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Frick Bruno · Ständerat · 2002-12-10

Frick Bruno · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-12-10

Wortprotokoll

Die Einigungskonferenz schlägt Ihnen mit 18 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen eine neue Fassung von Artikel 7d vor.

Der Ständerat hat bisher an seiner Auffassung festgehalten, dass nur das erstinstanzliche Verfahren unentgeltlich sei. Der Nationalrat wollte das Verfahren grundsätzlich bis in die letzte Instanz vor Bundesgericht unentgeltlich halten. Der Vermittlungsvorschlag besagt, dass das Verfahren unentgeltlich ist, mit Ausnahme des bundesgerichtlichen Verfahrens. Das ist ein Vorgriff auf die Totalrevision der Bundesrechtspflege, gemäss der auch in anderen Bereichen, für die bisher Unentgeltlichkeit galt, das Verfahren vor Bundesgericht nicht mehr kostenfrei sein soll. Die Gerichtskosten betragen 200 bis 1000 Franken; die Parteientschädigung wird selbstverständlich entsprechend den Gerichtskosten verlegt werden. Diese Kostenpflicht vor Bundesgericht betrifft alle, sowohl die Bauherren als auch individuelle Kläger und Organisationen.

Aufgrund der Debatte im Nationalrat bin ich aber veranlasst, auch zu Artikel 7, der nicht mehr zur Diskussion steht, eine Klarstellung zu machen. Wir hatten festgehalten, dass Rügen grundsätzlich im Baubewilligungsverfahren zu erheben sind und dass die Rüge der fehlenden Behindertengerechtigkeit nach Abschluss des Baubewilligungsverfahrens nur noch ausnahmsweise, unter engen Voraussetzungen, erhoben werden kann. In der Debatte des Nationalrates wurde versucht, das "ausnahmsweise" nicht im Wortlaut, aber in der Bedeutung herabzumindern. Es wurde quasi insinuiert, dass die fehlende Behindertengerechtigkeit in sehr vielen Fällen nachträglich noch gerügt werden könnte.

Zuhanden der Materialien möchte ich das nochmals ganz klar betonen: Die drei Voraussetzungen, die ich nun nenne, conditiones sine quae non für unsere Kommission und in der Folge auch für unseren Rat sind, um die neue Regelung in Artikel 7 einzuführen. Die Ausnahmen bestehen nur in folgenden Fällen:

1. wenn ohne Bewilligung gebaut wurde;

2. wenn nicht gemäss der erteilten Bewilligung gebaut wurde;

3. wenn die Pläne nicht korrekt waren.

In allen drei Fällen liegt ein fehlerhaftes Verhalten des Bauherrn vor, in der Regel auch ein Verschulden. Wo kein fehlerhaftes Verhalten vorliegt, kann auch nachträglich nicht mehr gerügt werden, eine Baute oder Anlage sei nicht behindertengerecht. Namentlich gilt das für das kleine Bewilligungsverfahren, das so genannte Anzeigeverfahren. Wenn in diesem Verfahren nachträglich eine Rüge erhoben wird, ist sie nur zulässig, wenn einer der drei Fälle gegeben und ein fehlerhaftes Verhalten des Bauherrn zu rügen ist.