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Arslan Sibel · Nationalrat · 2022-03-02

Arslan Sibel · Nationalrat · Basel-Stadt · Grüne Fraktion · 2022-03-02

Wortprotokoll

In Artikel 117 StPO werden die dem Opfer zustehenden Rechte geregelt. Der Bundesrat hat in seinem Entwurf in Artikel 117 Absatz 1 Buchstabe g neu vorgesehen, dass das Opfer das Urteil verlangen kann. Der Bundesrat hat vorgesehen, dass das Opfer das vollständige Dispositiv und jenen Teil der Begründung verlangen kann, in denen die zum Nachteil des Opfers begangenen Straftaten behandelt werden. Die Kommissionsmehrheit hatte dem Nationalrat den Antrag gestellt, hier weiter zu gehen, und der Nationalrat ist diesem Antrag in seiner ersten Lesung gefolgt. Demnach soll das Opfer nun das Urteil automatisch erhalten, sofern es nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Zudem soll es die gesamte Begründung erhalten, auch jene Teile, die nichts mit der Tat zu tun haben, die zu seinem Nachteil begangen wurde.

Es ist wichtig zu erwähnen, dass es hier um jene Opfer geht, die sich nicht als Partei am Strafverfahren beteiligt haben, sondern - aus welchen Gründen auch immer - darauf verzichtet haben. Ein solcher Verzicht auf eine Beteiligung am Verfahren kann auch darin gründen, dass das Opfer nichts mit der Sache zu tun haben möchte. Nun sieht der nationalrätliche Beschluss bzw. der Antrag der Mehrheit vor, dass ein Opfer, das nicht als Partei am Verfahren teilnehmen will, zusätzlich auch noch ausdrücklich kundtun muss, dass es auf die Zustellung des Entscheids verzichten will. An der Version des Nationalrates ist besonders störend, dass die Persönlichkeitsrechte der beschuldigten Person weniger berücksichtigt werden als in der bundesrätlichen Version.

Ich möchte deshalb erwähnen, worum es in Artikel 117 Absatz 1 geht, nämlich um die dem Opfer zustehenden besonderen Rechte, aber nicht darum, die Persönlichkeitsrechte der beschuldigten Person zu schmälern. Darauf läuft es aber hinaus, wenn dem Opfer die gesamte Urteilsbegründung ausgehändigt, ja aufgedrängt werden soll, also auch bezüglich ganz anderer Delikte, die in keinerlei Zusammenhang mit den zum Nachteil des Opfers begangenen Straftaten stehen. Die Minderheit lehnt ein solches Vorgehen klar ab.

Folglich kommen wir zum Schluss, dass die Regelung des Bundesrates wesentlich besser als diejenige des Nationalrates die Persönlichkeitsrechte der beschuldigten Person schützt. Es braucht den in der nationalrätlichen Fassung vorgesehenen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der beschuldigten Person nicht, um die Interessenwahrung der Opfer, die sich nicht am Verfahren beteiligt haben, zu gewährleisten. Schliesslich ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Fassung des Bundesrates, dass der Strafbefehl dem Opfer zugestellt wird.

Der Ständerat hat in seiner Beratung einstimmig - ich unterstreiche: einstimmig - entschieden, diese Änderung nicht zu übernehmen, und ist dem Entwurf des Bundesrates gefolgt.

Ich bitte Sie, es dem Ständerat gleichzutun, beim Entwurf des Bundesrates zu bleiben und folglich meinem Minderheitsantrag zu folgen.