Reimann Lukas · Nationalrat · 2022-05-10
Reimann Lukas · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2022-05-10
Wortprotokoll
Das geltende Recht privilegiert den Staat gegenüber dem Bürger. Der Staat kann von einer klagenden Partei immer einen Kostenvorschuss verlangen, demgegenüber kann der Beklagte nur unter eingeschränkten Voraussetzungen eine Sicherheit für seine Parteientschädigung verlangen. Eine solche Privilegierung des Staats gegenüber dem Privaten widerspricht meinem Staatsverständnis. Die Bürger verzichten auf die Rechtsdurchsetzung mit der eigenen Faust, also auf die Selbstjustiz, und übertragen die Macht zur Rechtsdurchsetzung auf den Staat. Als Gegenleistung dafür hat der Staat nun aber diese Rechtsdurchsetzungsmacht dem Bürger grundsätzlich vorbehaltlos zur Verfügung zu stellen. Es geht nicht an, dass der Bürger, der sich für die Durchsetzung seiner privaten Rechte an den Staat wendet, zuerst zur Kasse gebeten wird und dem Staat die Kosten für das Verfahren vorschiessen muss und erst dann zu Gerechtigkeit kommt. Die Justiz gehört zu den genuinen Aufgaben eines Rechtsstaats. Die Bürger bezahlen jährlich hohe Steuern, damit sie im Notfall zur Durchsetzung ihrer Privatrechte auf die Institutionen des Staats[NB]zurückgreifen[NB]können[NB]und[NB]nicht auf Selbstjustiz angewiesen sind.
Der Vorschuss widerspiegelt zudem ein nicht gerechtfertigtes Misstrauen gegenüber dem Bürger. Nur wer Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit einer Person hat, verlangt einen Vorschuss, bevor er selber etwas leistet. Die ZPO geht aber noch viel weiter. Sie geht von einer gesetzlichen Vermutung der Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsunwilligkeit aus, ohne dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen. Das zeugt von einem tiefgreifenden Zweifel und Misstrauen gegenüber dem Bürger, was unserer schweizerischen Rechtstradition widerspricht. Unser Staatsverständnis beruht doch auf dem Grundvertrauen zwischen dem Staat und dem Bürger. Weshalb weichen wir nun plötzlich von diesem Grundvertrauen ab?
Die von meiner Minderheit vorgeschlagene Änderung geht nun aber nicht so weit, dass der Staat in jedem Fall schutzlos zusehen soll, wie ein mittelloser Bürger seine Dienste in Anspruch nimmt. Wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die Zahlungsfähigkeit bzw. die Zahlungswilligkeit des betroffenen Bürgers nicht gegeben ist, soll der Staat eine Kaution für Gerichtskosten verlangen können. Dieses Recht soll zudem nicht nur dem Staat zukommen, sondern in gleicher Weise auch der Gegenpartei. Der Staat und die Gegenpartei werden also gleichgestellt. Mein Minderheitsantrag entspricht genau der Lösung, welche viele Kantone, z. B. Zürich, Zug und Aargau, früher in den kantonalen Prozessordnungen hatten.
Ich beantrage zudem, dass wir eine Liste von Gefährdungstatbeständen erstellen und diese konkretisieren. Das geltende Recht enthält zwei Generalklauseln, nämlich "andere Gründe" und "erhebliche Gefährdung". Es ist aber nicht ersichtlich, wie die Gerichte das letztendlich auslegen - die einen vielleicht strenger, die anderen lockerer. Der Zugang zu Gerichten soll aber allen Bürgerinnen und Bürgern offenstehen, völlig unabhängig davon, ob sie nun in St. Gallen, Bern, Basel oder Zürich wohnen. Sie werden nun vielleicht einwenden, es könne sich eine Praxis des Bundesgerichts entwickeln. Aber vielleicht entspricht diese Praxis dann nicht unseren Vorstellungen, die wir als Gesetzgeber haben. Deshalb sollten wir das hier konkret darlegen, so, wie ich es beantrage. Ich beantrage Ihnen, die Liste mit den Tatbeständen, welche eine Kautionierungspflicht rechtfertigen können, zu ergänzen und auf Generalklauseln zu verzichten. Auch hierbei orientiert sich der Antrag an früheren, bewährten kantonalen Lösungen.
Es wurde in vielen Eintretensvoten gesagt, der Mittelstand komme nicht mehr zu seinem Recht, nur noch ganz Arme und ganz Reiche könnten ihre Rechte durchsetzen. Ein wesentlicher Bestandteil dieses Problems ist der Kostenvorschuss. Der zweite Bestandteil dieses Problems ist, dass Sie, selbst wenn Sie im Recht sind und vom Gericht recht bekommen, nicht zur Ihnen zustehenden Entschädigung kommen, wenn der Gegner zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist.
In diesem Sinne: Wenn Sie den Worten Taten folgen lassen wollen, bitte ich Sie um Zustimmung zu diesem Antrag, damit alle Schweizerbürgerinnen und -bürger in diesem Land die Möglichkeit haben, im Schweizer Rechtsstaat zu Recht und Gerechtigkeit zu kommen.