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Kuprecht Alex · Ständerat · 2022-03-03

Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2022-03-03

Wortprotokoll

Das Abkommen vom 25. Juni 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Zollkontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Massnahmen (Zesa) wurde von der Bundesversammlung am 18. Juni 2010 genehmigt und ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Auf dieser Grundlage bilden die Schweiz und die Europäische Union einen Zollsicherheitsraum mit gleichwertigen Sicherheitsstandards. Diesem gehört auch Norwegen an.

In diesem Sicherheitsraum werden gleichwertige Zollsicherheitsvorschriften angewandt, und man verzichtet untereinander auf weitere Zollsicherheitsmassnahmen, wie sie gegenüber Drittstaaten zur Anwendung kommen. Dies bedeutet konkret, dass die schweizerischen Behörden für Warensendungen im direkten Importverkehr aus Drittstaaten sowie für Exportsendungen in Drittstaaten eine Voranmeldung von Sicherheitsdaten verlangen, um gestützt darauf eine Risikoanalyse durchführen zu können. Im Warenverkehr zwischen der Schweiz, der EU und Norwegen wird, gestützt auf das bereits erwähnte Abkommen, darauf verzichtet. Zudem bildet dieses Abkommen die Grundlage für die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit des Status der jeweils zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten.

Die EU hat mit Inkrafttreten des neuen Unionszollkodexes am 30. Oktober 2013 unter anderem Neuerungen im Bereich der Zollsicherheitsmassnahmen eingeführt, welche direkte Auswirkungen auf das Zesa haben. Um die Gleichwertigkeit der Vorschriften der Schweiz und der EU weiterhin zu gewährleisten, muss dieses nun aktualisiert und im Sinne von Artikel 22 des Abkommens an die entsprechenden neuen Bestimmungen des EU-Rechts angepasst werden. Durch diese Anpassungen wird die Zollsicherheit im internationalen Warenverkehr erhöht, die Zollzusammenarbeit mit der EU weiter verbessert und die Digitalisierung des Zollprozesses vorangetrieben. Sie stehen somit auch im Einklang mit dem Transformationsprogramm Dazit des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit.

Die Implementierung des Systems erfolgte bzw. erfolgt in drei Etappen. Die erste Etappe erfolgte bereits per 15. März 2021, die zweite Etappe wird per 1. März 2023 und die dritte und letzte Etappe per 1. März 2024 erfolgen. Jede Etappe betrifft dabei verschiedene Wirtschaftsbeteiligte und Verkehrsträger.

Aufgrund des Zeitplans der EU, nach welchem erste Neuerungen im Flugverkehr bereits per 15. März 2021 umgesetzt wurden, musste bis zu diesem Datum eine angepasste Rechtsgrundlage für das Verhältnis Schweiz-EU vorliegen. Wäre die Gleichwertigkeit im Zollsicherheitsbereich zwischen der Schweiz und der EU nicht mehr gewährleistet gewesen, so hätten für sämtliche Sendungen in die EU und aus der EU neue Vorabanmeldungen erforderlich werden können, analog zu den Meldungen für Sendungen aus Drittstaaten. Dies hätte einen hohen zeitlichen und administrativen Aufwand für die Schweizer Wirtschaft zur Folge gehabt. Infolge dieser Dringlichkeit wird der Beschluss des Gemischten Ausschusses über die Änderung von Kapitel III und der Anhänge I und II Zesa seit dem 15. März 2021 bereits vorläufig angewendet. Die Beschlussfassung ist auch wichtig, damit die beiden nächsten Etappen im ordentlichen Verfahren zeitgerecht durch das Parlament beraten, verabschiedet und in Kraft gesetzt werden können.

Unser Rat ist Zweitrat. Der Nationalrat hat dieses Geschäft am 16. Dezember, in der Wintersession, behandelt und es mit 174 Stimmen, also einstimmig, verabschiedet.

Ihre Kommission hat diese bundesrätliche Vorlage an ihrer Sitzung vom 3. Februar beraten. Sie ist ohne Gegenantrag auf das Geschäft eingetreten. Es wurde einzig eine Frage in Bezug auf die vorläufige Inkraftsetzung der ersten Etappe aufgeworfen. Diese Frage wurde dahingehend beantwortet, dass es sich seitens der EU um formell verzögerte Abwicklungsmechanismen und um eine koordinierte Aktion von insgesamt 29 Staaten handelte. Da der Bundesrat wirtschaftliche Probleme vermeiden wollte und da unser Rechtssystem auf dem Zweikammersystem basiert, hat er sich für diese vorläufige Inkraftsetzung entschieden.

Ihre Kommission hat diesem Abkommen einstimmig zugestimmt. Ich ersuche Sie, ebenfalls auf diese Vorlage einzutreten und dem Geschäft anschliessend auch zuzustimmen.