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Salzmann Werner · Ständerat · 2022-03-17

Salzmann Werner · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2022-03-17

Wortprotokoll

Die zwei Motionen habe ich noch als Nationalrat eingereicht, weil sich eben in meinem beruflichen Umfeld viele Selbstständigerwerbende über die Zinspraxis der AHV geärgert haben und sich darüber immer noch ärgern; sie ärgern sich zum einen über den Zeitpunkt, den der Kommissionssprecher erwähnt hat, und zum andern über die Zinshöhe.

Zuerst zum Zeitpunkt: Wie gehört, schulden Selbstständigerwerbende ab dem ersten Tag der selbstständigen Erwerbstätigkeit AHV-Beiträge. Aus diesem Grund müssen sie bei Beginn der selbstständigen Erwerbstätigkeit der AHV-Ausgleichskasse ein provisorisches Einkommen melden, auf dessen Grundlage Akontobeiträge eingezogen werden. Diese Praxis kann ich durchaus nachvollziehen, und sie macht den Selbstständigen auch keine Mühe. Sie können ein geschätztes Einkommen melden, auf dem sie zu Beginn ihrer Tätigkeit ihre Beiträge ausrichten. Ist aber das Einkommen dann effektiv höher bzw. weichen die geleisteten Akontobeiträge um mindestens 25 Prozent ab, dann muss auf den restlichen Beiträgen eine stattliche Verzinsung von 5 Prozent nachgezahlt werden; dies nicht ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Veranlagung durch die zuständige Steuerbehörde, sondern ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit.

Jetzt kommt das Problem: Wenn ein Selbstständigerwerbender seinen Betrieb aufgibt und ein Liquidationsgewinn aus dem Verkauf oder, noch schlimmer, der Überführung des Geschäftsvermögens entsteht, ist auf diesem Gewinn ein AHV-Beitrag geschuldet. Ich gebe Ihnen ein Beispiel: Ein Selbstständiger gibt seine Erwerbstätigkeit per 31. Dezember 2020 auf. Er überführt die Liegenschaft ins Privatvermögen, realisiert durch die Überführung null Franken. Seine Steuererklärung kann er dann in der zweiten Hälfte 2021 einreichen. Die Veranlagung durch die Steuerverwaltung erfolgt bereits 2022. Diese rechnet einen zusätzlichen Liquidationsgewinn von 500[NB]000 Franken auf, das macht 50[NB]000 Franken AHV-Beiträge. Das kommt relativ häufig vor, weil die Beurteilung der Verkehrswerte sehr, sehr grossen Schwankungen unterliegt. Die Steuerverwaltung eröffnet ihm den Entscheid, der am 10. April rechtskräftig ist, am 22. März. Erst dann weiss er, wie hoch sein Liquidationsgewinn aus der Überführung der Liegenschaft ins Privatvermögen ist, bei der er null Franken Gewinn realisiert hat.

Danach wird der AHV-Ausgleichskasse das Einkommen gemeldet; die 10 Prozent Beitragspflicht und die 5 Prozent Verzugszins sind geschuldet. Wenn wir das für diesen Normalfall berechnen, kommen wir für diesen Betrag schon auf gegen 6000 Franken Verzugszinsen. Es gibt Fälle, da dauert es bis zum definitiven Entscheid drei, vier, fünf Jahre, je nach Vernetzung der Betriebe. Das kann auf diesem Betrag bis zu 10[NB]000 Franken ergeben - und es ist nicht unüblich, dass bei Liquidationsgewinnen solche Differenzen entstehen.

Genau aus diesem Grund ist hier eine Verschiebung der Erhebung der Verzugszinsen angezeigt - nicht der ordentlichen Beiträge, es geht nur um die Verzugszinserhebung. Wenn es Betriebe sind, die auch noch mit anderen Betrieben vernetzt sind, dann kann es sein, dass sich die effektive Veranlagung sogar weiter hinauszögert. Bei den Betrieben der Selbstständigen zählen die stillen Reserven ja zum Vorsorgekapital des Inhabers. Deshalb haben wir bei der Unternehmenssteuerreform gesagt, dass wir diese nach dem Rentensatz besteuern. Das ist nur ein Fünftel der heutigen Steuerbelastung. Die Beiträge der AHV machen 10 Prozent aus, also fast doppelt so viel wie der Rentensatz auf Steuern, deshalb ist es so gravierend. Dann kommt zusätzlich noch dieser Verzugszins drauf. Das ist eine Belastung dieser natürlichen Personen, und wir nehmen ihnen da wertvolles Kapital weg.

Ich komme jetzt noch kurz zur Motion 19.3655 zur Höhe der Verzugszinsen. Sie wissen ja, in Artikel 42 Absatz 2 AHVV legt der Bundesrat den Satz für den Verzugs- und den Vergütungszins fest. Dieser beträgt zurzeit 5 Prozent und ist weit entfernt von einem Marktzins, weit entfernt! In den wenigsten Fällen fallen Vergütungszinsen an. Es sind praktisch nur Verzugszinsen, und das vor allem, weil viele Selbstständigerwerbende betroffen sind, deren Einkommen einfach anderen Schwankungen unterliegt. Das muss man klar feststellen. Diese hohen Verzugszinsen sind nicht mehr marktkonform und belasten vor allem auch natürliche Personen, deren Unternehmen nicht als juristische Person eingetragen ist, die nicht AHV-pflichtig wäre.

Ich schlage in meiner Motion bewusst keine Höhe für die Verzugszinsen vor und überlasse es dem Bundesrat, diese marktkonform festzulegen. Das ist auch richtig so. Ich bin jetzt eigentlich auch dankbar, dass auch die Kommission das Problem der Liquidationsgewinne sieht. Ich bin aber erstaunt, dass man die Zinsen nicht anpassen will.

Ich bitte Sie deshalb, im Interesse der Selbstständigerwerbenden, beide Motionen zu unterstützen.

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