Bieri Peter · Ständerat · 2002-12-09
Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-12-09
Wortprotokoll
Der Nationalrat stimmte am 4. Oktober dieses Jahres einer Änderung von Artikel 2 Absatz 3 des Postgesetzes mit 121 zu 61 Stimmen zu; sie schreibt der Post vor, ein flächendeckendes Poststellennetz zu betreiben. In allen Regionen muss für alle Bevölkerungsgruppen eine Poststelle in angemessener Distanz erreichbar sein, wobei diese Poststelle mindestens die Dienstleistungen des Universaldienstes anzubieten hat. Hingegen lehnte der Nationalrat den zweiten Antrag seiner vorbereitenden Kommission, auf deren Parlamentarische Initiative hin diese Gesetzesänderung vorgenommen wurde, mit 98 zu 82 Stimmen ab. Gemäss diesem Antrag sollte der Bund jährlich einen Anteil der ungedeckten Kosten des Poststellennetzes abgelten.
Bereits das bestehende Postgesetz erteilt der Post den Auftrag zu einem Universaldienst und definiert in Artikel 2 Absatz 1, dass darunter die Dienstleistungen des Post- und Zahlungsverkehrs zu verstehen sind. In Artikel 2 Absatz 2 wird festgelegt, dass der freie Zugang zu den Dienstleistungen des Universaldienstes in allen Landesteilen nach gleichen Grundsätzen, in guter Qualität und zu angemessenen Preisen anzubieten sei.
Der vorgeschlagene neue Absatz geht um einiges weiter, indem er in die bisher von der Post in Eigenverantwortung wahrgenommene Organisation des Poststellennetzes eingreift und ihr einen Infrastrukturauftrag erteilt. Damit wird die Post verpflichtet, für alle Bevölkerungsgruppen in angemessener Distanz Poststellen anzubieten, welche die Dienstleistungen des Universaldienstes anbieten.
Zur chronologischen Ausgangslage: Der Bundesrat hat das neue Postgesetz auf den 1. Januar 1998 in Kraft gesetzt [PAGE 1173] und die damalige PTT in zwei selbstständige Unternehmen mit verschiedenem Rechtsstatus gegliedert, nämlich die Schweizerische Post und die Swisscom AG. Die Post erhielt den Auftrag, ihren Universaldienst mit einer möglichst wirtschaftlichen Betriebsführung zu erbringen. Die Post sah sich im Jahre 2001 aufgrund einer wirtschaftlich motivierten Überprüfung im Hinblick auf die bevorstehenden Liberalisierungen des Postmarktes sowie in Anbetracht der technischen Neuerungen im Kommunikationsbereich veranlasst, eine Straffung des Poststellennetzes anzukündigen und durchzusetzen. Damit sollten rund 100 Millionen Franken gespart werden. Betroffen von der Schliessung waren gemäss Seite 5104 des Berichtes der KVF-NR bis zu 500 Poststellen. Die Kosten des aktuellen Poststellennetzes belaufen sich auf total 2,2 Milliarden Franken; das resultierende Defizit beträgt rund 530 Millionen Franken.
Diese Ankündigung von Schliessungen löste in der Bevölkerung viele Befürchtungen und Ängste aus; vor allem in den peripheren Regionen wurde sie als Ausdruck einer zunehmenden Benachteiligung und Abkapselung von der übrigen Bevölkerung verstanden. Die Post ist auch für viele Bewohnerinnen und Bewohner dieses Landes eine nationale identitätsstiftende Institution. Die Post gehört - zusammen mit den Verkehrsverbindungen, den Bildungsmöglichkeiten und den Einrichtungen des Gesundheitswesens - wohl zu den grundlegenden Leistungen des Service public. In der Folge dieser Ankündigung der Post sind verschiedene politische Vorstösse von den Kantonen und von Mitgliedern des Parlamentes eingegangen. Sie fordern mehrheitlich eine vermehrte Rücksicht auf diese benachteiligten Gebiete. Die bei der Beratung des neuen Postgesetzes postulierte vermehrte Verselbstständigung der Post mit der Auflage einer betriebswirtschaftlichen und grösstenteils von der Öffentlichkeit finanziell unabhängigen Führung stand nun plötzlich im Widerspruch zu den bis anhin gewohnten Vorstellungen eines Service public.
