Engler Stefan · Ständerat · 2022-03-03
Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-03-03
Wortprotokoll
Wir befassen uns also zum zweiten Mal mit der parlamentarischen Initiative Leutenegger Oberholzer 16.438, "Angemessene Bezüge und Stopp der Lohnexzesse bei den Bundes- und bundesnahen Unternehmen". Ihre SPK hat sich also ein zweites Mal mit der Vorlage des Nationalrates auseinandergesetzt.
Sie erinnern sich, unser Rat hatte es am 16. September 2021 mit 19 zu 12 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt, auf die Vorlage einzutreten, und folgte damit dem Antrag des Bundesrates. Der Nationalrat hielt in der Folge mit 151 zu 31 [PAGE 64] Stimmen am Eintreten auf die Vorlage fest. In der Debatte wurde, höflich ausgedrückt, kritisiert und Unverständnis darüber geäussert, dass der Ständerat keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf anerkenne.
Ihre SPK ist nach erneuter Prüfung des Anliegens und intensiver Auseinandersetzung mit der Vorlage mehrheitlich nochmals zum folgenden Schluss gekommen: Diese Gesetzesvorlage aus dem Nationalrat taugt nicht, um einer gesellschaftlichen Wahrnehmung von Ungerechtigkeit rechtlich Rechnung zu tragen. Mit 8 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen empfiehlt Ihnen also Ihre Kommission erneut, auf diese Vorlage nicht einzutreten. Warum?
Anknüpfend an die Ziele, wie sie die parlamentarische Initiative selber benennt, lässt sich sagen: Sie soll für die Kader von Bundesbetrieben und bundesnahen Unternehmungen erstens angemessene Bezüge sicherstellen und zweitens Lohnexzesse stoppen. Beide Ziele lassen sich mit dem Gesetz aus dem Nationalrat nicht erreichen. Denn die Unternehmungen, die gemeint sind, sind bezüglich Struktur, bezüglich Rechtsform, bezüglich Aufgaben zu unterschiedlich, als dass sie sich alle über einen Kamm scheren liessen.
Der Gesetzentwurf macht also keinen Unterschied, ob es sich um die SBB AG, die Schweizerische Post AG, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), den privatrechtlichen Verein SRG SSR, das Schweizerische Nationalmuseum, das Paul-Scherrer-Institut oder Pro Helvetia handelt. Für sie alle nimmt die Gesetzesvorlage, spezialgesetzlich oder durch Verweis, Bezug auf das Bundespersonalrecht und das Bundespersonalgesetz, denen zufolge die Höchstvergütung eine Million Franken nicht übersteigen darf.
Wenn Sie das Kaderlohnreporting des Bundes anschauen - vor mir liegt das Reporting zum Berichtsjahr 2021 -, sehen Sie, in welchen dieser Institutionen der Chef wie viel verdient, und Sie stellen fest, dass eine Vergütung von über einer Million Franken nur noch bei der Swisscom der Fall ist. Die meisten der von mir aufgezählten Institutionen liegen bei Weitem darunter, nämlich zwischen 300[NB]000 und 450[NB]000 Franken.
Entsprechend taugt diese Vorlage nicht dazu, angemessene Bezüge sicherzustellen. Angemessene Bezüge lassen sich nicht mit einer starren Obergrenze sicherstellen. Die Vorlage, wie sie uns unterbreitet wird, kann also das von ihr selber gesteckte Ziel nicht erreichen. Die in das Bundespersonalgesetz übernommenen allgemeinen Regeln für die Gehaltsbemessung stammen im Wesentlichen aus der schon bestehenden Kaderlohnverordnung des Bundes, was den Mehrwert der Gesetzesvorlage zusätzlich infrage stellt.
Entsprechend kann die Kommissionsmehrheit in dieser Vorlage des Nationalrates keinen wirklichen Nutzen und Mehrwert erkennen, wenn es darum geht, Lohnexzessen unternehmensspezifisch vorzubeugen. Sie empfiehlt Ihnen deshalb erneut, auf die Vorlage nicht einzutreten, und zwar aus vier wesentlichen Überlegungen:
1.[NB]Mit Ausnahme der börsenkotierten Swisscom AG, für die, was die Lohnfestlegung betrifft, ohnehin eigene Regeln gelten, gibt es kein Bundes- oder bundesnahes Unternehmen, bei dem die Entschädigung an das Kader heute über der Limite von einer Million Franken liegt. Die parlamentarische Initiative unserer früheren Kollegin Leutenegger Oberholzer hat also gewirkt und auch ein höheres Mass an Sensibilität für das Thema provoziert.
2.[NB]Es ist nicht Aufgabe des Parlamentes, es ist Aufgabe des Bundesrates, für die Angestellten des Bundes die Löhne marktüblich und auf einer analytischen Basis betriebsindividuell festzulegen. Die Instrumente und der gesetzliche Rahmen dafür sind vorhanden. Die Kommission ist der Auffassung, dass nicht der Gesetzgeber Löhne in ein Gesetz schreiben soll, sondern deren Festlegung Aufgabe des Bundesrates ist. Das Parlament hat über die GPK und die Finanzdelegation alle Möglichkeiten der Aufsicht, um zu überprüfen, und das anhand des Kaderlohnreportings, ob die entsprechenden Löhne auch wirklich marktgerecht sind. Entscheidend ist die Transparenz. Diese liegt mit dem Kaderlohnreporting ohne Weiteres vor.
3.[NB]Es ist auch Aufgabe des Bundesrates, unter Aufsicht des Parlamentes, bei den Löhnen von Kaderpositionen in den eigenen Unternehmungen das Eignerinteresse durchzusetzen. Diese Aufgabe nimmt er jetzt auch verstärkt wahr, nachdem er die Grundlagen dafür geschaffen hat. Seit 2016 bestehen entsprechende Regulative, um bei einer Aktiengesellschaft nötigenfalls auch über die Generalversammlung Einfluss zu nehmen.
4.[NB]Eine einheitliche Vergütungsobergrenze von einer Million Franken trägt zu einer differenzierten Bewertung des gerechten Lohns in den fraglichen Unternehmungen aus den besagten Gründen nichts bei.
Ich bitte Sie deshalb, ein zweites Mal Ihrer Kommission und dem Bundesrat zu folgen und auf diese Vorlage nicht einzutreten.