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Schwander Pirmin · Nationalrat · 2022-05-10

Schwander Pirmin · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2022-05-10

Wortprotokoll

Die Kommissionssprecher haben darauf hingewiesen, dass es bei dieser Revision unter anderem auch um politische Fragen geht. Eine solche haben wir wahrscheinlich jetzt hier in Artikel 266 Buchstabe a. Artikel 266 Buchstabe a soll die in Artikel 17 der Bundesverfassung garantierte Medienfreiheit konkretisieren, die gegen den Persönlichkeitsschutz der von einer Veröffentlichung betroffenen Personen abzuwägen ist. Nach Rechtsprechung und Lehre müssen die Voraussetzungen für die Gewährung von vorsorglichen Massnahmen gegen periodisch erscheinende Medien besonders zurückhaltend angewendet werden. Diese seit Jahren vorherrschende Meinung wird von der Minderheit II (Vogt) nicht bestritten, ansonsten hätte sie ja Streichen beantragen müssen.

Der Bundesrat sieht eine Änderung vor und will damit lediglich ein gesetzgeberisches Versehen bei der Vereinheitlichung der ZPO korrigieren. Der Ständerat dagegen will das Wort "besonders" streichen. Eine Analyse des Bundesamts für Justiz hat klar aufgezeigt, dass es auf das Wort "besonders" nicht ankommt. Mit anderen Worten: Die Streichung des Worts ist eher politischer und nicht juristischer Natur. Wir könnten daraus folgern: Wenn ein Wort nicht relevant ist, dann muss es auch nicht gestrichen werden. Aber wir könnten auch folgern: Wenn ein Wort nicht relevant ist, dann macht es auch nichts, wenn es gestrichen wird. Der Beschluss des Ständerates bewirkt somit nichts, vor allem nicht in der Praxis.

Die Minderheit II hat allerdings das Ziel, etwas zu bewirken, und zwar vorwiegend etwas juristischer Art oder dann eben in der Praxis. Warum? Das Bundesgericht hat mehrmals festgehalten, dass das offensichtliche - und hier geht es um das Wort "offensichtlich" - Fehlen eines Rechtfertigungsgrunds einen strengeren Beweis als die Glaubhaftmachung erfordert.

Es muss "beinahe mit Sicherheit" - so steht es in einem Urteil - nachgewiesen werden, dass weder ein öffentliches Interesse noch eine Einwilligung vorliegt. Dieses erhöhte Beweismass war und ist unseres Erachtens nicht die Absicht des Gesetzgebers. Die Minderheit II will die bundesgerichtliche Erhöhung des Beweismasses etwas in Richtung Persönlichkeitsschutz korrigieren und fordert, etwas salopp gesagt: Wenn derjenige, der die Publikation verhindern will, glaubhaft macht, dass kein Rechtfertigungsgrund für die Persönlichkeitsverletzung vorliegt, dann muss man die Publikation verbieten können.

Mit unserem Minderheitsantrag wollen wir der offensichtlichen Tendenz entgegentreten, dass Berichterstattungen nur noch entlang der wirtschaftlichen Eigeninteressen, Reichweite, Auflagen und Einschaltquoten erfolgen. Damit werden die zentralen Grundrechte - die Medienfreiheit und der Persönlichkeitsschutz - in keiner Form geritzt. Auch nach Annahme unseres Minderheitsantrages gilt weiterhin: Wahre Tatsachen, die weder den Geheim- noch den Privatbereich betreffen, rechtfertigen in der Regel, gestützt auf das Interesse an der Information der Öffentlichkeit, eine Veröffentlichung, unwahre Tatsachen dagegen nicht. Mit der Minderheit II fordern wir eine sachgerechte Berichterstattung, stärken die Meinungsvielfalt und verantwortungsvolle Medien, schaffen Vertrauen und mahnen reisserische, persönlichkeitsverletzende und vom Hochsitz eines Wächteramts geschriebene Berichterstattungen an.

Ich bitte Sie, unserem Minderheitsantrag zuzustimmen.