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Fässler Daniel · Ständerat · 2022-03-16

Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-03-16

Wortprotokoll

Die Kommission beantragt Ihnen, auch dieser Standesinitiative des Kantons Genf keine Folge zu geben.

Die Standesinitiative fordert die Bundesversammlung auf, "die Frist, die Mieterinnen und Mietern für die Begleichung von Zahlungsrückständen gewährt wird, entsprechend der Regelung in Artikel 2 der Covid-19-Verordnung Miete und Pacht des Bundesrates vom 27. März 2020 zu verlängern: Mieterinnen und Mieter, die mit der Bezahlung des Mietzinses oder der Nebenkosten in Rückstand geraten, während behördlich angeordnete Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus gelten, ist in Abweichung von Artikel 257d Absatz 1 des Obligationenrechts eine Frist von mindestens 90 Tagen zu gewähren." So weit der Initiativtext.

Der Grosse Rat des Kantons Genf verweist zur Begründung der Initiative unter anderem auf die Auswirkungen der Massnahmen von Kantons- und Bundesbehörden zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie, auf die Wohnungskrise im Kanton Genf und auf die Tatsache, dass der Bundesrat in seiner bis am 31. Mai 2020 befristeten Covid-19-Verordnung Miete und Pacht die bei Zahlungsrückständen für Kündigungsandrohungen massgebende Frist von 30 auf 90 Tage verlängert hat.

Die Kommission hat an ihrer Sitzung vom 21. Januar 2022 die vom Grossen Rat des Kantons Genf beschlossene und am 27. Mai 2021 an die Bundesversammlung überwiesene Initiative vorgeprüft. Sie empfiehlt Ihnen mit 7 zu 4 Stimmen, dieser Initiative keine Folge zu geben. Eine Minderheit beantragt, der Initiative Folge zu geben. Es liegt Ihnen ein kurzer Kommissionsbericht vor.

Das Mietrecht sieht in Artikel 257d Absatz 1 des Obligationenrechts vor, dass der Vermieter das Mietverhältnis ausserordentlich kündigen kann, wenn der Mieter den im Mietvertrag vereinbarten Zahlungspflichten nicht nachkommt. Ist ein Mieter in Verzug, kann der Vermieter eine Nachfrist von 30 Tagen setzen und androhen, dass das Mietverhältnis bei unbenütztem Ablauf der Frist gekündigt wird. Kommt der Mieter seiner Zahlungspflicht auch innert dieser Nachfrist nicht nach, kann der Vermieter mit einer auf 30 Tage verkürzten Kündigungsfrist auf Ende eines Monats kündigen.

Der Bundesrat hatte am 27. März 2020 in Ausübung seiner notrechtlichen Verordnungskompetenz angeordnet, dass der Vermieter dem Mieter bei Zahlungsverzug eine Nachfrist von 90 Tagen statt nur von 30 Tagen gewähren muss. Diese Fristverlängerung um 60 Tage galt unter der Bedingung, dass der Mieter als Folge der Massnahmen des Bundesrates zur Bekämpfung des Coronavirus mit der Bezahlung von Mietzinsen oder Nebenkosten in Rückstand geraten war. Diese notrechtliche Erleichterung galt für alle Mietzinsen und Nebenkosten, die zwischen dem 13. März 2020 und dem 31. Mai 2020 fällig wurden, sie galt also für 80 Tage. Die Geltungsdauer wurde nicht verlängert, nachdem es unser Rat am 6. Mai 2020 abgelehnt hatte, die Motion 20.3158 der nationalrätlichen Kommission für Rechtsfragen zu unterstützen. Das heisst, dass für alle seit dem 1. Juni 2020 fällig gewordenen Mietzinsen wieder das ordentliche Mietrecht galt bzw. gilt.

Die Initiative möchte, dass die vom Bundesrat im Frühling 2020 für die Dauer von zweieinhalb Monaten angeordnete Verlängerung der bei Zahlungsverzug anzusetzenden Nachfrist von 30 auf 90 Tage wieder gilt, und zwar während der Dauer von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus.

Die von der Kommission angehörte Vertretung des Grossen Rates des Kantons Genf erklärte, die Initiative sei durch den dringenden Handlungsbedarf im Kanton Genf begründet. Ob dem Anliegen mit neuem Notrecht oder mit einer Änderung des ordentlichen Mietrechts nachzukommen wäre, liessen die Genfer Vertreter offen.

Die Kommission stellte fest, dass verschiedene Überlegungen dagegen sprechen, der Standesinitiative Genf Folge zu geben. Ich fasse sie zusammen:

1.[NB]Die vom Bundesrat notrechtlich angeordnete Verlängerung der Nachfrist bei Zahlungsverzug war in der damaligen Notrechtssituation begründet.

2.[NB]Das Parlament lehnte es im Mai 2020 ab, den Bundesrat zur Verlängerung der notrechtlichen Massnahmen aufzufordern. Für die ab dem 1. Juni 2020 fällig gewordenen Mietzinse galt und gilt daher wieder das ordentliche Mietrecht und damit eine Nachzahlungsfrist von 30 Tagen.

3.[NB]Die betroffenen Gewerbemieter konnten im Frühling 2020 zwar bereits Covid-19-Kredite beantragen, die Härtefallprogramme von Bund und Kantonen wurden aber erst später aufgegleist. Diese Programme haben die Situation der betroffenen Geschäftsmieter wesentlich verbessert. Zum Zeitpunkt [PAGE 213] der Vorprüfung der Standesinitiative durch die Kommission galten nur noch wenige Covid-19-Massnahmen.

4.[NB]Was die Kommission noch nicht berücksichtigen konnte, ist die folgende Tatsache: Seit dem 17. Februar dieses Jahres sind Läden, Restaurants, Kulturbetriebe und öffentlich zugängliche Einrichtungen sowie Veranstaltungen wieder ohne Maske und ohne Zertifikat zugänglich. Auch die Maskenpflicht am Arbeitsplatz und die Homeoffice-Empfehlung wurden damals aufgehoben.

5.[NB]Die Kommission nahm die Aussage der Vertretung des Kantons Genf zur Kenntnis, dass es in Genf besondere konjunkturelle Probleme gebe. Diese Probleme würden sich an der hohen Arbeitslosigkeit zeigen. Diese lag im Januar 2022 bei 4,4 Prozent, was im schweizweiten Vergleich die höchste Arbeitslosenquote war. Dies ist für den Kanton Genf allerdings keine aussergewöhnliche Situation. Schon 2019, also vor der Covid-19-Pandemie, wies Genf mit einem Jahresdurchschnitt von 3,9 Prozent schweizweit die höchste Arbeitslosenquote aus. Ein Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie war daher für die Kommission nicht erkennbar. Allerdings - dies sei auch erwähnt -: Als der Grosse Rat des Kantons Genf im Mai 2021 über die Standesinitiative Beschluss fasste, betrug die Arbeitslosenquote 5,3 Prozent; seither hat sich die Situation auch in Genf etwas entspannt.

6.[NB]Das strukturelle Problem im Wohnungsangebot des Kantons Genf lässt sich durch die Standesinitiative nicht lösen.

Ihre Kommission beantragt Ihnen mit 7 zu 4 Stimmen, der Standesinitiative Genf keine Folge zu geben. Eine Minderheit beantragt, der Initiative Folge zu geben; sie ist der Auffassung, dass die negativen wirtschaftlichen Folgen der Pandemie und der gegen die Pandemie ergriffenen Massnahmen angegangen werden müssen. Ich gehe davon aus, dass dazu seitens der Minderheit noch nähere Ausführungen gemacht werden.