Rösti Albert · Nationalrat · 2022-03-07
Rösti Albert · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2022-03-07
Wortprotokoll
Ich vertrete hier die Minderheit Hess Lorenz. Es geht um das Sanktionsschema, davon betroffen sind die Artikel 19b Absatz 1 Buchstabe g, 38a und 54 Absatz 4bis KVAG und die entsprechenden Artikel des VAG. Die Minderheit ist der Auffassung, dass die Sanktionierungsmöglichkeiten, wie sie für die aufsichtsrechtlichen Massnahmen vorgeschlagen werden, nicht den bisherigen Diskussionen im Parlament bei ähnlichen Motionen entsprechen und unverhältnismässig stark und grob ausgestaltet wurden.
Wir haben insbesondere den Eindruck, dass Artikel 38a bzw. die Ausgestaltung der Kompetenzen, die wir hier dem Bundesrat überlassen, auch für seriöse Versicherer, die die Standards einhalten, erhebliche Auswirkungen hätte. Wenn ein Vermittler sanktioniert werden müsste und ein Versicherer für ein ganzes Jahr nichts mehr zahlen dürfte, würden auch seriöse Vermittler unnötig bestraft; mit denen könnte man dann nicht mehr arbeiten. Deshalb beantragen wir Ihnen, Artikel 38a zu streichen und anstelle dessen in Artikel 19b Absatz 1 Buchstabe g eine Ergänzung einzuführen, sodass eigenständige Sanktionen von Versicherern auch für allgemeinverbindlich erklärt werden können. In Artikel 19b sind alle Massnahmen vorgesehen, die von Versicherern über eine Vereinbarung privatrechtlich getroffen werden können. Wir würden hier gerne einen Buchstaben g einführen, der dann eine privatrechtliche Sanktion ermöglichen würde. Der Bundesrat soll diese Sanktion dann für allgemeinverbindlich erklären können.
Es ist ja bereits heute so, dass es eine Branchenvereinbarung von Curafutura und Santésuisse gibt. Verstösse können dadurch sanktioniert werden. Zuständig für diese Sanktionierung ist eine Aufsichtskommission, die extra für die Branchenvereinbarung ins Leben gerufen wurde. Sie beurteilt konkrete Fälle und macht im Fall von Übertretungen entsprechende Anzeigen. Die Aufsichtskommission hat gemäss eigenen Angaben schon diverse Konventionalstrafen beschlossen. Der Selbstregulierung soll eine Chance gegeben werden, indem die Sanktion für allgemeinverbindlich erklärt werden kann.
Dann gibt es mit dem Minderheitsantrag Hess Lorenz zu Artikel 54 Absatz 4bis KVAG bzw. Artikel 86 VAG entsprechend diesem Konzept eine weitere Ergänzung. Demnach ist von einer Bestrafung abzusehen, wenn die Missachtung der Branchenvereinbarung gemäss Artikel 19b im Rahmen eines verbandsinternen Verfahrens zu hinreichenden Sanktionen führte.
Zusammengefasst: Die Sanktionen werden an die Branche delegiert. Die Eigenverantwortung soll hier gelten. Entsprechend werden mit der Allgemeinverbindlichkeit allfällige Trittbrettfahrer auch aufgenommen. Ich denke, das wäre hier durchaus zielgerichteter. Die Branche kann so zeigen, dass sie selbst die Verantwortung wahrnimmt. Subsidiär kann dann immer noch das Strafrecht gelten, wenn nicht die nötigen Massnahmen getroffen werden.