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Germann Hannes · Ständerat · 2022-03-17

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2022-03-17

Wortprotokoll

Sie haben die Ausführungen gehört; es ist tatsächlich eine etwas komplexe Geschichte, zumindest ist die Begründung, warum dieser Zins bei 0,0 Prozent sein soll, sehr komplex. Das allein sollte uns eigentlich schon misstrauisch machen.

Es geht um Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Diese Bestimmung legt die Methode zur Berechnung der Höhe des Zinsabzugs auf dem investierten Eigenkapital für die Abrechnung der AHV fest. Diese Methode wird in Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung detaillierter geregelt. Das Bundesamt für Sozialversicherungen legt den Zinsabzug jährlich fest und publiziert ihn in einer Mitteilung. Für das Jahr 2019 betrug der Zinsabzug 0,0 Prozent. Auf dieses Jahr wird referenziert, weil die Motion im Jahr darauf, also 2020, eingereicht worden ist.

Ein Abzug von 0,0 Prozent auf dem Eigenkapital ist ein völlig unrealistischer Wert. Kennen Sie ein Unternehmen oder eine Firma, deren Eigenkapital völlig ungefährdet ist? Kennen Sie eine Firma, die Risikokapital hält, und das völlig risikolos? Nein, kein Unternehmen hat einen internen Refinanzierungssatz von 0 Prozent, denn nach einhelliger ökonomischer Auslegung ist das Eigenkapital bekanntlich der Träger allen unternehmerischen Risikos. Ein Eigenkapitalzinssatz von 0,0 Prozent ist daher nicht nur unrealistisch, sondern auch unfair, denn damit werden die Marktbedingungen der Unternehmen, namentlich auch unserer vielen KMU, völlig ignoriert.

Der Grund für das unrealistische Ergebnis ist die im Gesetz festgelegte Berechnungsmethode. Sie stützt den Zinsabzug für Eigenkapital allein auf kotiertes Fremdkapital ab. In der Wirtschaftswissenschaft wie auch in der Praxis hingegen gilt, dass der Eigenkapitalzins höher sein muss als derjenige für das Fremdkapital, denn schliesslich ist Eigenkapital risikoreicher als Fremdkapital. Unabhängig vom aktuellen Zinssatz ist das Ergebnis der im Gesetz festgelegten Berechnungsmethode auf jeden Fall stossend. [PAGE 223]

Der Motionär hat in seiner Begründung dann auch auf andere Gesetze des Bundes verwiesen, in denen der Bund diesen Unterschied - Herr Ettlin hat uns jetzt erklärt, warum man ihn nicht berücksichtigen muss - dann doch berücksichtigt, nämlich etwa im Stromversorgungsgesetz, wo die Erläuterungen eben durchaus einen kalkulatorischen Zinssatz vorsehen, mindestens in der Stromverordnung. Für das Jahr 2020 lag er demnach bei etwas weniger als 7 Prozent; das ist ein realistischer Zinssatz für Eigenkapital. Auch die Gesamtkapitalzinsen, wie sie etwa von der Swisscom und von der Post publiziert werden, legen eine Verzinsung des Eigenkapitals bei über 5 Prozent nahe. Das hat der Urheber der Motion zu Recht angeführt.

Aus den genannten Gründen muss die gesetzliche Berechnungsformel für die Bestimmung des Zinsabzugs für Eigenkapital insofern angepasst werden, als sie einen risikoadäquaten Zuschlag auf die kotierten Fremdkapitalzinsen vorsieht. Mit dem Risikozuschlag wird der Zinsabzug für Eigenkapital richtig, das heisst dem Risiko angemessen, sowie in Übereinstimmung mit anderswo angewandten Berechnungsmethoden des Bundes festgelegt. Wir sollten nicht darauf beharren, Fremdkapital, also geliehenes Geld, gegenüber dem vom Unternehmen selbst eingebrachten Geld zu bevorzugen, denn das Eigenkapital - da wird mir auch der Sprecher der Mehrheit, der Experte, nicht widersprechen - ist das, was die Unternehmen resistent macht. Das gibt ihnen Sicherheit und hilft, Arbeitsplätze zu sichern.

Wenn Sie der Motion Burkart zustimmten, würde bei der Umsetzung der geforderten Vorlage der gewünschte Spielraum erhalten bleiben, gleichzeitig wäre es aber eine Chance für die korrekte Behandlung des Eigenkapitals als das, was es auch im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz ist, nämlich weitgehend ungeschütztes Risikokapital, das im Liquidationsfall auf dem letzten Rang liegt.

Insofern erstaunt es mich schon, dass der Bundesrat in seiner ablehnenden Stellungnahme als Referenzgrösse auf Artikel 25abis Absatz 4 des Steuerharmonisierungsgesetzes verweist, wonach sich der Zinssatz für den Abzug auf dem Eigenkapital nach der Rendite von zehnjährigen Bundesobligationen richtet. Deren Rendite beläuft sich gemäss Rundschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf 0,0 Prozent, was natürlich auch der gegenwärtigen Zinssituation geschuldet ist. Aber, mit Verlaub, welche Anlage gilt als sicherer als eine Bundesobligation? Keine! Welche Unternehmen haben zudem keine Geschäfts- oder Marktrisiken? Keine!

Handeln wir also hier und heute, und nehmen wir die überfällige Korrektur vor. Die stattliche Minderheit schliesst sich den Überlegungen des Motionärs an und legt Ihnen nahe, ihr zu folgen.