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Wicki Hans · Ständerat · 2022-03-08

Wicki Hans · Ständerat · Nidwalden · FDP-Liberale Fraktion · 2022-03-08

Wortprotokoll

Bei Artikel 17a Absatz 4 bewegen wir uns in einem sehr komplexen Themenbereich, sowohl aufgrund des Inhalts wie auch aus rechtlicher Sicht. Entsprechend gab es dazu in der Kommission ausführliche Diskussionen. Dabei waren die beiden folgenden Grundfragen ausschlaggebend:

Zunächst stand die Frage im Raum, wieweit das Kartellgesetz in dieser Materie überhaupt einen Einfluss hat. Dabei ist zu beachten, dass schon das Kartellgesetz in Artikel 3 Bereiche definiert, die nicht in seinen Anwendungsbereich fallen. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen Vorschriften bestehen, welche "auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen". Dabei sind explizit Vorschriften vorgesehen, die "einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten". Dies ist bei konzessionierten Transportunternehmen grundsätzlich der Fall.

Strittig war allerdings zunächst die Frage, wie weit diese Bestimmung hier reicht, d. h., ob der Vertrieb gemäss Artikel 17a des vorliegenden Gesetzes auch darunterfällt und wie sich das Gesetz zum Personenbeförderungsregal verhält. Eine eindeutige Antwort darauf kann nicht gegeben werden. Naheliegend ist immerhin, dass der unmittelbare Verkauf von ÖV-Tickets durch die betreffenden Unternehmen darunter subsumiert werden kann. Diese dürften also bereits jetzt nicht unter das Kartellgesetz fallen. Allerdings ist festzuhalten, dass kombinierte Angebote, also beispielsweise Tickets inklusive Hotelübernachtung, wiederum unter das Kartellgesetz fallen dürften.

In diesem Kontext kam auch die Frage auf, ob der Anwendungsbereich des Kartellgesetzes überhaupt durch ein anderes Gesetz eingeschränkt werden kann. Gemäss den Rückmeldungen aus der Verwaltung ist dies nicht ohne Weiteres möglich. Diese Beurteilung führte allerdings in der Kommission ebenfalls zu kritischen Rückfragen und Diskussionen.

Als zweite Grundfrage kam die inhaltliche Komponente der Diskussion zum Tragen. Es wurde konkret gefragt, ob beim Ticketverkauf durch Dritte überhaupt ein freier Wettbewerb geschaffen werden soll. Hier wurde zum einen die Befürchtung geäussert, dass Dritte damit eine Rosinenpickerei betreiben und den aufwendigen Service public dem ÖV überlassen könnten. Zum andern stand die Sorge im Raum, wonach Dritte mit starker Marktmacht dem ÖV ihre Bedingungen faktisch aufzwingen könnten. Das könnte etwa bei grossen Plattformen der Fall sein, die eine Vormachtstellung einnehmen würden.

Sollte das Kartellgesetz daher auf diese Verkäufe, insbesondere durch Dritte, anwendbar sein, könnte dies negative Konsequenzen haben. Die Mehrheit unserer Kommission fordert daher den expliziten Ausschluss des Verkaufs, des Vertriebs und der Vermittlung von Fahrausweisen vom Geltungsbereich des Kartellgesetzes. Für darüber hinausgehende Angebote, etwa kombinierte Ticketangebote, dürfte, wie eben erwähnt, das Kartellgesetz weiterhin massgeblich sein.

Die Minderheit dagegen lehnt einen expliziten Ausschluss der Anwendung des Kartellgesetzes auf die genannten Bereiche ab. Sie macht dafür insbesondere geltend, dass dies dem Wettbewerb im Mobilitätsmarkt empfindlich schaden würde. Bereits durch die jetzige Regelung bestehe eine Marktabschottung; diese zu verstärken, sei weder innovationsfördernd noch zukunftsträchtig. Besonders kritisiert wurde dabei der Umstand, dass die ÖV-Unternehmen selbst im Jahr 2019 eine Nullprovision beim Vertrieb von Tickets beschlossen hätten. Diese stelle mit Blick auf die angestrebte Öffnung faktisch eine Farce dar und sei eine klare Wettbewerbsverzerrung.

Aus Sicht der Mehrheit hingegen stellt dies gerade den falschen Ansatz dar. Der regionale Personenverkehr basiert nicht auf dem Wettbewerbsmodell, sondern auf der Kooperation. Das heisst, es wird gesetzlich bewusst ein Kartell vorgesehen. Entsprechend wäre die Anwendung des Kartellgesetzes in diesem Bereich sachwidrig.

Die Mehrheit der Kommission beantragt Ihnen deshalb, ihrer Fassung zuzustimmen und damit den Antrag der Minderheit abzulehnen.