de Courten Thomas · Nationalrat · 2022-03-07
de Courten Thomas · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2022-03-07
Wortprotokoll
Ich spreche zu den Minderheiten in Block 2.
Bezüglich der Einschränkung der Ausgaben für Marketing und Werbung, des Anliegens von Frau Gysi, bitte ich Sie, die Minderheit Gysi Barbara abzulehnen. Sie hat zwei Anliegen, erstens die Transparenz und zweitens die Beschränkung der Werbeausgaben. Beides ist heute bereits erfüllt. Die Transparenz ist nach Artikel 19 Absatz 2 KVAG geregelt. Dieser sieht vor, dass der Aufwand für Werbung und Vermittlerprovisionen in den Jahresrechnungen separat ausgewiesen werden muss. Damit ist Transparenz gewährleistet. Eine Beschränkung der Höhe der Ausgaben ist ebenfalls gegeben, da die Versicherer nach Gesetz die Verwaltungskosten auf das für eine wirtschaftliche Geschäftsführung notwendige Mass beschränken müssen. Diese Bestimmung würde es der Aufsichtsbehörde bereits heute erlauben zu intervenieren, wenn die Ausgaben zu hoch wären. Insgesamt greift dieser Mechanismus, auch nach Aussagen der Verwaltung. Deshalb ist die Präzisierung gemäss Minderheit Gysi Barbara nicht notwendig.
Bezüglich Unverbindlichkeit des Vertrages bei Verstoss gegen die Regelungen liegt der Minderheitsantrag II (Wasserfallen Flavia) vor. Auch diesen bitte ich Sie abzulehnen, weil die Umsetzung grösste Schwierigkeiten nach sich ziehen dürfte. Frau Wasserfallen argumentiert bei ihrem Minderheitsantrag mit entsprechenden Regeln im allgemeinen Vertragsrecht, also gemäss OR. Dort ist die Ausgangslage eben eine ganz andere als hier in der obligatorischen Krankenversicherung. In der Krankenversicherung entsteht das Versicherungsverhältnis mit der Anmeldung der Person beim Versicherer, und dieser ist verpflichtet, sie aufzunehmen. Mit der Aufnahme erlischt dann auch das bisherige Versicherungsverhältnis. Diesen Mechanismus möchte die Minderheit II aufheben. Das würde zu grossen Unsicherheiten und allenfalls auch Streitigkeiten mit dem Versicherer führen und könnte bewirken, dass sich grosse Versicherungslücken oder Doppelversicherungen ergeben, was nicht wünschenswert ist.
Zum Antrag der Minderheit Sauter, den wir selbstverständlich unterstützen: Hier regulieren wir nicht mehr im KVG, sondern im Versicherungsaufsichtsbereich, also im Privatrecht, im Bereich der Zusatzversicherungen. Der Abschluss eines solchen Zusatzversicherungsvertrags ist jeder Person freigestellt und nicht obligatorisch. Im Privatversicherungsbereich gelten deshalb auch ganz andere Regeln. Es ist in diesem Bereich auch bereits eine Revision der betreffenden gesetzlichen Grundlagen im Gange, und es ist wesentlich zweckmässiger und zielgerichteter, die Tätigkeit der Versicherungsvermittler im Privatversicherungsbereich genau dort zu regeln und nicht im Gesetz, das wir heute behandeln - wobei wir auch beim anderen Gesetzesprojekt für grösste regulatorische Zurückhaltung eintreten.