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Stadler Hansruedi · Ständerat · 2002-12-02

Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-12-02

Wortprotokoll

Vorab erlauben Sie mir die folgenden zwei Bemerkungen:

1. Ich stehe grundsätzlich zum vorliegenden Gesetzentwurf. Dass die verdeckte Ermittlung für bestimmte, besonders schwere Straftaten ein notwendiges Instrument der Strafverfolgungsbehörde ist, dürfte unbestritten sein.

2. Auch die verdeckte Ermittlung unterliegt dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit polizeilichen Handelns. Das Verhältnismässigkeitsprinzip kommt dabei beispielsweise in Artikel 1quater Absatz 1 Buchstaben a bis c zum Ausdruck.

Bei der verdeckten Ermittlung befinden wir uns aber auf einer schwierigen Gratwanderung zwischen Grundrechtsschutz einerseits und effizienter Strafverfolgung anderseits. Wie bei der Telefonüberwachung muss der Gesetzgeber auch hier zwischen den Interessen einer effizienten Strafverfolgung und den Persönlichkeitsrechten abwägen. Im Bereich der Persönlichkeitsrechte ist dabei nicht nur der Straftäter betroffen, sondern allenfalls auch unbescholtene Bürgerinnen und Bürger wie Sie und ich. Im Grossen und Ganzen haben wir bei dieser Interessenabwägung zwischen den beiden Räten bis auf die Differenz in Artikel 1quater Absatz 2 eine ausgeglichene Lösung gefunden.

Zum Minderheitsantrag und zur Frage des Deliktskataloges: Die verdeckte Ermittlung ist aus rechtsstaatlicher und demokratischer Sicht ein nicht unbedenkliches Fahndungsmittel. Damit Delikte aufgeklärt werden können, werden andere Personen bewusst getäuscht. Unser Demokratieverständnis geht eigentlich davon aus, dass man dem anderen trauen kann und nicht mit der Möglichkeit rechnen muss, dass der Staat selber Täuschungsmanöver durchführen könnte. Als generelles Fahndungsmittel kann somit die verdeckte Ermittlung aus rechtsstaatlichen und demokratischen Gründen nicht infrage kommen. Sie muss aber auch nach meiner Beurteilung in Einzelfällen zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben eingesetzt werden können.

Die rechtsstaatlichen und demokratischen Bedenken gebieten uns aber, den zulässigen Anwendungsbereich auf das zur Verbrechensbekämpfung absolut Unerlässliche einzuschränken. Für eine Einschränkung stehen grundsätzlich zwei Konzepte zur Verfügung. Man kann entweder eine generell-abstrakte Formulierung ins Gesetz aufnehmen, wie dies die Kommissionsmehrheit in der Tendenz mit ihrem Antrag versucht, oder dann einen Deliktskatalog aufnehmen, wie dies die Minderheit beantragt. Wir meinen, dass es mit der allgemeinen Formulierung der Mehrheit nicht gelungen ist, eine klare Schranke für den Einsatz von verdeckten Ermittlungen zu setzen. Die beispielhafte Aufzählung im Antrag der Mehrheit ist auf ein einziges Beispiel zusammengeschrumpft; deshalb bleibt diese Bestimmung sehr unbestimmt. Unter Absatz 2 dieses Artikels kann ich damit unzählige Straftaten subsumieren; der Gesetzgeber überlässt den Polizei- und Strafverfolgungsbehörden ein weites Feld der Auslegung.

Noch eine Bemerkung: Bei Streitigkeiten über die Auslegung der sehr allgemeinen Formulierung der [PAGE 1075] Kommissionsmehrheit wird man sich einmal fragen, an welche konkreten Straftaten der Gesetzgeber gedacht hat. Wenn ich die Materialen betrachte, weiss ich, woran der Bundesanwalt oder irgendeine andere Stelle gedacht hat. Aber an welche konkreten Straftaten der Ständerat gedacht hat, kann ich weder dem Protokoll der Kommission für Rechtsfragen noch bisher dem Amtlichen Bulletin entnehmen.

