Mäder Jörg · Nationalrat · 2022-03-07
Mäder Jörg · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2022-03-07
Wortprotokoll
In diesem Block behandeln wir fünf Anträge. Wie in der Einleitung gesagt, beinhalten diese Anträge jeweils Bestimmungen im KVAG und parallel dazu Bestimmungen im VAG. In diesem Block stehen die Artikel 19b Absatz 1 KVAG und Artikel 31a Absatz 1 VAG im Fokus.
Der erste Antrag, der Minderheitsantrag Gysi Barbara, betrifft die Einleitungssätze der genannten Artikel. Beantragt wird eine zwingende Formulierung. Der Entwurf des Bundesrates enthält eine Kann-Formulierung. Die Mehrheit der Kommission unterstützt die zurückhaltendere Formulierung des Bundesrates, mit der er, soweit möglich, auf die Selbstregulierung der Branche setzt und nur dort, wo es zwingend notwendig ist, gesetzgeberisch tätig wird.
Es ist auch anzumerken, dass eine allfällige Änderung nicht zwingend Auswirkungen hat. Mit der Variante des Bundesrates könnte die Branche die ganze Regelung umgehen, indem sie kein Gesuch stellt. Mit der Variante der Minderheit Gysi Barbara könnte sie die Regelung umgehen, indem sie eine inhaltsleere Vereinbarung vorlegt. Wir sind daher zwingend darauf angewiesen, dass Branche und Bund zusammenarbeiten. Aus diesem Grund lehnte die Kommission den Antrag Gysi Barbara mit 16 zu 8 Stimmen ab.
Der zweite Antrag, der Minderheitsantrag Prelicz-Huber zu Artikel 59 Absatz 3 KVAG und Artikel 31a Absatz 5 VAG, hat eine ähnliche Stossrichtung. Hier geht es um die Übergangsbestimmungen. Es wird gefordert, dass der Bundesrat tätig wird, wenn die Versicherer nicht innert zwei Jahren eine Vereinbarung vorlegen. Auch hier ist die Mehrheit der Meinung, dass die Branche eine Vereinbarung vorlegen wird, insbesondere da die Vorarbeit ja schon mehr oder minder geleistet wurde. Hier die Regulierung auf Vorrat noch zu verschärfen, erachtet die Kommission mit 17 zu 8 Stimmen als unnötig. Sie bittet Sie, den Minderheitsantrag Prelicz-Huber abzulehnen.
Der dritte Antrag, der Minderheitsantrag I (Mäder), vertreten von Frau Mettler, betrifft nun wieder Artikel 19b Absatz 1 KVAG und Artikel 31a Absatz 1 VAG, in beiden Fällen die Buchstaben d und e. Es geht um die bereits angesprochene Unterscheidung zwischen internen Mitarbeitern und externen Vermittlern. Interne wären solche, die mittels Arbeitsvertrag gemäss OR an den Versicherer gebunden sind. Die Minderheit argumentiert, dass die Ursache dieser Vorlage die als lästig empfundenen Anrufe seien und dass es für die Bevölkerung unerheblich sei, wie das Anstellungsverhältnis der Anrufenden ist.
Die Mehrheit stellt sich auf den Standpunkt, dass es doch zwei deutlich unterschiedliche Arbeitsverhältnisse sind. Eine Brokerfirma arbeitet oft für mehrere Versicherungen und auf Provision. Sie ist also an schnellen Abschlüssen interessiert und macht ihren Gewinn mit Provisionen. Ein interner Mitarbeiter hat hingegen oft noch andere Aufgaben in der Firma. Die Firma ist zudem an einer längerfristigen Kundenbeziehung interessiert. Den Kunden zu übertölpeln, würde dazu führen, dass die Kundenbeziehung alles andere als einfach wird und höchstwahrscheinlich auch nicht lange dauert. Das sind zwei unterschiedliche Situationen, also kann man sie auch unterschiedlich behandeln.
Die Kommission empfiehlt Ihnen - der Entscheid fiel mit 15 zu 10 Stimmen -, den Antrag der Minderheit I (Mäder) abzulehnen.
Der vierte Antrag, der Minderheitsantrag II (Wasserfallen Flavia), betrifft die Lead-Käufe. Das sind, es wurde schon erklärt, Adressen, die zum Beispiel bei Wettbewerben gesammelt wurden. Die Mehrheit der Kommission ist der Meinung, dass diese Frage in der Branchenvereinbarung bereits genügend geregelt ist und eine weitergehende Regelung hier im Gesetz nicht notwendig ist. Die Kommission empfiehlt Ihnen - das Stimmenverhältnis war 13 zu 10 Stimmen -, den[NB]Antrag[NB]der Minderheit II (Wasserfallen Flavia) abzulehnen.
Zum fünften und letzten Antrag, dem Minderheitsantrag Hess Lorenz: Hier geht es um die Sanktionen. Der Minderheitsantrag betrifft diverse Artikel. Wir müssen beachten: Rein vom Gespür her erscheint dieser Antrag als eine sinnvolle Fortsetzung der übrigen Bestimmungen. Er würde aber, das Bundesamt für Justiz hat das abgeklärt, einen Präzedenzfall darstellen. Man würde hier zum ersten Mal in der Gesetzgebung das Legalitätsprinzip brechen. Das kann man durchaus andenken. Es wäre aber seltsam, einen solch grundsätzlichen Wechsel vorzunehmen, indem in der Detailberatung[NB]eines[NB]einzelnen Gesetzes ein Präzedenzfall geschaffen wird.
Auch die beantragte Ergänzung zur Verhinderung von Doppelbestrafungen würde einen Präzedenzfall darstellen. Man würde eine Subsidiarität der bundesrechtlichen Massnahmen gegenüber den privatrechtlichen anstreben. Auch das wäre ein Präzedenzfall. Auch darüber kann man prinzipiell diskutieren. Man sollte das aber grundsätzlich diskutieren und nicht bei einer Detailregelung wie hier.
Aus diesen Gründen empfiehlt Ihnen eine Mehrheit der Kommission - der Entscheid fiel mit 14 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung -, den Antrag der Minderheit Hess Lorenz abzulehnen.