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Merz Hans-Rudolf · Ständerat · 2002-12-02

Merz Hans-Rudolf · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-12-02

Wortprotokoll

Ich habe letzte Woche im Zusammenhang mit einem Traktandum gesagt, dass ich eigentlich nichts Materielles, sondern einfach einen Ukas loswerden möchte. Ich wiederhole das jetzt an dieser Stelle: einen Ukas. Ich sehe, dass sich die Kommission dem Nationalrat anschliesst. Ich danke der Kommissionspräsidentin dafür, dass sie über die Runden, die bis jetzt stattgefunden haben, durchgehalten hat.

Aber ich möchte doch meinem Missbehagen Ausdruck geben, dass man die Stimmen der Fachleute, die gerade bei der Änderung des Strafgesetzbuches wichtig sind, zum Teil nicht richtig gehört hat. Ich war 1999, als wir in Genf Anhörungen hatten, noch Mitglied der Kommission für Rechtsfragen. Wir hörten damals unter anderen einen Psychiater an, der sich im Namen der Gesellschaft der Psychiater zu diesem Thema äusserte. Er sagte ganz klar - ich zitiere hier das Protokoll -: "'Ist der Täter psychisch schwer gestört' - das ist die Formulierung, die Sie jetzt vorschlagen - ist kein akzeptables diagnostisches Tatbestandselement." Unter Verwendung eines einheitlichen diagnostischen Tatbestandes müsste Artikel 59 Absatz 1 lauten: "Besteht beim Täter eine psychische Störung von erheblicher Schwere, so kann das Gericht ...." Ich setzte mich im Nachhinein mit der Gesellschaft der Psychiater noch einmal in Verbindung. Sie sagten, es gebe heute internationale Standards, mit denen man kommuniziere, die wissenschaftlich abgesichert seien. Es hätte gar nichts dagegen gesprochen - zuallerletzt die Vernunft -, wenn man diese Formulierung, die in der medizinischen Wissenschaft abgesichert ist, in dieses Gesetz übernommen hätte.

Nun sehe ich, dass es natürlich keinen Sinn macht, hier jetzt festzuhalten und eine Einigungskonferenz zu suchen. Deshalb wollte ich einfach zuhanden des Amtlichen Bulletins noch einmal gesagt haben, dass für mich, wenn sich irgendwann einmal die Frage der Auslegung stellt, die Meinung der Psychiater in solchen Fällen wichtiger wäre als dieser redaktionelle Gesetzestext.