Alle diese Überlegungen führen nun zum Konzept mit dem Deliktskatalog der Kommissionsminderheit. Der Nationalrat hat ebenfalls an einem Deliktskatalog festgehalten, mit einem Stimmenverhältnis - wie es bereits gesagt wurde - von 110 zu 19 Stimmen. Diese Frage scheint somit auch im Differenzbereinigungsverfahren zum Schicksalsartikel dieser Vorlage zu werden.

Sie, Frau Bundesrätin, haben in der Kommission erklärt, dass ein Deliktskatalog zwar nicht unbedingt Ihrer Wunschvorstellung entspreche, dass Sie sich aber der Statuierung eines Deliktskatalogs nicht widersetzen würden, vorausgesetzt, dass wir den vom Nationalrat verabschiedeten Katalog auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit hin überprüfen würden. Dies ist nun in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Justiz erfolgt, wofür ich Herrn Müller und seinen Mitarbeitern herzlich danke. Im Hinblick auf die heutige Debatte erfolgte nochmals eine Überprüfung und Ergänzung, die ich nun als Einzelantrag für heute eingebracht habe. Die Kollegin und der Kollege, welche den Minderheitsantrag unterstützt haben, unterstützen auch diese Ergänzung. Der bisherige Minderheitsantrag wird damit gegenstandslos.

Herr Kommissionspräsident, nachdem die Kommissionsmehrheit damals einfach keinen Deliktskatalog wollte, war es in der Kommission auch nicht mehr möglich, diesen Deliktskatalog im Einzelnen im Hinblick auf die Vollständigkeit und die Richtigkeit zu überprüfen. Deshalb erfolgten die entsprechenden Ergänzungen.

Wenn wir von einem Deliktskatalog sprechen, stellt sich natürlich sofort die Frage, welches überhaupt die Kriterien für die Zusammenstellung dieses Deliktskataloges waren. Nach welchen Kriterien wurden Straftatbestände in diesen Katalog aufgenommen oder nicht aufgenommen?

Als Erstes muss das Kriterium der Schwere der Tat - in der Regel geht es hier um Verbrechen - gegeben sein. Als Zweites muss es sich um Delikte handeln, die wegen ihrer Eigenart für die verdeckte Ermittlung besonders geeignet sind bzw. wo eine verdeckte Ermittlung am ehesten notwendig ist. Ferner soll die gewerbs- und bandenmässige Kriminalität der verdeckten Ermittlung zugänglich gemacht werden; damit ist die Begehung durch eine kriminelle Organisation angesprochen. Schliesslich gehören auch Staatsschutzdelikte dazu. Dies ist in etwa der Kriterienfächer, an dem der Antrag der Kommissionsminderheit gemessen wurde, was schlussendlich zum vorgeschlagenen Deliktskatalog geführt hat.

Ich meine, dass der nun vorliegende Deliktskatalog durchaus den berechtigten Interessen der Polizei- und Strafverfolgungsbehörden Rechnung trägt. Auf der anderen Seite wird der Anwendungsbereich eingeschränkt. Damit wird der Deliktskatalog auch dem rechtsstaatlichen Bedürfnis nach Rechtssicherheit gerecht.

Ich bin davon überzeugt, dass man mich heute mit dieser oder jener Lücke im Katalog konfrontieren kann. Damit lebe ich allenfalls eine beschränkte Zeit lang auch bewusst, denn grundsätzliche rechtsstaatliche und demokratische Überlegungen sind mir das wert. Es handelt sich bei der verdeckten Ermittlung doch wirklich um einen höchst sensiblen Bereich, um ein ausserordentliches Fahndungsinstrument, das subsidiär und damit nur in Ausnahmefällen zum Zuge kommen soll. Ein Deliktskatalog kann auch nach dem Stand der aktuellen Diskussion und nach dem politischen Umfeld einmal wieder der aktuellen Situation angepasst werden.

Ich ersuche Sie, meinem Antrag, der den Minderheitsantrag ersetzt, Ihre Zustimmung zu erteilen.