Feri Yvonne · Nationalrat · 2022-02-28
Feri Yvonne · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2022-02-28
Wortprotokoll
Wir sprechen bei diesem Geschäft bekanntlich über Massnahmen zur Kostendämpfung im Gesundheitswesen, was unbestrittenermassen uns allen ein wichtiges Anliegen ist. Die Absicht, in Artikel 53 Absatz 1bis ein Beschwerderecht für Verbände von Versicherern zu schaffen, kann und wird aber nicht zu diesem Ziel beitragen und ist daher abzulehnen. Warum?
Bereits die Begründung, warum ein solches Beschwerderecht angebracht sei, verfängt nicht: Mit der Erstellung einer Spitalplanung und, damit verbunden, der Erstellung von Spitallisten und Leistungsaufträgen erfüllen die Kantone einen klaren politischen Auftrag. Bei der Erfüllung dieses Auftrags nehmen die Kantone - entgegen dem, was von den Befürwortern suggeriert wird - nicht nur die Rolle als Leistungserbringer und als Regulator von Spitallisten ein, sondern vertreten als gewichtige Finanzierer des Gesundheitswesens immer auch die Interessen der Versicherten. Die Kantone sind sich ihrer Rolle sehr bewusst und berücksichtigen bei ihren Entscheiden alle Interessen, halten sich an die klaren gesetzlichen Vorgaben, und nicht zuletzt nehmen sie mit diesen Entscheiden auch ihre verfassungsmässige Versorgungsverantwortung wahr, eine Verantwortung notabene, welche die Versicherer nicht zu tragen haben.
Schon das vom Bundesrat und von den Befürwortern angeführte Argument, mit dem Beschwerderecht werde ein dringend nötiger Ausgleich der Kräfte geschaffen, zieht also nicht. Im Gegenteil: Die Einführung eines solchen Beschwerderechts hätte in einer Gesamtbetrachtung wohl vor allem negative und potenziell kostentreibende Auswirkungen. Es ist nämlich zu befürchten, dass nicht nur einzelne Leistungsaufträge oder Leistungserbringer, sondern ganze Spitallisten und Spitalplanungen bestritten und angefochten würden. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerden würde so die in langen politischen Prozessen erarbeiteten und gefällten Entscheide der Kantonsregierungen weiter verzögern und die Rechtssicherheit von Spitalplanungen stark verringern - eine Entwicklung, an der weder die Patienten und Patientinnen noch die Leistungserbringer noch die Gesellschaft interessiert sein können.
Allenfalls profitieren könnten die Versicherer, da sie mit diesem Beschwerderecht faktisch zu Spitalplanern würden, ohne aber eine Versorgungsverantwortung tragen zu müssen. Solange die Grund- und die Zusatzversicherung nicht [PAGE 11] getrennt sind, würden sie überdies einen gewichtigen Fehlanreiz erhalten: Es bestünde die Gefahr, dass sie in der Spitalplanung jene Leistungserbringer bevorzugt sehen möchten, mit denen sie im Zusatzversicherungsbereich vorteilhafte Verträge abgeschlossen haben, was natürlich ebenfalls das Gegenteil einer Kostendämmung bewirken und zu höheren Kosten führen würde. Die Versorgungsverantwortung der Kantone und deren bedarfsgerechte Spitalplanung würden unterlaufen.
Diese Haltung vertritt übrigens auch die Gesundheitsdirektorenkonferenz, und bisher hat auch unser Rat diese Haltung vertreten. Ich sehe beim besten Willen keinen Grund, warum sich an der Ausgangslage etwas geändert haben sollte.
Ich bitte Sie daher, im Interesse aller Versicherten und damit im Interesse der gesamten Gesellschaft auf unwirksame, verfahrensverlängernde und potenziell teure Massnahmen zu verzichten und der Minderheit zu folgen.