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Bieri Peter · Ständerat · 2002-12-05

Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-12-05

Wortprotokoll

Hier ist eine etwas komplizierte Situation entstanden. Der Bundesrat hatte vorgesehen, dass alle Entscheidungen über gentechnische Veränderungen nach den Artikeln 8, 9, 10 oder nach den Artikeln 12 und 16 des Entwurfes zum Gentechnikgesetz von der jeweils verfügenden Amtsstelle, zum Beispiel vom Buwal oder vom Bundesamt für Veterinärwesen, an die jeweils im Departement zuständige Rekurskommission oder sonstige Beschwerdeinstanz gehen solle.

Der Ständerat hat ursprünglich eine Konzentration der Beschwerdewege bei einer Instanz geprüft, dann aber durch Plenumsentscheid die Wahl der zuständigen Rekurskommission wieder offen gelassen. Die vom Ständerat beschlossene Fassung von Artikel 24 hat allerdings zur Konsequenz, dass auch im Bereiche der Lebensmittel vom Bundesamt für Gesundheit aus nun ein Beschwerdeweg an eine Rekurskommission und nicht nur an das Departement möglich ist. Zudem hat der ständerätliche Entscheid die Konsequenz, dass bei Entscheidungen nach dem Gentechnikgesetz, die das Buwal trifft, nicht geklärt ist, ob dann die Rekurskommission des UVEK zuständig ist oder nicht.

Der Nationalrat hat ein Problem, nämlich dasjenige im Zusammenhang mit dem EDI, korrigiert, indem er wieder bloss allgemein von Rekursinstanz und nicht von Rekurskommission spricht. Ihre Kommission meint aber, dass diese Sonderregel keinen Sinn macht und dass an den Beschlüssen des Ständerates vom letzten Jahr festgehalten werden soll. Für das Buwal muss der Bundesrat in der Verordnung Klarheit schaffen. Ohnehin ist diese Regelung der Rechtsmittelwege nur vorübergehend. Angenommen, das Gentechnikgesetz tritt Anfang des Jahres 2004 in Kraft, so muss spätestens für das Jahr 2006, wenn das Bundesverwaltungsgericht seine Arbeit aufnimmt, die Beschreibung der Rechtsmittelwege redaktionell überall angepasst werden.

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