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Knecht Hansjörg · Ständerat · 2022-05-31

Knecht Hansjörg · Ständerat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2022-05-31

Wortprotokoll

Strassenverkehrsdelikte werden in der Schweiz bekanntlich massiv sanktioniert. Einerseits muss sich die fehlbare Person schnell einmal in einem Strafverfahren vor der Staatsanwaltschaft verantworten, andererseits wird ein Administrativverfahren eingeleitet, das in der Praxis oftmals die einschneidenderen Konsequenzen für die Betroffenen hat. Während in einem Strafverfahren Geld- und auch Gefängnisstrafen in aller Regel, besonders bei Ersttätern, bedingt ausgesprochen werden, muss der Führerausweis im Administrativverfahren ab einem mittelschweren Vergehen in jedem Falle für eine bestimmte Zeit entzogen werden. Ich beantrage Ihnen, dass nach einer schweren Widerhandlung der Lernfahr- oder Führerausweis gemäss Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe abis für mindestens sechs Monate entzogen wird. Der Bundesrat - das haben wir ja jetzt auch gehört - beantragt zwölf Monate.

Der Antrag, den ich stelle, war seinerzeit auch ein Antrag der Mehrheit der Kommission des Nationalrates, der dann im Plenum gegenüber dem Antrag des Bundesrates auf zwölf Monate hauchdünn abgelehnt wurde. Dieses Ergebnis finde ich etwas ernüchternd. Mitglieder der Bundesversammlung lassen jeweils in Strafrechtsfragen, gar bei Gewalt- und Sexualstraftätern erstaunliche Milde walten und wehren sich auch gegen Strafmassnahmenverschärfungen. Gemäss [PAGE 285] ihnen sollen auch bei gravierenden Delikten, wie etwa einer schweren Körperverletzung, bedingte Strafen möglich sein. Bei Strassenverkehrsdelikten hingegen werden auch bei Vorfällen ohne Opfer drakonische Strafen gefordert. Dies ist für mich nicht ganz nachvollziehbar, denn ein Führerschein ist für viele Fahrzeuglenkerinnen und -lenker nicht einfach eine Annehmlichkeit, sondern eine Notwendigkeit. Sein Entzug kann regelrecht existenzbedrohend sein, gerade für Personen, die beruflich auf den Führerausweis angewiesen sind. Der Verlust der Arbeitsstelle wiegt oftmals bedeutend schwerer als eine bedingte Geld- oder Gefängnisstrafe; ja, gar eine unbedingte Geldstrafe ist für die Betroffenen in vielen Fällen die geringere Sanktion.

Die von mir vorgeschlagene Regelung erlaubt es den Strassenverkehrsbehörden, im Administrativverfahren noch besser auf den Einzelfall einzugehen und auch eine angemessene Sanktion auszusprechen. So können auch die individuellen Umstände eines Falls angemessen gewürdigt werden.

Es ist unbestritten, dass rücksichtslose Raser entsprechend bestraft werden müssen. Eine lange Entzugsdauer ist immer noch möglich. Sechs Monate sind lediglich das absolute Minimum. Personen, die aus nachvollziehbaren Gründen gehandelt haben, können so etwas verhältnismässiger bestraft werden als bis anhin. Ich denke beispielsweise an jemanden, der ein krankes Familienmitglied ins Spital bringen muss und dabei die Höchstgeschwindigkeit ausserorts auf einer leeren Strasse stark überschreitet. Natürlich, das gebe ich zu, kommen solche Fälle nicht oft vor, aber es gibt sie. Bis anhin war es nicht möglich, ihnen Rechnung zu tragen; das würde sich mit diesem Antrag ändern. Wohlgemerkt: Die Mindestentzugsdauer im Administrativverfahren bleibt, der Führerausweis muss in jedem Fall für mindestens sechs Monate abgegeben werden. Ich gebe auch zu bedenken, dass sechs Monate Führerausweisentzug noch immer eine harte Strafe ist. Zumindest aber hätten die Behörden bei der Sanktionierung fehlbarer Fahrzeuglenker etwas mehr Spielraum.

Darum bitte ich Sie, den Antrag der Minderheit I zu unterstützen.