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Stadler Hansruedi · Ständerat · 2002-12-02

Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-12-02

Wortprotokoll

In der Erwartung, dass der Antrag der Kommissionsminderheit zum Beschluss der Ratsmehrheit wird, möchte ich den Minderheitsantrag wie folgt begründen: Die Kommissionsmehrheit möchte der neuen Gerichtskommission neben der Vorbereitung der Richterwahl auch die Oberaufsicht über die Gerichte übertragen. Ich beantrage Ihnen mit meinem Minderheitsantrag, dieser neuen Kommission lediglich die Vorbereitung der Richterwahl zu übertragen und die Oberaufsicht über die Gerichte wie bisher bei der Geschäftsprüfungskommission zu belassen. Grundsätzliche Überlegungen und auch die konkrete Ausgestaltung des Mehrheitsantrages sprechen gegen die Lösung der Kommissionsmehrheit.

Wenn wir kurz zurückschauen, stellen wir fest, dass die Kommission für Rechtsfragen im ersten Anlauf am 15. November 2001 eine ratsexterne Justizkommission aus Rechtsexperten einsetzen wollte, die die Bundesversammlung bei der Richterwahlvorbereitung und bei der Oberaufsicht fachlich unterstützen sollte. Für die Wahlvorbereitung sollte aus beiden Räten eine gemeinsame Wahlkommission geschaffen werden. Die Oberaufsicht sollte bei der GPK bleiben. Ein wichtiger Punkt bei diesem Vorschlag war die Frage der direkten Aufsicht über die unterinstanzlichen Gerichte. Eine Aufsicht durch den Bundesrat, wie der Bundesrat dies selber vorgeschlagen hatte, wurde von der Kommission für Rechtsfragen aus Gründen der Gewaltentrennung zu Recht ausgeschlossen. Dem Bundesgericht wollte man die Aufsicht ebenfalls nicht übertragen, weil wir mit der ganzen Revision vorab auch das Bundesgericht entlasten wollen. Damit war klar, dass das Parlament neben der Oberaufsicht auch gewisse Aufsichtsaufgaben über diese unterinstanzlichen Gerichte übernehmen muss.

Dann kam die Phase des Zwischenspiels. Die GPK hat im Hinblick auf die Totalrevision der Bundesrechtspflege und vor dem Hintergrund verschiedener Reorganisationen von Justizbehörden im In- und Ausland wichtige Fragen zur parlamentarischen Oberaufsicht über die Justiz untersucht. In diese Untersuchung wurden Abklärungen der Parlamentarischen Verwaltungskontrollstelle (PVK) einbezogen, und ebenso wurden Experten angehört und mit Vertretern der eidgenössischen Gerichte Gespräche geführt. Ich meine, dass diese Ergebnisse im Bericht der GPK vom 28. Juni 2002 gut festgehalten sind, und die Vertreter der GPK werden sicher anschliessend die wesentlichen Folgerungen aus diesem Bericht noch kurz darlegen.

Damit komme ich zu einem ersten grundsätzlichen Bedenken gegenüber der Lösung der Kommissionsmehrheit. Dass wir eine Gerichtskommission brauchen, welche die Richterwahlen eingehend vorbereitet, ist unbestritten. Darüber besteht auch mit dem Nationalrat Konsens. Aber soll diese neue Gerichtskommission gleichzeitig auch die Oberaufsicht über die Gerichte ausüben?

Ich meine: Nein. Man sollte klar zwischen diesen zwei Funktionen trennen. Bei der Richterwahlvorbereitung geht es darum, Personen fachlich zu beurteilen. Bei der Oberaufsicht geht es darum, die Tätigkeit eines Gerichtes institutionell und strukturell zu hinterfragen und dessen effizientes und wirksames Funktionieren zu prüfen. Die Oberaufsicht darf dabei wegen der Gewaltenteilung keine inhaltliche Beurteilung der Urteile vornehmen. So sieht es auch die GPK. Sie beobachtet aber auch die Tendenzen der Rechtsprechung und erörtert sie mit dem Bundesgericht im Hinblick auf allfällige Mängel oder Lücken in der Gesetzgebung.

Wir meinen deshalb, dass die beiden Funktionen, Wahlvorbereitung einerseits und Oberaufsicht andererseits, nicht durch die gleichen Personen wahrgenommen werden sollten. Die Oberaufsichtskommission kann so die Oberaufsicht nach meiner Beurteilung unabhängiger ausüben.

Diese Trennung entspricht im Übrigen auch einer Forderung der Rechtslehre. In einem Referat an der Jahresversammlung der Schweizerischen Gesellschaft für Parlamentsfragen vom 13. September 2002 wurde klar gefordert, dass das Parlament zwischen seinen Gewährleistungsaufgaben - das sind die Gesetzgebungsaufgaben und die Wahlen - und seinen Kontrollaufgaben unterscheiden solle. Diese beiden Aufgaben seien auch von verschiedenen Kommissionen wahrzunehmen.

