Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2022-06-07
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2022-06-07
Wortprotokoll
Ich mache der Transparenz halber eine Vorbemerkung: Ich werde mich zu dieser Bestimmung äussern und dann auch noch zu Artikel 222 Absätze 1 und 2 und zu Artikel 226a. Dort geht es dann um die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Beschwerde in Haftsachen. Sonst werde ich mich, Herr Präsident, nicht mehr äussern; der Bundesrat folgt überall der Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates.
Nun, die Frage der Einschränkung des Teilnahmerechts, Herr Jositsch hat darauf hingewiesen, ist letztlich das Kernthema dieser Revision der Strafprozessordnung. Erstens zeigte sich in der Praxis - ich rufe das in Erinnerung - schon kurz nach dem Inkrafttreten, dass hier das Räderwerk der Strafprozessordnung nicht ganz richtig funktioniert und dass auch die Rechtsprechung keine überzeugenden Lösungen finden konnte. Zweitens zeigt sich das auch daran, wie intensiv sich Ihre Kommission und auch die Kommission des Nationalrates mit dieser Frage auseinandergesetzt haben. Beide Kommissionen haben immer wieder nach neuen Möglichkeiten und nach stimmigen Regelungen gesucht. Ihre Kommission für Rechtsfragen hat in ihrer letzten Sitzung nochmals einen neuen Ansatz diskutiert, diesen aber dann als untauglich verworfen.
Gut, es gibt jetzt zwei Möglichkeiten. Nach langen und intensiven Diskussionen liegen die zwei Varianten auf dem Tisch. Entweder Sie folgen der Minderheit und bleiben damit beim geltenden Recht, das heisst, dass im Gesetz keine Einschränkung der Teilnahmerechte verankert wird, oder Sie folgen der Mehrheit, die eine moderate gesetzliche Beschränkung der Teilnahmerechte postuliert.
Aus Sicht des Bundesrates ist der Mehrheit der Vorzug zu geben, dies aus zwei Gründen: erstens aus politischen Überlegungen und zweitens aus Gründen der Rechtssicherheit.
Zu den politischen Überlegungen: Aus Sicht des Bundesrates ist es keine Option, nichts zu tun. Herr Jositsch hat darauf hingewiesen, und ich habe es auch wiederholt: Der eigentliche Kern dieser Revision ist die Frage der Beschränkung der Teilnahmerechte. Zu Beginn wurde sogar verlangt, in einer Revision der Strafprozessordnung nur diese Frage zu regeln. Das hat man dann wieder verworfen.
Wenn man jetzt nichts täte, würde man hier wahrscheinlich auch bei der Praxis eine gewisse Enttäuschung herbeiführen; [PAGE 381] wenn man beim geltenden Recht bliebe, würde das sicherlich keine Begeisterungsstürme auslösen. Wenn es beim Status quo bliebe, wäre auch deshalb ein gewisses Unverständnis zu befürchten, weil die Mehrheit Ihrer Kommission doch eine Lösung beantragt, die man als moderaten Eingriff in die Teilnahmerechte bezeichnen kann. Sie haben es gehört: Die Möglichkeit eines Ausschlusses wird auf die erste Einvernahme beschränkt. Bei allen weiteren Einvernahmen kann die beschuldigte Person dabei sein. Die Einschränkung gilt nur für Einvernahmen von mitbeschuldigten Personen, bei Einvernahmen von Zeugen kann die beschuldigte Person dabei sein. Das Recht auf Teilnahme besteht unabhängig davon, ob eine beschuldigte Person von ihrem Recht zu schweigen Gebrauch macht oder nicht. Das Recht zur Aussageverweigerung wird also vollumfänglich respektiert und auch mittelbar nicht angetastet. Es ist also nicht zutreffend, wenn gesagt wird, wir würden hier die Teilnahme- und Parteirechte auf massivste Art und Weise einschränken oder schwächen.
Das zweite Argument, das für den Antrag der Mehrheit spricht, ist der Gewinn an Rechtssicherheit. Wenn Sie beim geltenden Recht bleiben, heisst das nicht, dass die Teilnahmerechte nicht trotzdem beschränkt werden können. Das Bundesgericht hat nämlich ausdrücklich offengelassen, ob eine Einschränkung in analoger Anwendung der Bestimmung über die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts möglich wäre. Wie und wann sich hier der nächste Schritt ergeben würde, wissen wir nicht. Wir diskutieren ja nicht zum ersten Mal darüber, ob man solche Fragen dem Bundesgericht überlassen soll oder ob der Gesetzgeber hier eine Präzisierung anbringen soll. Die Teilnahmerechte sind von grosser Bedeutung, und deshalb drängt es sich hier auch auf, eine klare gesetzliche Regelung zu schaffen. Die gesetzgeberische Tätigkeit ist in jedem Fall der Entwicklung der Rechtsprechung vorzuziehen.
Ich möchte Sie im Namen des Bundesrates bitten, der Kommissionsmehrheit zu folgen.