Engler Stefan · Ständerat · 2022-02-28
Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-02-28
Wortprotokoll
Wir behandeln die Vorlage als Erstrat in der ersten Differenzbereinigungsrunde. Bis auf drei Differenzen sind sich die beiden Kammern erfreulicherweise über die Ausgestaltung des neuen Veloweggesetzes einig geworden. Verblieben sind zwei materielle Differenzen, in Artikel 6 sowie in den Artikeln 9 und[NB]13.
Wenn es Ihnen, Herr Präsident, recht ist, beginne ich mit der ersten Differenz in Artikel 6. Artikel 6 legt die Planungsgrundsätze für das Velowegnetz fest. Eine knappe Mehrheit der Kommission möchte dem Nationalrat hier folgen. Der betreffende Entscheid fiel mit 7 zu 6 Stimmen. Die Minderheit will bei Artikel 6 integral an der ständerätlichen Fassung festhalten.
Worum geht es? Für die Mehrheit trägt die nationalrätliche Formulierung im Einleitungssatz den Bedenken des Ständerates Rechnung, wonach im Einzelfall bei der Anwendung der Planungsgrundsätze Augenmass zu wahren ist. Es besteht also Einigkeit, dass diesen Planungsgrundsätzen keine absolute, sondern nur eine relative Verbindlichkeit zukommt und dass bei der Planung nebst den Grundsätzen auch die allgemeinen Rechtsprinzipien des Verwaltungsrechts zu beachten sind. Der Einschub des Nationalrates, die Behörden sorgen "im Grundsatz [...]", schwächt den absoluten Charakter der Planungsgrundsätze ab und relativiert diese insofern, als sie mit den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen abzustimmen sind und, wie bereits erwähnt, die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Selbst die Botschaft benennt diese Planungsgrundsätze auf Seite 18 deshalb als Leitlinien, "die bei der Planungsarbeit zu berücksichtigen sind" und für sich selber nicht justiziabel sein können. Damit wird der Umsetzungsspielraum der Kantone gewahrt.
Wir, also Mehrheit und Minderheit, verstehen diese Grundsätze - dies zu sagen ist mir wichtig - somit als Richtschnur, die von den Kantonen im Rahmen einer Güterabwägung fallweise anzuwenden ist. Entsprechend möchte Ihnen die Mehrheit empfehlen, bei Artikel 6 dem Nationalrat zu folgen und im Einleitungssatz diese Relativierung für alle Grundsätze, die unter den Literae a bis e aufgeführt sind, zu beschliessen und somit hier eine Differenz zu beseitigen.