Die Kommissionsmehrheit erhofft sich im Weiteren von der Doppelfunktion der Gerichtskommission einen Synergieeffekt und ein besseres Know-how der Mitglieder. Ist dem aber so? Die Gerichtskommission befasst sich zwar vor der Wahl eingehend mit der Person eines Richters, aber damit gewinnt sie keine Informationen, die ihr die Beurteilung der Geschäftsführung des Gerichtes ermöglichen. Die Oberaufsicht über die Geschäftsführung muss vielmehr nach einheitlichen und auch in der Bundesverwaltung geltenden Kriterien erfolgen. Die GPK mit der entsprechend qualifizierten Subkommission kann diese qualifizierte Aufsicht garantieren.

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Die Kommissionsmehrheit denkt wohl auch an Synergien in Bezug auf die Beurteilung der Richter hinsichtlich der Wiederwahl oder bei disziplinarrechtlichen Fragen. Aber auch in diesem Punkt darf man sich keine falschen Vorstellungen machen. Die Studie der PVK über die Rechtsliteratur zum Thema Oberaufsicht über die Justiz zuhanden der GPK hat ja gezeigt, dass der konkreten Überprüfung der Tätigkeit eines einzelnen Richters, wenn er einmal gewählt ist, im Rahmen der Oberaufsicht enge Grenzen gesetzt sind. Denn die eigentliche Tätigkeit eines Richters, nämlich die Urteilsfällung, kann wegen der Unabhängigkeit der Gerichte nicht überprüft werden. Diese Schwierigkeit bleibt bestehen, ob die Oberaufsicht nun bei der Gerichtskommission oder bei der Geschäftsprüfungskommission angesiedelt ist.

Bei offensichtlichen disziplinarrechtlichen Problemen sieht auch die Fassung der Kommissionsminderheit in Artikel 54bis Absatz 6 vor, dass die GPK Feststellungen, welche die fachliche oder persönliche Eignung von Richtern ernsthaft infrage stellen, der Gerichtskommission zur Kenntnis bringen soll. Mit dieser Bestimmung ist die erforderliche Information sichergestellt.

Eine gründliche Vorbereitung der Richterwahlen dürfte für die neue Gerichtskommission einen erheblichen Zeitaufwand mit sich bringen: 120 bis 180 Richterinnen und Richter werden schlussendlich einmal durch das Parlament zu wählen sein. Ebenso werden Ersatz- und Wiederwahlen vorzubereiten sein. Jetzt will die Kommissionsmehrheit diese Gerichtskommission noch mit der Oberaufsicht betrauen. Dies bedeutet einen zusätzlichen zeitlichen Aufwand. Aber Hand aufs Herz: Gerade in letzter Zeit habe ich bei Kommissionssitzungen - durchaus auch selbstkritisch - festgestellt, dass unser aller Terminkalender langsam, aber sicher mehr als voll ist. So waren wir beispielsweise an der Sitzung der Kommission für Rechtsfragen vom 13. November 2002 gerade noch knapp beschlussfähig. Deshalb sollten wir bei der Einsetzung einer neuen Kommission zurückhaltend sein; wir sollten insbesondere - und das trifft hier zu - bei der Betrauung neuer Kommissionen mit Aufgaben, die eigentlich bereits durch eine bestehende Kommission kompetent wahrgenommen werden, zurückhaltend sein.

Die GPK ist heute so strukturiert und organisiert, dass sie professionell und nahtlos auch die Oberaufsicht über das Bundesverwaltungs- und das Bundesstrafgericht wahrnehmen kann. Die Wahrnehmung der Oberaufsicht gehört zu den Kernaufgaben der GPK als typische Kontrollkommission. Wenn man die Oberaufsicht über die Justiz herausbricht, geht der GPK eine Gesamtschau über den Vollzug des Bundesrechtes verloren. Die Rechtsprechung der Gerichte steht am Ende einer Vollzugskette. Anhand einer Tendenzkontrolle der Rechtsprechung und von entsprechenden Gesprächen mit dem Bundesgericht konnte die GPK bisher auch Rückschlüsse auf Mängel im Vollzug durch die Verwaltung ziehen. Die entsprechende Praxis hat die GPK in ihrem Bericht eingehend analysiert.

Die Struktur, die Organisation, die Rechte und Pflichten der GPK sind in Artikel 47ter ff. des Geschäftsverkehrsgesetzes klar festgehalten. Auch verfügt die Geschäftsprüfungskommission mit der Parlamentarischen Verwaltungskontrollstelle über ein professionelles Instrument zur Unterstützung der Wahrnehmung der Oberaufsicht. Beim Antrag der Kommissionsmehrheit fehlen mir heute solche transparente Strukturen. Auch wurden bisher weder die personellen noch die finanziellen Konsequenzen einer solchen Struktur detailliert aufgezeigt.

Schlussendlich ist die Gerichtskommission mit den zwei Aufgaben gemäss Antrag der Kommissionsmehrheit eine chamäleonartige Kommission. Wie meine ich das? Für die Funktion als Wahlvorbereitungsgremium für die Richterwahlen ist sie eine so genannte Kommission der Bundesversammlung, als Oberaufsichtskommission hat diese gleiche Kommission wieder das Kleid einer gemeinsamen Kommission beider Räte, was ja nicht dasselbe ist.

Ich ersuche Sie hiermit, dem Minderheitsantrag zuzustimmen. Auch der Minderheitsantrag ist natürlich keine Kriegserklärung an die Kommission für Rechtsfragen.