Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2022-05-31
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2022-05-31
Wortprotokoll
Es gab im Jahr 2017 eine umfassende Evaluation der Via-sicura-Massnahmen. Diese hat gezeigt, dass aufgrund der Via-sicura-Massnahmen zwischen 2013 und 2015 im Strassenverkehr Unfälle mit mindestens hundert Schwerstverunfallten verhindert werden konnten. Sie, Herr Ständerat Rieder, haben gesagt, dass es auch andere Massnahmen gab, die zur Sicherheit im Strassenverkehr beigetragen haben. Da kann ich Ihnen beipflichten. Ich denke an die ganze Alkoholfrage, die, natürlich unter grossen Diskussionen, auch mal geregelt wurde. Das hat auch zu einer grösseren Sicherheit beigetragen. Wir sind froh und dankbar, sooft ein Unfall mit schwerstverunfallten Opfern oder mit Toten verhindert werden kann.
In diesem Sinne ist es schon richtig, dass man grundsätzlich an diesen Massnahmen festhält und dafür sorgt, dass sie auch weiterhin eine Wirkung erzielen können. Vom Sprecher der Minderheit I wurde jetzt die Situation für Personen beschrieben, die aufgrund eines Raserdelikts mit einem Führerausweisentzug konfrontiert sind. Sie, Herr Ständerat Knecht, haben von zerstörten Existenzen gesprochen. Wenn jemand bei einem Unfall im Strassenverkehr einen Partner oder ein Kind verliert, dann ist seine Existenz häufig auch zerstört.
Man soll das nicht gegeneinander aufwiegen. Ich glaube aber, dass es schon immer wieder wichtig ist, sich vor Augen zu halten, worüber genau wir hier reden. Wir reden über Massnahmen, die verhindern sollen, dass es im Strassenverkehr tote und schwerstverletzte Personen gibt. Man muss sich vielleicht schon noch einmal vor Augen halten, was ein Raserdelikt genau ist. Wer ein Raserdelikt begeht, verletzt elementare Verkehrsregeln, und zwar so krass, dass er vorsätzlich das hohe Risiko eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten eingeht. Das ist ein Raserdelikt. Das passiert einem nicht einfach so aus vorübergehender Unachtsamkeit. Für eine solche Tat ist ein Führerausweisentzug von mindestens zwölf Monaten aus Sicht des Bundesrates absolut angemessen.
Sie haben ja gewünscht, dass dem Richter mehr Ermessensspielraum eingeräumt wird. Das geschieht jetzt mit diesem Entwurf. In der Vernehmlassung hat sich übrigens eine überwiegende Mehrheit gegen eine Mindestentzugsdauer von sechs Monaten ausgesprochen, insbesondere 18 Kantone. 16 Kantone haben in der Vernehmlassung eine Entzugsdauer von zwölf Monaten vorgeschlagen. Ich bitte Sie, hier gerade auch das Anliegen der Kantone zu berücksichtigen und in diesem Sinne den Antrag der Minderheit I (Knecht) abzulehnen.
Ich komme zum Antrag der Minderheit II (Zopfi): Ich bitte Sie, diesen Antrag ebenfalls abzulehnen. Bei der Dauer des Führerausweisentzuges unterscheidet das Strassenverkehrsgesetz zwischen leichten, mittelschweren, schweren und qualifiziert schweren Widerhandlungen. Die Minderheit will bei den qualifiziert schweren Widerhandlungen neu eine zusätzliche Qualifikationsstufe einführen. Wir sind der Meinung, dass das System dadurch verkompliziert würde. An sich wäre das zwar noch nicht wirklich ein Grund, dagegen zu sein, trotzdem schafft der Antrag keinen echten Mehrwert. Es würde damit auch ein uneinheitliches System entstehen, weil bei den Strafbestimmungen alle im Minderheitsantrag II genannten Widerhandlungen unter den gleichen Rasertatbestand und auch unter die gleiche Strafandrohung fallen würden. Dann wäre es, denke ich, nur schwer nachvollziehbar, warum beim Ausweisentzug eine weitere Differenzierung sinnvoll sein sollte, während bei den Strafmassnahmen darauf verzichtet würde.
Vielleicht noch ein weiterer Punkt zum Minderheitsantrag II: Im Grunde sind Raserdelikte fast immer rücksichtslos; dadurch zeichnet sich ein Raserdelikt ja auch aus. Das habe ich Ihnen vorhin noch einmal in Erinnerung gerufen. Bei einer Annahme des Minderheitsantrages II käme die Mindestentzugsdauer von zwölf Monaten somit nur ausnahmsweise zur Anwendung. Unseres Erachtens schafft der Entwurf des Bundesrates, der auch von der Mehrheit Ihrer Kommission unterstützt wird, nicht nur einen gewissen Ermessensspielraum, er sorgt auch für die nötige Klarheit und die erforderliche Übereinstimmung mit dem Strafrecht.
In diesem Sinne bitte ich Sie, die Anträge der Minderheit I (Knecht) und der Minderheit II (Zopfi) abzulehnen und stattdessen die Kommissionsmehrheit und den Nationalrat zu unterstützen.