei oder mehr Kinder in einer Familie sind, die keinen Vater als Ernährer mehr haben, ist wesentlich mehr vorhanden, ist also die Situation der Familie besser als heute, weil für die Kinder eine höhere Rente ausbezahlt wird.

Wir sind den Einwänden betreffend Überversicherung und allenfalls Rentenkürzung im BVG- und UVG-Bereich, die uns bekannt geworden sind, an einer der letzten Kommissionssitzungen nachgegangen. Wir haben uns anhand von Beispielen und Tabellen, die wir erhalten haben, davon überzeugen lassen, dass es sich hier um absolute Einzelfälle handelt, die bei der Abgrenzung verschiedener Versicherungen immer vorkommen können. Es handelt sich dabei namentlich um Fälle, in denen eine sehr gute berufliche Vorsorge, eine sehr gute zweite Säule, vorhanden ist; hier kann es allenfalls zu Überversicherungen kommen. Wir haben uns aber auch davon überzeugen lassen, dass all die Fälle, die wir besonders berücksichtigen möchten, von den Überversicherungen nicht betroffen sind und dass wir dort mit unserer Lösung einen guten Weg gehen. Das sind Fälle, bei denen wir besonders Wert darauf legen, dass mehr Geld zur Verfügung steht; es sind nämlich jene Familien mit Kindern, bei denen ein geringes Einkommen vorhanden ist und demzufolge auch eine geringe BVG-Leistung ausbezahlt wird.

Es stimmt: Wenn die Kinder "ausgeflogen" sind - und damit komme ich zum dritten Fall -, wenn die Witwe dann also wieder ohne Kinder lebt, bleibt ihre Rente zwar weiter [PAGE 1001] bestehen, die Rente wird also nicht etwa abgesetzt; sie läuft allerdings auf einer Höhe von 60 - und nicht von 80 Prozent - weiter. Wir sind nämlich der Ansicht, dass es den früh verwitweten Frauen, die keine Kinder mehr in Betreuung haben, möglich ist, einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachzugehen. Sie können mit einer Witwenrente von 60 Prozent ihr Einkommen so gestalten, dass ein Leben alleine, ohne die Kinder, möglich ist. Das zeigen im Übrigen auch alle Statistiken.

Dann muss man aber auch wieder in Betracht ziehen, dass die Lösung der Mehrheit beim Eintreten der Frau ins Rentenalter wiederum eine Erhöhung vorsieht; dann kommt also wieder die 80-Prozent-Regel zum Zug. In diesem Fall wird die Rente wieder auf 80 Prozent erhöht.

Wir federn damit die meisten Fälle, die in der heutigen Realität existieren, gut ab. Wir sind hier einen wesentlichen Schritt weniger weit gegangen als der Bundesrat. Wir behandeln die Witwen besser, tragen den gesellschaftlichen Realitäten trotzdem Rechnung und bleiben nicht einfach bei einem doch nicht mehr ganz realistischen Familienbild stehen, nach dem die Frauen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und sich einzig der Familienarbeit widmen. Wir sind also der Überzeugung, dass wir einen Mittelweg gefunden haben, der sowohl den Interessen der Familien und der Witwen als auch dem doch grossen und überwiegenden Interesse der langfristigen Finanzierbarkeit dieses wichtigen Sozialwerkes Rechnung trägt.