Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2022-03-08
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2022-03-08
Wortprotokoll
Die Mehrheit Ihrer Kommission versucht, hier eine Klärung oder Rechtssicherheit herbeizuführen. Sie haben es gesehen: Der Nationalrat hat diesen Absatz 4 zusätzlich hinzugefügt. Der Bundesrat ist jedoch der Meinung, dass er nicht notwendig ist respektive dass er nicht zur Rechtssicherheit beiträgt und sicher auch nicht das erreicht, was Ihre Kommission möchte. Im Gegenteil: Indem man suggeriert, dass mit einem Artikel im PBG neben dem Verkauf auch die Vermittlung von ÖV-Tickets einfach vom Kartellgesetz ausgeschlossen werden kann, schafft man keine Rechtssicherheit.
Sie müssen einfach wissen, dass sich die Wettbewerbsbehörden mit der Fragestellung, ob respektive inwiefern der Vertrieb von ÖV-Tickets unter das Personenbeförderungsregal fällt und damit allenfalls vom Kartellgesetz ausgenommen ist, bislang nur summarisch auseinandergesetzt haben. Rechtssicherheit könnte hier nur durch eine Sektorenregulierung erreicht werden, und eine solche braucht eine fundierte Abklärung. Sie können diese Klärung nicht herbeiführen, indem Sie hier einfach in einem Artikel festlegen, dass das Kartellgesetz bei diesem und jenem ausgeschlossen sei.
Ich bitte Sie, hier Ihre Kommissionsminderheit zu unterstützen. Wir sind wirklich der Meinung, dass Sie so keine Rechtssicherheit schaffen und dass damit am Schluss gar niemandem gedient ist. Ich habe schon mitbekommen, dass man hier auf der einen Seite auch anderen Anbietern Zugang zum Verkauf, zur Vermittlung und zum Vertrieb von ÖV-Tickets - vielleicht auch in Kombination mit anderen Angeboten - verschaffen will. Auf der anderen Seite gibt es die Befürchtung, dass hier vielleicht auf dem Buckel oder zulasten der ÖV-Unternehmen Geschäfte gemacht werden könnten. Hier jetzt aber einfach hineinzuschreiben, für diese und jene Handlungen finde das Kartellgesetz keine Anwendung, schafft keine Rechtssicherheit.
Der Geltungsbereich des PBG - das wissen wir heute - ist auf den konzessionierten Verkehr begrenzt. Die Reichweite dieser Gesetzesbestimmung ist klar auf diesen Bereich begrenzt. Auf diesen konzessionierten Bereich beschränkt sich damit auch die Aufsichtskompetenz des BAV. Diese hängt nämlich mit dem zusammen, was Sie hier regeln. Sobald ÖV-Angebote in Kombination mit weiteren Angeboten - z. B. von Taxis, Hotels oder Skidestinationen - vertrieben oder vermittelt werden, geschieht dies ausserhalb des Geltungsbereichs des PBG. Ich glaube, das ist nicht bestritten. Es liegt dann auch nicht mehr in der Aufsichtskompetenz des BAV, zu schauen, ob z. B. die Kombination mit einem Taxiangebot in diesem Bereich noch rechtens ist.
Ich bitte Sie hier wirklich, Ihre Kommissionsminderheit zu unterstützen. Ich denke, so ist klar gesagt, dass die Unternehmen, die eben diese gemeinsame Vertriebsinfrastruktur haben, den diskriminierungsfreien Zugang respektive die diskriminierungsfreien Bedingungen für die Nutzung der Vertriebsinfrastruktur regeln. In Absatz 3 ist ja auch festgehalten, dass die Unternehmen für die Nutzung dieser Vertriebsinfrastruktur durch Dritte ein angemessenes Entgelt verlangen können. Auch das ist hier also eigentlich bereits geregelt. [PAGE 116]
In diesem Sinne bitte ich Sie, wie gesagt, Ihre Kommissionsminderheit zu unterstützen.
Frau Ständerätin Gapany hat noch die Frage gestellt, wo das Projekt steht. Die Vernehmlassung für die nationale Mobilitätsdateninfrastruktur ist bereits eröffnet. Dieses Gesetz ist unterwegs. Wir haben das aufgegleist. Die Antwort auf Ihre zweite Frage nach der Anzahl Unternehmen liefere ich Ihnen gerne nach. Das kann ich jetzt gerade nicht beantworten, aber Sie bekommen darauf noch eine Antwort.