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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2022-05-10

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2022-05-10

Wortprotokoll

Ich werde in diesem Block zum einen natürlich zu den Artikeln 160a und 167a sprechen und zum andern zu Artikel 229 - das auch zuhanden der Materialien, da Ihre Kommission für Rechtsfragen dazu eine etwas andere Auffassung hat. Das sind eigentlich die zwei Schwerpunkte meiner Ausführungen.

Zunächst spreche ich zu Artikel 160a: Es geht hier um ein besonderes Mitwirkungsverweigerungsrecht für unternehmensinterne Rechtsdienste bzw. um deren Tätigkeit und um die betroffenen Personen im Zivilverfahren. Die Kommission des Ständerates, das wurde bereits gesagt, hat sich sehr ausführlich mit dieser Frage beschäftigt. Sie hat eine andere, deutlich eingeschränktere Lösung im neuen Artikel 167a beschlossen. Der Ständerat ist seiner Kommission gefolgt.

Auch Ihre Kommission hat diese Frage ausführlich diskutiert. Nach einem Bericht und nach neuen Vorschlägen der Verwaltung hat Ihre Kommission eine angepasste Version des ständerätlichen Beschlusses angenommen. Es gibt jetzt drei Minderheitsanträge: Die Minderheit I (Dandrès) beantragt eine zusätzliche Einschränkung gegenüber der Fassung des Ständerates; die Minderheit II (Markwalder) beantragt, dem Bundesrat zu folgen; die Minderheit III (Hurni) beantragt, es beim geltenden Recht zu belassen, das heisst, diesen Punkt überhaupt nicht zu regeln.

Nun zum Anliegen selber: Das Anliegen eines besonderen Geheimnisschutzes für Unternehmensjuristen und Unternehmensjuristinnen steht schon lange im Raum. Das Anliegen geht vor allem auf schlechte Erfahrungen von Schweizer Unternehmen bei Rechtsstreitigkeiten im Ausland zurück. Dass hier im Interesse der Unternehmen etwas verbessert werden soll, wurde von einer grossen Mehrheit unterstützt, auch vom Bundesrat. Aber so alt wie das Anliegen selbst ist auch die Diskussion über dessen konkrete Umsetzung. In den letzten zehn Jahren gab es dazu viele Vorschläge, die letztlich aus verschiedenen Gründen alle nicht mehrheitsfähig waren.

Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat in der ZPO-Vorlage einen Vorschlag für ein Mitwirkungsverweigerungsrecht in Zivilverfahren - nur in Zivilverfahren - gemacht. Dabei handelt es sich um einen pragmatischen Kompromissvorschlag, welcher der parlamentarischen Initiative Markwalder 15.409 entspricht, der beide Räte Folge gegeben haben. Dieser Vorschlag ist breit abgestützt: bei der Wirtschaft, der Anwaltschaft, den Unternehmensjuristen und der Richterschaft. Er ist das Ergebnis einer langen Diskussion und eines Reifeprozesses - ein Kompromiss also. Diesen Vorschlag kann man gut oder schlecht finden, aber wir haben Zweifel, ob er wirklich noch stark verbessert werden kann.

Nun komme ich zum Beschluss des Ständerates, da sich Ihre Kommission darauf gestützt hat, um ihrerseits weitere Anträge zu stellen. Der Ständerat schlägt eine andere Lösung als der Bundesrat vor. Diese unterscheidet sich sowohl in der Systematik als auch im Inhalt, indem der Anwendungsbereich des Mitwirkungsverweigerungsrechts bewusst eingeschränkter gefasst werden soll.

Die Mehrheit Ihrer Kommission streicht im Kern die Einschränkung des Gegenrechtserfordernisses gemäss dem Beschluss des Ständerates, und diese Streichung ist ein wesentlicher materieller Unterschied. Die anderen Streichungen oder Ergänzungen sind redaktioneller Natur oder haben keine materiellen Auswirkungen, da es Voraussetzungen sind, die lediglich allgemeine Regeln wiederholen. Dies gilt auch für das Verbot des Rechtsmissbrauchs, das nicht explizit erwähnt werden muss. Daher kommt dieser Antrag dem bundesrätlichen Entwurf materiell sehr nahe.

