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Aebischer Matthias · Nationalrat · 2022-03-09

Aebischer Matthias · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2022-03-09

Wortprotokoll

Der Bundesrat schreibt in der Botschaft zu dieser Revision des Strassenverkehrsgesetzes, dass den Vollzugsbehörden und Gerichten bei Raserdelikten mehr Ermessensspielraum eingeräumt werden soll, dies notabene im Auftrag des Parlamentes nach einer Evaluation der Via-sicura-Massnahmen. Die SP-Fraktion verschliesst sich diesem erweiterten Ermessensspielraum nicht. So bieten wir Hand bei den bisher fixen Freiheitsstrafen, nicht aber bei der Reduktion der Mindestdauer des Führerausweisentzugs bei vorsätzlichen Verletzungen elementarer Verkehrsregeln. Wir sprechen hier von Autorennen auf normalen Strassen mit überhöhter Geschwindigkeit und von risikoreichen Überholmanövern. Für so etwas gibt es kein Pardon, und für so etwas ist auch keine Reduktion der Dauer des Führerausweisentzugs notwendig. Denn die zwei Jahre dienen als Abschreckung, und das ist gut so.

In der Kommission kam Kollege Bregy dann immer mit dem Beispiel vom werdenden Vater, der seine Frau in das Spital fährt, dabei innerorts 100 statt 50 Stundenkilometer fährt und auch noch sturzbetrunken ist. Irgendwann muss sich die Frau die Frage stellen, ob eine Hausgeburt vielleicht nicht doch weniger Risiken birgt als eine solche Fahrt.

Bei der Frage der Blaulichtfahrerinnen und Blaulichtfahrer haben wir in der Kommission lange diskutiert. Im Grundsatz sind wir alle der Meinung, dass bei Blaulichtfahrerinnen nicht mit denselben Ellen gemessen werden darf. Es wurden Berichte erstellt, verschiedene Formulierungsvorschläge diskutiert, aber am Schluss waren wir uns nicht einig. Ich bin überzeugt, dass die von der Verwaltung vorgesehene Variante eine sehr gute ist. Fakt ist: Bei der bundesrätlichen Variante wie auch bei der Variante Borloz, welche dem Antrag der Kommissionsmehrheit entspricht, wird eine Blaulichtfahrerin nicht bestraft, wenn sie im Rahmen eines Einsatzes eine verhältnismässige Verkehrsregelverletzung begeht.

Bei einer unverhältnismässigen Verkehrsregelverletzung wird sie hingegen bei beiden Varianten bestraft. Der einzige Unterschied besteht darin, auf welcher Basis die Bestrafung festgelegt wird. Im Entwurf des Bundesrates gilt die signalisierte Geschwindigkeit, bei der Variante der Mehrheit ist es hingegen nicht klar. Hier muss der Richter zuerst festlegen, welche Geschwindigkeit für den Einsatz angemessen gewesen wäre. Das wäre dann die Referenz. Das ist für mich persönlich zu viel "Freestyle" in einem Gesetz.

Wir empfehlen deshalb, mit einigen wenigen Ausnahmen, die bundesrätliche Variante.