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Schneeberger Daniela · Nationalrat · 2022-05-10

Schneeberger Daniela · Nationalrat · Basel-Landschaft · FDP-Liberale Fraktion · 2022-05-10

Wortprotokoll

Ihre Kommission hat die Botschaft zur Änderung des Mehrwertsteuergesetzes am 24. und 25. Januar sowie am 11. und 12.[NB]April 2022 beraten und ist auf die Vorlage ohne Gegenstimme eingetreten.

Zum Handlungsbedarf und zu den Zielen der Vorlage: Trotz der Einführung der Versandhandelsregelung bleibt ein beachtlicher Teil des Konsums unbesteuert, denn es ist davon auszugehen, dass sich nicht alle ausländischen Versandhandelsunternehmen, die die Voraussetzungen für die Steuerpflicht erfüllen, auch wirklich haben eintragen lassen. Dies hat Auswirkungen auf die Bundeskasse sowie auf die inländischen Anbieter und Anbieterinnen gleichartiger Produkte, die der Mehrwertsteuer nicht ausweichen können. Indem künftig die Plattformen, wie von der Motion Vonlanthen gefordert, als Leistungserbringerinnen gelten, wird die mehrwertsteuerliche Gleichbehandlung von in- und ausländischen Versandhandelsunternehmen sichergestellt.

Bei der Plattformbesteuerung wird die Lieferung eines Gegenstandes vom Versandhandelsunternehmen an die Kundschaft aufgeteilt in zwei Lieferungen: erstens vom Verkäufer oder von der Verkäuferin an die Plattform und zweitens von der Plattform an den Kunden oder an die Kundin. Betroffen sind sämtliche Lieferungen von auf Plattformen verkauften Gegenständen aus dem In- oder Ausland. Die Regelung umfasst auch Plattformen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz.

Durch die Zuordnung der Lieferung zu den Plattformen, die besser identifizierbar und weniger zahlreich sind als die Verkäufer und Verkäuferinnen, die darüber ihre Produkte vertreiben, wird es in der Regel nicht mehr notwendig sein zu prüfen, ob diese für sich allein die Bedingungen für die Steuerpflicht erfüllen. Es ist mit weniger Aufwand für die Wirtschaftsakteure und Wirtschaftsakteurinnen und für die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) verbunden, wenn anstatt zahlreicher einzelner Versandhandelsunternehmen die Plattformen als steuerpflichtige Personen eingetragen werden.

Der Entwurf des Bundesrates steht im Einklang mit den OECD-Vorschlägen zur Besteuerung der über Plattformen abgewickelten Leistungen. Die Plattformbesteuerung bei Dienstleistungen wäre komplizierter, da mehrere Leistungserbringer möglich sind.

Weiter besteht unverändert Bedarf an Vereinfachungen für die steuerpflichtigen Personen und teilweise auch für die ESTV. Den grössten Vereinfachungseffekt der vorgeschlagenen Massnahmen hat - da mache ich die Klammerbemerkung: gemäss Bundesrat und ESTV - die Einführung der jährlichen Abrechnung. Insbesondere bei Unternehmen, die nach der effektiven Methode abrechnen, sind die administrativen Entlastungen von Bedeutung. Sie müssen die erzielten Umsätze und die abzugsfähigen Vorsteuern nur noch einmal statt viermal pro Jahr ermitteln. Bei Unternehmen, die mithilfe der Saldosteuersätze abrechnen, ist der Vereinfachungseffekt deutlich geringer, da sie aktuell nur halbjährlich abrechnen und nur die Umsätze ermitteln müssen.

