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AB 296389

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-03-03

Wortprotokoll

Die Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes hat zwei Ziele, wenn Sie so wollen. Beide Ziele dienen dem Schutz der Versicherten, dem Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten.

Auf der einen Seite soll mit der Änderung ein Sanierungsrecht im Versicherungsbereich eingeführt werden. Ein solches Sanierungsrecht existiert heute nicht. Heute fällt eine Versicherungsunternehmung in Konkurs, mit allen Folgen für die Versicherten, etwa mit der Folge, dass Verträge nicht mehr weiterlaufen können. Jetzt wird ein Sanierungsrecht eingeführt, und da stellen sich verschiedene Fragen: Nach welchen Regeln müssen entsprechende Massnahmen getroffen werden?. Das ist die eine Seite. Das ist Gläubigerschutz, wenn Sie so wollen. Wir kommen heute auch nochmals darauf zurück.

Auf der anderen Seite soll eine Lücke im Versicherungsbereich gefüllt werden, indem die sogenannten Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, man nennt sie auch Versicherungsbroker, in das Aufsichtssystem eingefügt werden sollen, dem die Versicherer bereits seit Jahrzehnten unterstehen. Hier soll insbesondere eine Ombudspflicht eingeführt werden. Die Versicherungsbroker sollen also auch einer Ombudspflicht unterstehen, damit die Versicherten, die Konsumentinnen und Konsumenten, die Möglichkeit haben, sich an [PAGE 74] eine Ombudsstelle zu wenden, wenn sie sich von ihrer Versicherungsbrokerin oder ihrem Versicherungsbroker falsch beraten fühlen.

Wir sind in der Differenzbereinigung. Der Nationalrat ist in weiten Bereichen den ständerätlichen Beschlüssen gefolgt, und es verbleiben heute noch vier Differenzen. Zwei Differenzen sind in der Kommission diskussionslos bereinigt worden, und bei zwei Differenzen - wir werden es sehen - gab es einige Diskussionen. Sie führten in beiden Fällen zu relativ knappen Entscheiden.

Ich beginne, wenn ich darf, Herr Präsident, mit der ersten Differenz. Das ist die Differenz bei Artikel 9c. Sie finden diesen in der deutschen Fahne auf Seite 2. Ihre Kommission beantragt Ihnen hier mit 7 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung, an der Position des Bundesrates und des Ständerates festzuhalten.

Worum geht es? Es geht um zwei Dinge: Es geht um internationale Versicherer und Versicherungsgruppen. Die Frage ist, welche Standards für diese Unternehmungen und letztlich auch für den Gläubigerschutz gelten sollen. Bundesrat und Ständerat möchten die Formulierung - Sie sehen das links auf Seite 2, bei Artikel 9c -, dass der Bundesrat zur Erfüllung internationaler Kapitalstandards, ergänzend zu den Vorschriften zur Solvabilität nach Schweizer Recht, also gemäss Schweizer Solvenztest, auch andere Standards akzeptieren kann. Der Nationalrat möchte, dass es nicht nur "ergänzend" heisst, sondern "ergänzend oder alternativ". Das bedeutet also, wenn jetzt von möglichen künftigen internationalen Standards die Rede ist, die heute noch nicht existieren und auch nur vielleicht kommen: Bei internationalen Gruppen sollen in der Schweiz Standards angewendet werden dürfen, die den schweizerischen Standard nicht nur ergänzen, sondern auch ersetzen können - anstelle des wahrscheinlich schärferen schweizerischen Standards.

Ihre Kommission beantragt Ihnen mehrheitlich, der Version des Bundesrates zu folgen, also am Beschluss des Ständerates festzuhalten, aus der Überlegung, dass dies im Interesse der Versicherten ist und dass es nicht im Interesse der Versicherten sein kann, wenn internationale Gruppen gegenüber schweizerischen Versicherern einen Marktvorteil bekommen. Die Finma hat ausgeführt, dass auch eine einheitliche Beurteilung nicht mehr möglich sei, wenn mögliche künftige ausländische Standards hier den schweizerischen Standard ersetzen könnten. Die Finma hat auch ausgeführt, dass es wahrscheinlich noch Jahre dauern werde, bis ein Alternativstandard auf internationaler Ebene zustande komme, und dass ein solcher Standard sehr wahrscheinlich eine tiefere Wertigkeit als der schweizerische haben werde. Laut Finma könnte es zu einer Marktverzerrung führen, wenn der Bundesrat hier im Sinne einer Kann-Vorschrift die Möglichkeit erhielte, die Standards für diese Unternehmungen zu ersetzen.

Die zweite Frage betrifft den zweiten Teil der Formulierung, das ist in der gleichen Differenzkonzeption enthalten: Der Bundesrat möchte, dass auch internationale Versicherungsunternehmungen - also nicht nur Versicherungsgruppen - unter diese Regelung fallen. Der Nationalrat möchte, dass nur Gruppen darunterfallen, einheitliche Unternehmungen internationaler Art hingegen nicht.

Die Kommission beantragt Ihnen mit 7 zu 4 Stimmen, in dieser relativ komplizierten Frage festzuhalten und damit dem Bundesrat zu folgen.

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