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Ritter Markus · Nationalrat · 2022-05-10

Ritter Markus · Nationalrat · St. Gallen · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-05-10

Wortprotokoll

Artikel 29 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzes zeigt exemplarisch die Komplexität der Mehrwertsteuerregelungen und insbesondere auch dieser Vorlage auf. Ich bitte Sie daher im Namen einer sehr starken Minderheit, dem Bundesrat zu folgen und damit die Minderheit zu unterstützen.

Der Handel mit Wertpapieren stellt eigentlich eine von der Steuer ausgenommene Leistung dar, für welche ohne weitere Regelung kein Anspruch auf einen Vorsteuerabzug bestehen würde. Entgegen dem üblichen System besteht jedoch beim Erwerben, Halten und Veräussern von qualifizierten Beteiligungen kein Ausschluss des Anspruchs auf Vorsteueranspruch, wenn dieser im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigten unternehmerischen Tätigkeit anfällt. Werden jedoch qualifizierte Beteiligungen gekauft, um damit ausgenommene Leistungen zu erbringen, dann müssen die Vorsteuern auf den damit zusammenhängenden Kosten - vor allem Beratungskosten - anteilig gekürzt werden.

Diese Ausnahme wurde im Jahr 2010 eingeführt, um eine mehrwertsteuerliche Gleichbehandlung von "share deal" und "asset deal" zu erreichen. Beim "asset deal" muss der Vorsteuerabzug auf dem Kauf und den vorgelagerten Aufwendungen für den Kauf korrigiert werden, wenn die bezogenen Leistungen für Leistungen verwendet werden, die von der Steuer ausgenommen sind. Daher rechtfertigt sich die für den "share deal" geltende Einschränkung, wonach der Vorsteuerabzug lediglich im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigten unternehmerischen Tätigkeit vorgenommen werden darf.

Würde, wie von der Mehrheit Ihrer Kommission beantragt, eine Streichung des Teilsatzes "im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigten unternehmerischen Tätigkeit" erfolgen, so könnte auf den für das Erwerben, Halten und Veräussern von qualifizierten Beteiligungen angefallenen Aufwendungen der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht werden; dies immer und unabhängig davon, welcher unternehmerischen Tätigkeit das Unternehmen nachgeht. Damit würde der "share deal" gegenüber dem "asset deal" nicht mehr gleichbehandelt, sondern bessergestellt, was nicht dem Sinn und Zweck von Artikel 29 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzes entspricht. Neben der Ungleichbehandlung wären Steuermindereinnahmen die Folge, wenn die Mehrheit obsiegen würde.

Im Namen der sehr starken Minderheit bitte ich Sie daher, beim Bundesrat zu bleiben und die Anpassung in Artikel 29 Absatz 2 nicht vorzunehmen.