Fluri Kurt · Nationalrat · 2022-06-07
Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2022-06-07
Wortprotokoll
Die parlamentarische Initiative verlangt eine Anpassung des Bürgerrechtsgesetzes und aller notwendigen Bestimmungen, damit Doppelbürgerinnen und Doppelbürgern aufgrund von schweren Verbrechen gegen Leib und Leben die Staatsbürgerschaft entzogen werden kann. In der Begründung wird darauf verwiesen, dass strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, von denen die parlamentarische Initiative handelt, in Artikel 30 der Bürgerrechtsverordnung keine Kategorie für den Entzug der Doppelbürgerschaft sind.
Tatsächlich heisst es in Artikel 42 des Bürgerrechtsgesetzes, dass einer Doppelbürgerin oder einem Doppelbürger das Bürgerrecht entzogen werden könne, "wenn ihr oder sein Verhalten den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblich nachteilig ist". In den Richtlinien des Staatssekretariats für Migration werden folgende Delikte für den Anwendungsfall von Artikel 42 angebracht: der Angriff auf die Unabhängigkeit der Schweiz gemäss Artikel 266 StGB, ein schweres Verbrechen im Rahmen von terroristischen Aktivitäten, Völkermord, die Gefährdung der guten Beziehungen der Schweiz zu einem fremden Staat durch Beleidigung und Ähnliches.
Wir können also feststellen, dass der Entzug des Schweizer Bürgerrechts bei Doppelbürgerinnen und Doppelbürgern eine Verletzung des Rechtsguts der staatlichen Integrität voraussetzt. Es gibt individuelle Rechtsgüter wie der Schutz von Leib und Leben, der Schutz des Vermögens usw., und es gibt öffentliche Rechtsgüter, wie z. B. die Unabhängigkeit des Staates. Artikel 30 der Bürgerrechtsverordnung verlangt Letzteres: eine Beeinträchtigung des Rechtsguts der staatlichen Integrität, nicht eine Verletzung der individuellen Integrität. Wenn der Minderheitssprecher, Herr Kollege Glarner, sagt, mit diesem Artikel 30 der Bürgerrechtsverordnung sei der ursprüngliche Artikel 42 des Bürgerrechtsgesetzes durch den Verordnunggeber abgeschwächt worden, ist das aus unserer Sicht eine unbewiesene Behauptung. Sie war auch in der Kommission kein Thema. Wir haben die Entstehung von Artikel 30 der Bürgerrechtsverordnung nicht zurückverfolgt und lassen diese Frage mal offen.
Der Einbezug der schweren Verbrechen gegen Leib und Leben in den Katalog der Gründe, die zum Entzug des Schweizer Bürgerrechts führen können, wäre insofern ein Paradigmenwechsel, als eben neu auch die Verletzung der individuellen Rechtsgüter einbezogen würde. Es wäre die Folge, dass der Grundsatz der Beeinträchtigung des Rechtsgutes der staatlichen Integrität durchbrochen bzw. ausgeweitet würde. Es würde in der Folge aber schwierig zu definieren, welche Verbrechen so schwer sind, dass sie zum Verlust des Bürgerrechts führen müssten. Deshalb ist die Kommission mit 18 zu 7 Stimmen der Auffassung: Die heutige klare Regelung von Artikel 42, umgesetzt in Artikel 30 der Verordnung, dass bloss die Verletzung des Rechtsguts der staatlichen Integrität und staatlicher Interessen zum Bürgerrechtsentzug führen kann, genügt; eine Ausweitung auf die Verletzung der individuellen Rechtsgüter würde lediglich zu Unsicherheit führen.
Daher empfiehlt Ihnen die Kommission mit 18 zu 7 Stimmen, dieser parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.