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Engler Stefan · Ständerat · 2022-06-07

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-06-07

Wortprotokoll

Nachdem sich nun der Mehrheitssprecher und die Minderheitsvertreterin vor allem zum Tatbestand der Vergewaltigung geäussert und aufgezeigt haben, welche zwei Konzepte einander gegenüberstehen, geht es bei der von mir vertretenen Minderheit zu Artikel 190 Absatz 2 um den Strafrahmen, und zwar unabhängig davon, für welches Konzept wir uns anschliessend entscheiden werden. Es geht um die richtige Sanktion.

Das Sanktionenrecht ist für sich schon schwerverständlich. Man kann der Bevölkerung kaum erklären, weshalb das eine Delikt mit einer Freiheitsstrafe und ein anderes mit einer Geldstrafe sanktioniert wird. Noch weniger kann man erklären, dass beides bedingt ausgesprochen werden kann und, als Kumulation, dass neben einer bedingten Geldstrafe auch noch eine unbedingte Busse ausgefällt werden kann, um ein deliktisches Verhalten zu sanktionieren. Noch schwieriger ist es aber, der Bevölkerung zu erklären, weshalb eine von ihr [PAGE 397] als schwerwiegendes Delikt beurteilte Straftat mit einer bedingten Gefängnisstrafe nur milde bestraft wird.

Die Minderheit ist der Meinung, dass in der Neukonzeption des Tatbestandes der Vergewaltigung - die erweitert wurde; sie beinhaltet jetzt drei verschiedene Tatbestände, welche als Vergewaltigung beurteilt werden - das qualifizierte Delikt nicht mit einer bedingten Gefängnisstrafe sanktioniert wird. Es ist auch nicht verständlich, weshalb der Bundesrat von seiner ursprünglichen Meinung abgewichen ist. Im Vorentwurf hatte der Bundesrat vorgesehen, die Mindeststrafe bei einem Jahr Freiheitsstrafe zu belassen. Im Botschaftsentwurf allerdings hat er selber eine Mindeststrafe von zwei Jahren vorgesehen. Im Grunde hat sich die Minderheit an diese Vorgabe des Bundesrates gehalten, d. h. an die Mindeststrafe von zwei Jahren, wobei Sie mir nun vielleicht erklären können, weshalb der Bundesrat hier von seiner ursprünglichen Meinung abgewichen ist. Auch unter dem Gesichtspunkt der Sanktionensymmetrie passt der Antrag der Minderheit.

Gemäss Absatz 1 - das ist der Grundtatbestand der Vergewaltigung, ohne dass von Gewaltanwendung, psychischem Druck oder Drohung die Rede ist - wird bestraft, wer sich gegen den Willen oder ohne Einwilligung, je nach Konzept, an einer Person sexuell vergeht. Die Sanktion, die für diesen Grundtatbestand vorgesehen ist, ist eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Beim qualifizierten Tatbestand nach Absatz 2 wendet der Täter Gewalt an, übt psychischen Druck aus oder bedroht das Opfer. Dafür sieht die Mehrheit eine Sanktion in Höhe einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vor, im Unterschied zur Minderheit, die eine Mindestfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren vorsieht. Warum fordert die Minderheit das?

Nach unserer Auffassung gehört ins Gefängnis, wer dem Opfer den Beischlaf gewalttätig abnötigt. Das ist nur möglich, wenn die Sanktion höher ist als zwei Jahre, weil bis zu zwei Jahren eine bedingte Strafe ausgefällt werden kann, was beim Ersttäter immer der Fall sein würde. Mit der Mindeststrafe von mehr als zwei Jahren ist garantiert, dass ein Teil der Strafe, auch bei einer teilbedingten Strafe, die bis zu 36 Monaten möglich ist, auch abgesessen werden muss.

Wir - die Minderheit - glauben, dass das kriminalpolitisch und generalpräventiv sehr wohl vertretbar ist, zumal auch die Praxis in den Kantonen bei diesen qualifizierten Fällen von Vergewaltigung so ist, dass die Strafe in aller Regel höher als zwei Jahre ist. Ich habe mit dem obersten Staatsanwalt unseres Kantons darüber gesprochen und ihn gefragt, wie der Strafrahmen in der Praxis bei einem Ersttäter mit mittlerem Verschulden und erfülltem qualifizierten Tatbestand der Vergewaltigung aussehe. Er hat mir gesagt, dass es in aller Regel dreieinhalb bis vier Jahre Freiheitsstrafe gebe. Entsprechend würde jetzt die Anpassung von Artikel 190 Absatz 2 gemäss der Minderheit eigentlich nur die Praxis in den Kantonen nachvollziehen.

Ich bitte Sie also, der Minderheit zu folgen, vor allem aufgrund des Unrechtsgehalts der qualifizierten Vergewaltigung. Es ist auch opfergerechter, wenn die Freiheitsstrafe auch dadurch eine gewisse Härte hat, dass sie unbedingt vollzogen werden muss.