Pfisterer Thomas · Ständerat · 2002-12-02
Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-12-02
Wortprotokoll
Aus der Beratung in der Kommission habe ich beide Absätze anders verstanden. Ich meine, auch die Kommission habe sie anders verstanden, als sie jetzt dargestellt wurden.
Zu Absatz 2: Hier geht es um ein ganz praktisches Problem. Lesen Sie die Bestimmung, es ist ein anderer Fall gemeint. Wenn Sie diese Bestimmung nicht akzeptieren, dann unterbinden Sie viele harmlose Sammlungen. Um beim Beispiel von Herrn Marty zu bleiben: Wenn Sie für ein gutes Werk in Israel oder in Palästina oder sonstwo auf der Welt - auch in der Schweiz - Geld geben, dann können Sie nie vollständig ausschliessen, dass dieses Geld auf irgendwelchen Wegen in irgendwelche Hände gerät, die man unter dieser Terrorismusfinanzierungsbestimmung auch noch verstehen könnte. Sie unterbinden alle diese guten Werke, und sie unterbinden unsere Spenden in dieser Richtung. Dies ist gemeint und nichts anderes.
Zu Absatz 3: Das ist genau die Bestimmung, die sich mit dem berühmten Satz "One man's terrorist is another man's freedom fighter" auseinander setzen will. Terrorismus ist Gewaltanwendung oder Androhung von Gewalt, um politische Ziele zu erreichen, um die bestehende Ordnung zu verändern oder umzustürzen. Terrorist soll aber nicht sein, wer sich engagiert, um demokratische und rechtsstaatliche Verhältnisse zu schützen oder wiederherzustellen oder die Menschenrechte zu wahren. Das ist der ganze Sinn dieser Bestimmung.
Dass beide Bestimmungen schwierig anzuwenden sind, ist noch lange keinen Grund, um diesen Gerechtigkeitsgehalt, diesen Sinngehalt nicht in das Geschäft hineinzuschreiben.
Ich bitte Sie, beiden Bestimmungen zuzustimmen.