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Dittli Josef · Ständerat · 2022-03-08

Dittli Josef · Ständerat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2022-03-08

Wortprotokoll

Mit Artikel 17a hat der Bundesrat eine Regelung für die gemeinsame Vertriebsinfrastruktur der konzessionierten Unternehmen eingeführt. Der Nationalrat fügte zudem einen neuen Absatz 4 ein, der lautet: "Sie regeln die diskriminierungsfreien Bedingungen für die Nutzung der Vertriebsinfrastruktur durch Dritte. Auf den Vertrieb findet das Kartellgesetz vom 6. Oktober 1995 keine Anwendung." Mit dem ersten Satz hat die Minderheit keine Probleme. Wir wollen keine Diskriminierung. Mit dem zweiten Satz hingegen [PAGE 114] nehmen sich die konzessionierten Unternehmen vom Kartellrecht aus. Das ist nicht opportun.

Der Vertrieb im öffentlichen Verkehr darf nicht vom Geltungsbereich des Kartellgesetzes ausgenommen werden, weil dies dem Wettbewerb im Mobilitätsmarkt empfindlich schaden würde. Mehr Marktabschottung der ÖV-Unternehmen ist weder innovationsfördernd noch zukunftsträchtig. Unbestritten ist, dass die unmittelbare Tätigkeit im bestellten konzessionierten Verkehr vom Kartellgesetz ausgenommen ist. Dieser Ausschluss des Wettbewerbs wird über dieses Spezialgesetz vorgenommen. Es kann aber nicht jegliche Tätigkeit eines konzessionierten Unternehmens unter diesen Schutz des Personenbeförderungsgesetzes fallen, sondern eigentlich nur der unmittelbare Verkauf von ÖV-Fahrausweisen eines Tarifs, an welchem die verkaufende Unternehmung selbst beteiligt ist.

Was man hier noch wissen muss: Die ÖV-Branche hat per Anfang 2020 die Vertriebsprovisionen abgeschafft, welche sich die Transportunternehmen bis dahin für den Verkauf überregionaler Tickets untereinander bezahlt hatten. Damit wurde aber faktisch dem diesbezüglichen Wettbewerb im ÖV-Betrieb auf nationaler Ebene der Stecker gezogen. Denn heute lassen sich die ÖV-Unternehmen den Vertrieb aufgrund der Null-Prozent-Provision über die Abgeltung von der öffentlichen Hand finanzieren. Dritte, die ÖV-Tickets verkaufen möchten, müssen sich komplett über andere Quellen finanzieren.

Das ist eine klare Wettbewerbsverzerrung und geht zu weit. Ein Beispiel aus der Realität: Wir alle kennen die App "Fairtiq". Diese App überlebt die 2020 beschlossene Null-Prozent-Strategie nur, weil ihre Macher inzwischen auch zum technischen Provider des Angebots "Easy Ride" der SBB wurden. Ohne den SBB-Vertrag hätte sich "Fairtiq" mit grosser Wahrscheinlichkeit aus dem Schweizer Geschäft zurückziehen müssen. Das zeigt, dass eine Innovation wie "Fairtiq" im heutigen Null-Prozent-Provisionsumfeld unmöglich wäre.

Mit der Formulierung des Bundesrates werden gleich lange Spiesse für alle sichergestellt. Damit ist auch gesagt, dass der Bundesrat diesen Absatz 4 ja nicht wollte.

Ich bitte Sie, in diesem Sinne nicht dem Mehrheitsantrag zu folgen, auch nicht dem Beschluss des Nationalrates, sondern der Minderheit zu folgen und hier für Klarheit zu sorgen, indem man den zweiten Satz in Absatz 4 streicht.