Rösti Albert · Nationalrat · 2022-03-07
Rösti Albert · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2022-03-07
Wortprotokoll
Der Antrag der Minderheit zu Artikel 60 Absatz 1ter lautet dahingehend, dass der letzte Satzteil von Absatz 1ter gestrichen werden soll. Wir möchten also, dass man bei einer allfälligen Auflösung nicht subsidiär die Gründerverbände belastet.
Es wird ja gefordert, dass die Verbandsausgleichskassen für den Fall einer Auflösung genügend Rückstellungen haben. Ich gehe davon aus, dass es zu erheblichen Problemen kommen dürfte, wenn man noch auf die Gründerverbände zurückgehen müsste. Ich glaube, es muss von vornherein klar sein, dass die Mittel für eine Auflösung vorhanden sind. Ich kann nicht sagen, wie viele Gründerverbände da betroffen [PAGE 220] wären, aber es scheint mir eine relativ komplexe, bürokratische Angelegenheit zu geben, wenn man dann plötzlich noch die Gründerverbände aufsuchen muss.
Die Verbandsausgleichskassen müssen ja gemäss Absatz 1bis Reserven bilden, die es erlauben, die Folgekosten einer Auflösung vollständig zu decken. Wenn man dann im folgenden Absatz sagt, man könne subsidiär auf die Gründerverbände zurückgreifen, dann stünde für mich als Kasse die Reservebildung, die gefordert wird, nicht so im Vordergrund, was entsprechende Schwierigkeiten geben könnte.
Ich bitte Sie deshalb, diesen Satzteil zu streichen.
Beim Antrag meiner zweiten Minderheit zu Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe a stellt sich die Frage, ob die eingesetzten Informatiksysteme durch den Betreiber statt durch den Staat weiterzuentwickeln sind, ob diese dann, wie die Betriebskosten zur Weiterentwicklung der Systeme, von den Durchführungsstellen im Rahmen ihres Verwaltungsbudgets zu tragen wären und ob Beiträge der Betriebe über die Verwaltungskosten und nicht über den AHV-Ausgleichsfonds abzurechnen wären. Von der Logik her ist nicht klar, weshalb diese Systeme über den AHV-Ausgleichsfonds abgegolten werden sollen. Es sind doch eigentlich auch Verwaltungskosten. Ich empfehle Ihnen deshalb hier, Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe a entsprechend zu streichen.
Wenn die Bedingung erfüllt ist, dass es gesamtschweizerisch Erleichterungen gibt, werden Ausgleichskassen bereit sein, das System über ihre Verwaltungskosten abzurechnen. Es gibt dann auch einen Anreiz, dieses System auch wirklich zu brauchen. Wenn sie selber in die Finanzierung eingebunden sind, wird es eine automatische Kontrolle geben, ob es effiziente Systeme sind. Wenn sie es nicht selber bezahlen müssen, wird vielleicht gesamtschweizerisch etwas gemacht, was dann schwer anwendbar ist. Also, von der Inzidenz her scheint mir hier diese staatliche Übernahme nicht notwendig.
Ich bitte Sie deshalb, dieser Minderheit ebenfalls zu folgen.