Jutzet Erwin · Nationalrat · 2000-03-23
Jutzet Erwin · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion · 2000-03-23
Wortprotokoll
Diese Parlamentarische Initiative strebt eine Änderung von Artikel 321e OR unter dem Randtitel "Haftung des Arbeitnehmers" an. Eingeordnet ist diese Bestimmung unter dem grossen Randtitel B "Pflichten des Arbeitnehmers". Unter diesen Titel fallen unter anderem die persönliche Arbeitspflicht, die Sorgfalts- und Treuepflicht, die Rechenschaftspflicht, die Befolgung von Anordnungen und eben die Haftung des Arbeitnehmers. [PAGE 432] Die Haftung des Arbeitnehmers wurde anders geregelt als der Grundsatz von Artikel 97ff. OR, nämlich milder.
Hier komme ich gleich auf die Ausführungen von Kollege Baumann J. Alexander: Zum Vergleich mit dem Strassenverkehrsgesetz, mit der Motorfahrzeughaftpflicht, muss ich sagen: Dieser ist nicht gerechtfertigt, weil wir dort eine Kausalhaftung kennen, während hier, bei der Arbeitnehmerhaftung, natürlich nicht von einer Kausalhaftung die Rede sein kann.
Absatz 1 von Artikel 321e OR präzisiert, dass der Arbeitnehmer für den Schaden verantwortlich ist, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt. Absatz 2 präzisiert dann das Mass der Sorgfaltspflicht. Die vorliegende Initiative betrifft nicht die absichtliche Schadenszufügung; für diese ist der Arbeitnehmer weiterhin voll haftpflichtig. Es geht um die fahrlässige Schadenszufügung. Die Fahrlässigkeit wird dabei in leichte, mittlere und grobe Fahrlässigkeit unterteilt.
In der Praxis ist es - heute jedenfalls - praktisch unbestritten, dass für die leichte Fahrlässigkeit nicht gehaftet wird. Es ist deshalb auch unproblematisch und tut in diesem Sinne niemandem weh, diese Praxis ins Gesetz zu schreiben. Immerhin kann dies eine gewisse Signalwirkung haben. Ich denke an den Serviceangestellten, der eine Flasche Wein fallen lässt und dafür nach gängiger Praxis nicht haften muss. Das Niederschreiben des Ausschlusses der Haftung bei leichter Fahrlässigkeit würde zur Rechtssicherheit beitragen und die Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Haftungsansprüchen - oder den Drohungen damit - schützen.
Problematischer ist die Haftungsbeschränkung bei mittlerer und grober Fahrlässigkeit. Die Meinungen in der Kommission waren denn auch geteilt. Eine knappe Mehrheit empfiehlt Ihnen die Weiterbearbeitung der Initiative, gerade um diese Frage, die unbestrittenermassen heikel ist, vertiefen zu können. Es gibt in der Praxis relativ wenige Rechtsfälle zur Arbeitnehmerhaftung. Das rührt daher, dass die Arbeitgeber in aller Regel ihre Ansprüche ganz einfach mit Lohnforderungen verrechnen. Der Arbeitnehmer findet sich dann in der unangenehmen Lage, dass er sich aus Angst vor Kündigung oder anderen Massnahmen nicht zur Wehr setzt oder sich nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses nicht gerne in die Klägerrolle drängen lassen und das Prozessrisiko übernehmen will.
Die wenigen Fälle, die von den Gerichten beurteilt wurden, zeigen, dass das in den Kantonen äusserst verschieden gehandhabt wird. Tatsächlich gibt das Recht dem Richter einen sehr grossen Ermessensspielraum; das ist auch richtig so. Aber, Herr Baumann, ich meine, es sei doch Aufgabe des schweizerischen Gesetzgebers, darauf zu achten, dass unser Gesetz in den verschiedenen Kantonen einigermassen gleich angewendet wird. Genau darauf zielt die Initiative. Sie möchte eine Beschränkung des Ermessensspielraumes, sie möchte einen gesetzlichen Rahmen, der zum Beispiel festlegt, dass die Haftung nicht mehr als so und so viele Monatslöhne übersteigen darf.
Dies erscheint gerechtfertigt, insbesondere aufgrund des besonderen Vertrauens- und Treueverhältnisses, aber auch aufgrund des Risikos des Arbeitnehmers.
Nehmen Sie beispielsweise einen Ingenieur, der als Angestellter eine falsche Berechnung vornimmt, oder nehmen Sie die Risiken eines Bankangestellten oder - noch etwas plastischer - eines Kochs, der aufgrund unglücklicher Umstände beispielsweise für die Herstellung eines Mousse au Chocolat alte Eier benützt, was zu einer Salmonellenvergiftung bei verschiedenen Gästen führt: Das kann zu grossen Schadensummen und zu Ersatzansprüchen und Rückgriffen führen. Sie können doch einen solchen Koch nicht wegen eines kleinen Fehlers ruinieren wollen!
Im Gegensatz zum Arbeitgeber ist es beim Arbeitnehmer alles andere als klar, ob er sich gegen solche Risiken auch versichern lassen kann. Grundsätzlich lässt sich nämlich die schlechte Erfüllung einer Arbeit nicht versichern.
Die Kommission ist sich bewusst, dass die Initiative ein sehr heikles Thema berührt. Sie bittet den Rat einfach, der Initiative in der ersten Phase Folge zu geben, damit die Probleme angepackt und vertieft werden können.