Lexipedia

Marti Min Li · Nationalrat · 2022-03-02

Marti Min Li · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2022-03-02

Wortprotokoll

Wir behandeln die Strafprozessordnung hier jetzt zum zweiten Mal, und es gibt doch noch einige gewichtige Differenzen. Ich werde Ihnen die Position der SP-Fraktion zu diesen Differenzen bekannt geben.

Bei Artikel 117 Absatz 1, bei der Minderheit Arslan - sie vertritt die Version des Bundesrates bzw. des Ständerates -, geht es um eine Art Frage nach einer Widerspruchs- bzw. Zustimmungslösung. Die Frage ist, ob ein Opfer den Entscheid oder den Strafbefehl automatisch unentgeltlich erhalten soll, ausser es verzichtet ausdrücklich darauf. Das ist die Version des Nationalrates. Der Bundesrat möchte, dass das Opfer den Entscheid nur dann erhält, wenn es ihn ausdrücklich beantragt. Die Begründung für diese Einschränkung ist, dass es sich hier um Opfer handelt, die, aus welchen Gründen auch immer, darauf verzichtet haben, sich als Partei am Strafverfahren zu beteiligen. Zudem könne es allenfalls Probleme für die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten geben.

Wir unterstützen hier die Mehrheit der Kommission, die am Beschluss des Nationalrates festhalten will. Es ist für das Opfer oder für die Opfer nicht unbedingt immer ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt sie das Recht haben, die Unterlagen einzufordern. Wir glauben, dass die Version des Nationalrates die Opferrechte stärkt.

Bei Artikel 123 Absatz 2 bitten wir Sie, der Version des Ständerates, gemäss Bundesrat, zuzustimmen und den Antrag der Minderheit Addor abzulehnen. Wir verstehen zwar die Überlegung, dass die Bezifferung und die Begründung spätestens im Parteivortrag erfolgen sollen, glauben aber, dass die Version des Bundesrates eine Flexibilität bei der Fristansetzung durch die Verfahrensleitung ermöglicht und daher sachgerechter erscheint.

Bei Artikel 147a und Artikel 101 stellt sich die entscheidende Frage der ganzen Vorlage, sozusagen die Pièce de Résistance der Geschichte. Es geht hier um die Teilnahmerechte. Die Minderheit Geissbühler will diese, ebenso wie der Bundesrat, einschränken. Das Problem an der Einschränkung der Teilnahmerechte ist, dass damit das Recht des Beschuldigten, die Aussage zu verweigern, das Recht, zu schweigen, eingeschränkt wird. Wenn die Teilnahmerechte der Beschuldigten eingeschränkt werden, solange sie sich nicht einlässlich zur Sache geäussert haben, dann schränken wir hier das explizite Recht der Beschuldigten ein, zu schweigen.

Wir müssen daran erinnern, dass mit der Einführung der Strafprozessordnung die Stellung der Staatsanwaltschaft entscheidend gestärkt wurde. Im Gegensatz dazu gab es verschiedene Ausgleichsmassnahmen wie etwa den Anwalt der ersten Stunde, aber auch die Frage der Teilnahmerechte. Es braucht eine gewisse Waffengleichheit, einen Ausgleich zwischen den Rechten der Staatsanwaltschaft und den Verteidigungsrechten, um ein faires Verfahren zu ermöglichen.

Der Ständerat hat versucht, einen Kompromiss zu finden. Dieser ist aber nicht ganz gelungen, weil er immer noch die Verteidigungsrechte schwächt. Wir müssen uns vergegenwärtigen: Beschuldigte sind nicht schuldig, sie sind erst dann schuldig, wenn ein Urteil gefällt wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt der Verurteilung sind sie unschuldig. Der Staat muss beweisen, dass die Beschuldigten auch wirklich schuldig sind.

Wir bitten Sie daher inständig, an der Version des Nationalrates festzuhalten.

Bei Artikel 221 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 1bis Buchstabe b geht es um die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Es geht hier nur um die französische Variante bzw. darum, ob der Begriff "de manière grave" oder der Begriff "sérieusement" verwendet werden soll. Das klingt ein bisschen wie eine redaktionelle Frage. Es ist aber nicht rein redaktionell. Wir sind hier im Bereich der präventiven Haft. Es geht darum, die Gesellschaft zu schützen, aber gleichzeitig auch die rechtsstaatlichen Prinzipien zu wahren. Die Wortwahl ist also nicht komplett unbedeutend. Wir haben hier eine Anpassung beschlossen, auch gemäss Notizen der Verwaltung, wonach in Absatz 1 Buchstabe c "de manière grave" durch "sérieusement" und in Absatz 1bis Buchstabe b "danger grave" durch "danger sérieux" ersetzt wird. Das erscheint uns präziser.

Wir bitten Sie, hier der Mehrheit zu folgen.

Zum Schluss komme ich zur Minderheit Lüscher zu Artikel[NB]222. (Zwischenruf der Präsidentin: Frau Marti, ich muss Sie wirklich bitten, ein Ende zu finden. Die Zeit ist mehr als abgelaufen.) Entschuldigung, es ist ein wenig kompliziert. Wir lehnen den Minderheitsantrag Lüscher ab und bitten Sie bei Artikel 222, am Beschluss des Nationalrates festzuhalten.