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Burkart Thierry · Ständerat · 2022-05-31

Burkart Thierry · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2022-05-31

Wortprotokoll

Die Vollzugsbehörden und Gerichte sollen bei Raserdelikten, um die es hier geht, mehr Ermessensspielraum bekommen, um die Umstände des Delikts besser beurteilen und unnötige Härten vermeiden zu können; das ist der Wille der Kommission. Ein starrer Automatismus ist unserem Rechtssystem eigentlich fremd. Nicht jeder oder jede, der oder die den Tatbestand des Rasens erfüllt, macht dies bewusst, sodass er bzw. sie ungeachtet der Umstände massiv bestraft werden sollte. Auf die Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr soll verzichtet und die Mindestdauer des Führerausweisentzugs soll gesenkt werden. Das Ziel ist nicht, die Maximalstrafen zu senken. Vielmehr soll einerseits den Richterinnen und Richtern und andererseits den Behörden, die über Führerausweisentzüge zu urteilen haben, ein Ermessensspielraum gegeben werden. Sie sollen überprüfen können, was im konkreten Fall angemessen ist. Es geht also nicht um den Abbau von Verkehrssicherheit, sondern um eine angemessene Bestrafung derjenigen, die sich falsch verhalten haben.

Dieses Ansinnen war in der Kommission unbestritten. Diskutiert wurde aber die konkrete Umsetzung. Dabei standen der bundesrätliche Entwurf, dem der Nationalrat knapp gefolgt ist, sowie die von den Minderheiten I (Knecht) und II (Zopfi) aufgenommenen Anträge zur Disposition. Der Bundesrat beantragt eine Senkung der Mindestdauer des Führer- und Lernfahrausweisentzugs von 24 auf zwölf Monate. Die Minderheit I (Knecht) verlangt wie die KVF des Nationalrates, dass die Mindestdauer auf sechs Monate gesenkt wird. Die KVF-S hat diese Variante mit Verweis auf die Schwere des Tatbestands abgelehnt. Zudem gilt es zu beachten, dass die aktuell gültige Bestimmung ein indirekter Gegenvorschlag zur Raser-Initiative war, die 2011 eingereicht wurde. Davon möchte die Kommission aus Gründen der demokratiepolitischen Verträglichkeit nicht allzu stark abweichen.

Die Minderheit II (Zopfi) schliesst sich grundsätzlich dem Bundesrat an, verlangt aber, dass der Richter bzw. die Richterin angewiesen wird, in qualifizierten Fällen die Mindestdauer von zwölf Monaten zu überschreiten. Die KVF-S lehnte diesen Antrag in erster Linie aus gesetzessystematischen Überlegungen ab. Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet bei der Dauer des Führerausweisentzugs zwischen leichten, mittelschweren, schweren und qualifiziert schweren Widerhandlungen. Der Antrag der Minderheit II schüfe eine zusätzliche Qualifikationsstufe, was zu einer Komplizierung ohne Mehrwert führen würde. Es darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Behörden bei schweren Fällen ohnehin nicht das gesetzliche Minimum aussprechen würden.

Die Kommission hat mit 10 zu 3 Stimmen dem Beschluss des Nationalrates gegenüber dem von der Minderheit II (Zopfi) aufgenommenen Antrag den Vorzug gegeben. In der darauffolgenden Abstimmung hat die Kommission den von der Minderheit I (Knecht) aufgenommenen Antrag mit 10 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt.

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