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Bürgi Hermann · Ständerat · 2002-12-02

Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2002-12-02

Wortprotokoll

Ohne die immense Tätigkeit und damit die Qualität der GPK als Aufsichtsorgan schmälern zu wollen, erscheint es der Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen sachdienlich, für die Beaufsichtigungen der eidgenössischen Gerichte hier eine Abspaltung vorzunehmen und für diese Aufgabe neu die Gerichtskommission einzusetzen. Die Kommissionsmehrheit ist der Meinung, dass eine Kommission, die sich spezifisch nur mit der Justiz beschäftigt, viel eher als die GPK in der Lage sei, die Oberaufsicht mit der notwendigen Intensität auszuüben. Im Spezialbereich der Gerichte erscheint die Gerichtskommission als das geeignetere Aufsichtsorgan. Wenn die Wahlvorbereitungsinstanz, eben diese Gerichtskommission - das haben wir schon entschieden -, auch die Aufsicht ausübt, entspricht dies einem [PAGE 1063] echten Controlling, und aus diesen beiden Funktionen - Wahl und Aufsicht - ergeben sich Synergien.

Dieser Grundsatzentscheid hat dann zu den auf der Fahne aufgeführten Anträgen der Kommission für Rechtsfragen im Geschäftsverkehrsgesetz, das wir nun im Detail beraten werden, geführt. So viel zur Einleitung.

Die Detailberatung beginnen wir nun mit Artikel 47ter Absatz 1 GVG. Diese Bestimmung regelt die Rechte und Pflichten der Geschäftsprüfungskommission. Als Folge des Grundsatzes der Kommission für Rechtsfragen, die Oberaufsicht über die eidgenössischen Gerichte der Gerichtskommission zu übertragen, wird nun in Absatz 1 von Artikel 47ter die Zuständigkeit der Geschäftsprüfungskommission für die Prüfung der Geschäftsberichte der eidgenössischen Gerichte gestrichen. Im Zusammenhang mit diesem Antrag der Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen haben Sie nun den Grundsatzentscheid zu fällen. Je nachdem, wie Sie ihn fällen, ob Sie dem Antrag der Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen oder dem Minderheitsantrag folgen, wird sich dieser Entscheid auf die nachfolgenden Artikel entsprechend auswirken. Wie gesagt, Sie haben nun diesen Grundsatzentscheid im Zusammenhang mit Artikel 47ter Absatz 1 zu fällen.

Gestatten Sie mir als Berichterstatter der Kommission noch eine persönliche Bemerkung: Es wäre völlig verfehlt, davon auszugehen, dass hier ein offener Krieg zwischen der GPK und der Kommission für Rechtsfragen ausgebrochen sei. Die Frage der Aufsicht ist keine Frage von staatspolitischer Bedeutung ersten Ranges, sondern das ist die nüchterne Frage, ob es im Bereich der Aufsicht, im Zusammenhang mit der Schaffung von zwei zusätzlichen Bundesgerichten, allenfalls opportun wäre, hier eine neue Lösung zu finden. So einfach ist die Geschichte, nicht mehr und nicht weniger. Das wollen wir Ihnen unterbreiten, und hierüber haben Sie zu entscheiden.