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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2022-03-16

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2022-03-16

Wortprotokoll

Der Bundesrat bleibt bei seiner Haltung und beantragt Ihnen die Ablehnung dieser Motion.

Ich glaube, Bundesrat Parmelin war bei dieser Frage sehr klar. Artikel 38 des Landwirtschaftsgesetzes - das hat Frau Nationalrätin Bertschy als Sprecherin der Kommissionsmehrheit gesagt - erlaubt es dem Bundesrat nicht, die Auszahlung der Zulage für verkäste Milch von der Zahlung eines Mindestpreises für diese Milch abhängig zu machen. Der Bund hat die Preis- und Absatzgarantien im Milchmarkt bereits in den 2000er-Jahren aufgehoben. Im Landwirtschaftsgesetz gibt es deshalb keine rechtliche Grundlage für staatlich festgelegte Mindestpreise mehr. Eine solche Gesetzesänderung wäre also ein grosser Systemwechsel in der Agrarpolitik.

Die Branchen- und Produzentenorganisationen können, gestützt auf Artikel 8a des Landwirtschaftsgesetzes, auf nationaler oder regionaler Ebene Richtpreise herausgeben. Die einzelnen Unternehmen können jedoch nicht zur Einhaltung der Richtpreise gezwungen werden. Gemäss Landwirtschaftsgesetz stehen den Milchproduzentinnen die Zulage für verkäste Milch und die Zulage für Fütterung ohne Silage zu. Die Zulagen werden aus rein technischen Gründen über die Milchverarbeiter ausbezahlt. Die vorliegende Motion will diese indirekte Auszahlung nun nutzen, um die Einhaltung eines Mindestpreises zu erwirken.

Im Rahmen des landwirtschaftlichen Verordnungspakets 2022 schlägt das WBF vor, die Milchpreisstützungsverordnung zu ändern. Ziel dieser Anpassung ist es, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Zulage für verkäste Milch und die Zulage für Fütterung ohne Silage ab dem 1.[NB]Januar 2024 direkt an die Milchproduzentinnen ausbezahlt werden können. Die direkte Auszahlung dieser beiden Zulagen an die Produzenten würde es ermöglichen, den Zielen der Motion angemessen Rechnung zu tragen. Insbesondere könnte damit die Transparenz beim Milchpreis für die Milchproduzenten verbessert werden.

Die ursprüngliche Version der Motion - sie wurde ja im Ständerat abgeändert - verlangt vom Bundesrat, zusätzlich zum Mindestpreis für verkäste Milch die Zulage für verkäste Milch nach dem Fettgehalt des hergestellten Käses abzustufen: Je tiefer der Fettgehalt des Käses wäre, desto tiefer würde die Zulage ausfallen; wir haben es gehört. Gestützt auf den aktuellen Artikel 38 des Landwirtschaftsgesetzes, darf der Bundesrat nur Käse mit geringem Fettgehalt von der Zulage ausschliessen. Die rechtliche Grundlage reicht aber nicht dafür aus, dass der Bundesrat die Zulage nach dem Fettgehalt abstuft. Es bräuchte dazu eine Änderung von Artikel 38. Eine nach Fettgehalt abgestufte Zulage würde zu einem hohen Administrationsaufwand und auch zu einem Kontrollaufwand führen; für jede Käsesorte müsste die Höhe der Zulage festgelegt werden.

Ich möchte Sie also bitten, dem Antrag des Bundesrates zu folgen und die bisherige Praxis beim WBF gutzuheissen.