Die Anträge der Minderheiten II und III sind eindeutig. Die Minderheit II (Markwalder) will die Lösung des Bundesrates, das habe ich erwähnt. Die Minderheit III (Hurni) beantragt, gar nichts zu tun. Die Minderheit I (Dandrès) verlangt eine weitere Einschränkung der vom Ständerat beschlossenen Lösung und möchte das Verweigerungsrecht auf die Auskünfte des Rechtsdienstes beschränken, wobei die Unterlagen und Sachverhalte, die seiner rechtlichen Stellungnahme zugrunde liegen, ausgeschlossen wären.

Was macht der Bundesrat in dieser Ausgangslage? Der Bundesrat - Sie haben das meinen Ausführungen entnehmen können - bevorzugt an sich die Minderheit II (Markwalder). Es ist aber so, dass der Bundesrat mit dieser Vorlage auf jeden Fall eine Lösung in der Frage der Unternehmensjuristen möchte. Es ist deshalb angezeigt, sich zu überlegen, ob man sich verzetteln will oder nicht. Mir persönlich ist es ein Anliegen, dass man in diesem Rat tatsächlich auch einer klaren Position zum Durchbruch verhelfen kann, auch gegenüber dem Ständerat, der ja in dieser Frage eben sehr zurückhaltend ist und hier Einschränkungen vorgenommen hat, die der Bundesrat nicht zwingend unterstützen möchte. Der Bundesrat findet deshalb die Lösung Ihrer Kommission akzeptabel, so nach dem Motto: "Lieber den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach."

Noch ein paar Bemerkungen zu Artikel 229 ZPO, weil hier Ihre Kommission für Rechtsfragen einstimmig etwas anderes verlangt als die Version des Bundesrates: Hier geht es um die Regelung des Zeitpunkts, in dem neue Tatsachen und Beweismittel letztmals ohne Einschränkung gültig in das Zivilverfahren eingebracht werden können. Dieser Zeitpunkt und damit die sogenannte Novenschranke ist in der Praxis von zentraler Bedeutung. Es geht dabei sowohl um die Vermeidung von Verfahrensverzögerungen als auch um eine Prozessführung nach Treu und Glauben. Grundsätzlich haben die Parteien aber zwei Gelegenheiten, neue Sachverhaltsargumente und -elemente uneingeschränkt in den Prozess einzubringen. Gemäss Artikel 229 Absatz 2 ZPO können sie dies zu Beginn der Hauptverhandlung tun; wenn sich die Parteien bereits zweimal äussern konnten, gilt die Regelung nach Artikel 229 Absatz 1 ZPO.

Eine Mehrheit Ihrer Kommission will, dass neue Tatsachen und Beweismittel neu bis zur Eröffnung der Hauptverhandlung uneingeschränkt vorgebracht werden können, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sich die Parteien bereits zweimal äussern konnten. Bis zur Eröffnung der Hauptverhandlung wäre also irrelevant, ob bereits ein zweiter Schriftenwechsel oder eine Instruktionsverhandlung stattgefunden hat. Nur für die in der Hauptverhandlung vorgebrachten Noven würden die entsprechenden Schranken noch gelten. Allerdings soll nach der Mehrheit Ihrer Kommission darauf verzichtet werden, dass die Noven ohne Verzug vorzubringen sind. [PAGE 695] Anstelle dieser Voraussetzung müssen die Noven spätestens in der nächsten Verhandlung vorgelegt werden.

Mit diesen Änderungen ändern Sie das geltende Novensystem komplett, wobei Sie auch das Prinzip des zweimaligen Äusserungsrechts ändern. Sachliche Gründe für einen solchen Systemwechsel liegen nach Ansicht des Bundesrates nicht vor.

Ich verlange hierzu keine Abstimmung, Herr Vizepräsident, mache ich mir doch keine grossen Hoffnungen, nachdem Ihre Kommission für Rechtsfragen hierzu einen einstimmigen Beschluss gefasst hat. Aber ich wollte einfach zuhanden des Amtlichen Bulletins und im Hinblick auf die Beratungen im Ständerat noch einmal die Position des Bundesrates festhalten.