Fluri Kurt · Nationalrat · 2022-03-16
Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2022-03-16
Wortprotokoll
Mit der verabschiedeten Totalrevision des Datenschutzgesetzes im September 2020 wird auch das Verfahren zur Ernennung [PAGE 471] der Leiterin oder des Leiters des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten - in der Folge sprechen wir vom "Beauftragten" - geändert. Nach dem geltenden Recht wird dieser vom Bundesrat gewählt, und die Wahl wird durch die Vereinigte Bundesversammlung genehmigt. Inskünftig wird gemäss dem neuen Datenschutzgesetz[NB]aber[NB]die[NB]Vereinigte[NB]Bundesversammlung das Wahlorgan sein.
Obwohl das neue Datenschutzgesetz noch nicht in Kraft ist, geht es nun darum, die einzelnen Anstellungsverhältnisse des Beauftragten zu regeln. Weil das Parlament aufgrund seiner Stellung als Wahlorgan für den Erlass der Ausführungsbestimmungen zum Arbeitsverhältnis des Beauftragten zuständig ist, hat Ihre Staatspolitische Kommission mit einer entsprechenden parlamentarischen Initiative, welcher auch vom Ständerat diskussionslos Folge gegeben wurde, nun diese Regelung in drei Erlassen an die Hand genommen, wie Sie aus der Fahne ersehen.
In der Revision des Datenschutzgesetzes geht es zum Beispiel darum, dass man in Artikel 43 festlegt, dass der Beauftragte auch bis zur Vollendung des 68. Altersjahres weiterarbeiten kann; dies in Umsetzung der Idee, dass das Pensionierungsalter hier, wie eben auch bei anderen Stellen, etwas nach oben verschoben werden soll. Das Arbeitsverhältnis des Beauftragten kann auf Ende jedes Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden. Nach dem geltenden Recht kann die Bundesversammlung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten dem Beauftragen die Entlassung gewähren. Wir fanden das nicht mehr ideal. Der Beauftragte selbst soll die Initiative zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses ergreifen und direkt kündigen können.
Ferner geht es um die Einführung eines Disziplinarrechts. Nach dem Personalrecht wären das unter Umständen eine Lohnkürzung, eine Busse, die Änderung des Aufgabenkreises, der Arbeitszeit oder des Arbeitsortes. Ihre Kommission erachtet einzig als sinnvoll, dass man inskünftig gegenüber dem Beauftragten eine Verwarnung aussprechen können soll, und zwar durch die Gerichtskommission. Das sind die wesentlichsten Änderungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz.
Beim Bundesgesetz über die Informationssicherheit beim Bund, welches ebenfalls noch nicht in Kraft ist, ging es um die Frage, ob der Beauftragte sich einer solchen Personensicherheitsprüfung zu unterziehen haben soll oder nicht. Nach dem künftig geltenden Recht, das noch nicht in Kraft, aber beschlossen ist, sollen die Mitglieder der Bundesversammlung und des Bundesrates sowie der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin, die Richterinnen und Richter der eidgenössischen Gerichte, die Bundesanwältin oder der Bundesanwalt und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft nicht einer solchen Personensicherheitsprüfung unterzogen werden. Das ist so, weil man davon ausgeht, dass aufgrund des öffentlichen und damit transparenten Wahlverfahrens bei keiner derartigen Magistratsperson eine Sicherheitsprüfung durchgeführt werden soll. Die öffentliche Wahl wird gewissermassen als Substitut für die Personensicherheitsprüfung qualifiziert. Wir bitten Sie deshalb, den Antrag der Minderheit Addor in diesem Erlass abzulehnen.
Schliesslich geht es beim Beschlussentwurf 3, Verordnung der Bundesversammlung über das Arbeitsverhältnis der Leiterin oder des Leiters des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten, um die Frage der Abgangsentschädigung. In einer ersten Diskussion hat Ihre Kommission beschlossen, dass der Beauftragte keine solche Abgangsentschädigung erhalten soll. Der Bundesrat hingegen sprach sich dagegen aus, dass man beim Edöb eine Ausnahme macht, weil die übrigen derartigen Kaderpersonen eine Abgangsentschädigung zugut haben. Deswegen hat sich die Kommission entschlossen, die Entschädigungsfrage in Artikel 11a wieder aufzunehmen.
Erstens geschieht dies aus Gründen der Rechtsgleichheit, und zweitens möchte die Kommission die Entschädigungsfrage generell behandeln. Sie hat aber auch Kenntnis davon, dass der Ständerat im letzten September die parlamentarische Initiative 18.428 abgeschrieben hat, weil er keine generelle Aberkennung einer solchen Abgangsentschädigung bereits beschliessen wollte.
Unsere Kommission hat sich jetzt dazu entschlossen, eine entsprechende Kommissionsinitiative einzureichen und diese Frage der Abgangsentschädigungen zu diskutieren. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache hat sich die Mehrheit der Kommission dem Bundesrat angeschlossen und es dabei belassen, dass auch der Beauftragte Anspruch auf eine Abgangsentschädigung hat. Die Modalitäten hierzu können Sie in Artikel 11a auf Seite 14 und 15 der Fahne nachlesen.
Damit bitten wir Sie, auf das Geschäft einzutreten, den Antrag der Minderheit abzulehnen und anschliessend die Erlasse gutzuheissen.