Eine weitere Vereinfachung ist für Reisebüros vorgesehen. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft die Vorstösse Stöckli und von Siebenthal umgesetzt. Während heute bei Auslandreisen die einzelnen Komponenten der Reise für die Zwecke der Mehrwertsteuer aufgeschlüsselt und einzeln nach ihrem Leistungsgehalt beurteilt werden müssen, gilt künftig für alle Dienstleistungen von Reisebüros das Erbringerortsprinzip. Die Leistungen von Reisebüros sind von der Steuer befreit, wenn sie im Ausland bewirkt werden oder wenn sie von der Steuer befreit wären, da sie von einer Person erbracht würden, die kein Reisebüro ist. Dies führt zwar zu einer steuerlichen Ungleichbehandlung in- und ausländischer Reisebüros bezüglich Reiseleistungen in der Schweiz, senkt aber den administrativen Aufwand und die Hürde für ausländische Reisebüros, Reiseleistungen in der Schweiz anzubieten. Das wirkt sich somit positiv auf den Tourismusstandort Schweiz aus. Das war jedenfalls die Meinung des Bundesrates. Die Kommission hat jedoch anders entschieden; mehr dazu in der Detailberatung.

Der Emissionshandel ist gemäss einem Bundesgerichtsurteil von 2019 der Mehrwertsteuer zu unterstellen. Hier wird die rechtliche Grundlage geschaffen, um dieses Bundesgerichtsurteil umzusetzen. Mit der Einführung der generellen Bezugsteuerpflicht bei der Übertragung von Emissionsrechten, Zertifikaten und Bescheinigungen für Emissionsverminderungen, Herkunftsnachweisen für Elektrizität und ähnlichen Rechten, Bescheinigungen und Zertifikaten geht es auch um Verhinderung von Missbrauch. Es geht bei der Einführung einer generellen Bezugsteuerpflicht bei der Übertragung von diesen Rechten, Bescheinigungen und Zertifikaten eben um Verhinderung von Missbrauch.

Die Motion 16.3431 der WAK-S soll umgesetzt werden mittels einer gesetzlichen Fiktion, wonach von einem Gemeinwesen ausgerichtete Mittel mehrwertsteuerrechtlich als Subvention oder öffentlich-rechtlicher Beitrag gelten, sofern das Gemeinwesen diese Mittel der empfangenden Person gegenüber ausdrücklich als Subvention oder öffentlich-rechtlichen Beitrag bezeichnet. Die gesetzliche Fiktion erhöht die Rechtssicherheit im Bereich der Subventionen und anderen öffentlich-rechtlichen Beiträge signifikant.

Schliesslich werden nebst der erwähnten Motion Vonlanthen und der Motion der WAK-S noch weitere Motionen umgesetzt, so z. B. die Motion Maire Jacques-André 18.4205, "Reduzierter Mehrwertsteuersatz für Damenhygieneartikel", und die Motion Humbel 19.3892, "Keine Behinderung der hausärztlich koordinierten Versorgung durch den Fiskus".

Die Kommission unterstützt die Vorlage grundsätzlich und tritt auf diese ein. Kritisch wurde von einigen ausgeführt, dass es bereits die zweite Teilrevision seit der Totalrevision von 2010 ist. Sie stelle ein Sammelsurium von Massnahmen dar, da der Bundesrat einerseits Vorstösse des Parlamentes und andererseits eigene Änderungen einbringe. Entlastungen bringe sie der Wirtschaft kaum und stelle für das Mehrwertsteuersystem insgesamt keinen Fortschritt dar. Das System werde laufend verkompliziert. Die Mehrwertsteuer sei auf Stufe Bund einer der grössten administrativen Kostenfaktoren für die Schweizer Unternehmen.

Für andere geht es bei dieser Vorlage im Wesentlichen um notwendige Anpassungen infolge von Bundesgerichtsentscheiden und um die Erfüllung von angenommenen parlamentarischen Vorstössen. Insbesondere die deutliche [PAGE 715] Erhöhung der Rechtssicherheit und die Schaffung einer Gleichbehandlung bei den Plattformen wird begrüsst.

Die Kommission bittet Sie ohne Gegenstimme, auf die Vorlage einzutreten.