Nun ist es ja bekanntlich nicht so, dass die Post ihre Dienstleistungen in gewissen Gebieten einfach aufgibt. Sie versucht, die Dienstleistungen mit neuen Formen anzubieten. Dazu gehört etwa der Hausservice, der jedoch nach den Worten des Kommissionssprechers im Nationalrat nicht als eigentliche Poststelle im physischen Sinne bezeichnet werden kann. Die KVF-NR wollte mit ihrem Antrag der Post den Auftrag erteilen, in der Regel an einer Poststelle festzuhalten. Der Bericht besagt auch, dass es der Post mit der vorgeschlagenen gesetzlichen Bestimmung möglich sein soll, ihr Poststellennetz zeitgemäss anzupassen. An einem Ausbaustandard auf dem Niveau des Universaldienstes werde dagegen festgehalten. Hingegen verzichten die Verfasser des Berichtes auf eine allzu starre zahlenmässige Definition, was unter einer angemessenen Distanz zu verstehen sei. Ich werde in der Detailberatung versuchen, dies zu interpretieren.
Bei der Abgeltung der ungedeckten Kosten des Poststellennetzes geht die KVF-NR in ihrem Bericht von 10 bis 20 Prozent aus, was für den Bund einen Beitrag von etwa 50 bis 100 Millionen Franken pro Jahr ausmachen würde. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zur Parlamentarischen Initiative der Fassung von Artikel 2 Absatz 3 des Postgesetzes zugestimmt, lehnt jedoch im Einvernehmen mit der Post selbst eine Abgeltung der ungedeckten Kosten des Poststellennetzes ab.
Zuerst sollen nach Ansicht des Bundesrates die bestehenden eigenen Finanzierungsmöglichkeiten gemäss Postgesetz genutzt werden. Der Bundesrat lässt jedoch die Möglichkeit offen, dass eine Abgeltung in Erwägung gezogen werden müsste, wenn die bestehenden Möglichkeiten der Post nicht mehr ausreichen würden. Entgegen der Ansicht der KVF-NR ist der Bund jedoch der Ansicht, dass auch eine mobile Post eine Poststelle ist und der Hausservice mit einem Universaldienstangebot zwar keine Poststelle im physischen Sinne ist, jedoch als vollwertiger Ersatz für eine Poststelle betrachtet werden kann. Im Weiteren geht der Bundesrat bei der Interpretation des neuen Gesetzesartikels davon aus, dass die Begriffe der Poststelle und der angemessenen Distanz eine gewisse Flexibilität und eine zweckmässige Auslegung zulassen.
Die Kommission hat die Vorlage zusammen mit der Vorlage 02.041 beraten und empfiehlt Ihnen mit 8 zu 2 Stimmen bei 2 Enthaltungen, der Vorlage Ihrer Kommission zuzustimmen. Eine Minderheit will auf die Vorlage nicht eintreten. Sie teilt damit die Meinung des Postkonzerndirektors, der sich in der Kommission dahin gehend geäussert hat, dass diese Initiative unnötig sei und die Post in ihrer Entwicklung hindere. Herr Hess Hans wird den Nichteintretensantrag begründen.
Ich möchte vorher darauf hinweisen, dass die Mehrheit und die Minderheit Lauri Ihnen zwei neue Formulierungen zu Artikel 2 Absatz 3 beantragen, die ähnlich, wenn auch nicht gerade deckungsgleich sind. Ich werde in der Detailberatung auf die Unterschiede zu sprechen kommen. Wie es bereits der Nationalrat beschlossen hat, sieht auch die Mehrheit der Kommission keine Abgeltung der ungedeckten Kosten vor. Die Minderheit Escher beantragt im Gegensatz zur Vorlage der KVF-NR eine Kann-Formulierung.
So weit meine Ausführungen zum Eintreten. Ich werde bei Artikel 2 Absatz 3 relativ detailliert auf die Unterschiede zwischen Mehr- und Minderheitsantrag sowie auf die Interpretation gewisser Begriffe zu sprechen kommen.