Bieri Peter · Ständerat · 2002-12-05
Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-12-05
Wortprotokoll
Diese vom Nationalrat neu eingeführte Grundsatzbestimmung hält fest, dass mit GVO nur so umgegangen werden kann, dass einerseits die Freiheit der Konsumentinnen und Konsumenten, zwischen GVO-Produkten und GVO-freien Produkten zu wählen, sichergestellt ist und dass anderseits die Produktion ohne GVO von allfälligen Freisetzungsversuchen oder von in Verkehr gebrachten GVO nicht beeinträchtigt wird. Dieses letzte Gebot soll insbesondere den Biolandbau schützen, könnte aber auch zum Beispiel bei der Heilkräuterproduktion von Bedeutung sein.
Ihre Kommission beantragt Streichen der Bestimmung, zum einen, weil die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten und insbesondere auch die Trennung der Warenflüsse von GVO-Produkten und GVO-freien Produkten durch die Artikel 13bis und 14 gewährleistet wird. Zum anderen ist eine pauschale Verpflichtung, die Produktion von Erzeugnissen ohne GVO zu gewährleisten und dies noch, wie es der Nationalrat beschloss, mit einer Strafnorm in Artikel 31 zu versehen, viel zu weit reichend und unbestimmt. Wenn man sie schon vorsehen will, würde sie eigentlich ins Landwirtschaftsrecht gehören. Nach Auffassung der Kommission kann es nicht Aufgabe des Gentechnikgesetzes sein, Landwirtschaftspolitik zu normieren.
Ich fasse zusammen: Die Bestimmung sollte abgelehnt werden, einerseits wegen der Doppelspurigkeit mit den Artikeln 13bis und 14 und anderseits wegen ihrer Unbestimmtheit sowie wegen ihrer problematischen Ausrichtung. Jetzt kommen wir zum Antrag der Minderheit.