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Stöckli Hans · Ständerat · 2022-06-07

Stöckli Hans · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2022-06-07

Wortprotokoll

Nur ganz kurz zur Ergänzung der Vorlage mit Artikel 44a: Wir haben hier den Beschluss des Nationalrates übernommen, das Disziplinarrecht spezialgesetzlich zu regeln; die Sprecherin der Kommission hat es gesagt. In der aktuellen Gesetzesgrundlage ist nur der schlimmste Fall einer Disziplinarmassnahme, nämlich die Abberufung, vorgesehen. Es hat sich gezeigt, dass auch mildere Massnahmen als die Amtsenthebung nötig sind.

Dementsprechend ist aus meiner Sicht diese Lösung hier möglicherweise auch für andere Fälle denkbar. Einerseits ist ja das EJPD daran, gestützt auf die beiden Motionen der Kommissionen für Rechtsfragen, das Verhältnis zwischen dem Bundesanwalt und der Aufsichtsbehörde neu zu definieren, und andererseits entscheidet das Bundesgericht in den nächsten Tagen, ob auch im Bereich der erstinstanzlichen Bundesrichter Disziplinarmassnahmen vorzusehen sind. Es ist ein Gebiet, in dem es Lücken gibt. Wir tun gut daran, Lösungen zu finden, wie sie jetzt hier in Artikel 44a vorgesehen sind.

Ich kann dementsprechend nur dafür danken, dass man diese Lösung anstrebt und hier neben der schwierigsten Massnahme, der Abberufung, mit einer allfälligen Verwarnung einen weiteren Weg vorsieht. Dass das spezialgesetzlich gemacht werden muss, ist klar, denn die übrigen Disziplinarmassnahmen, die beispielsweise für das Bundespersonal vorgesehen sind, wären hier nicht tauglich gewesen. Es ist nötig, dass man diesen Disziplinarentscheid ermöglicht und ihn dementsprechend auch spezialgesetzlich regelt.

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