Schiesser Fritz · Ständerat · 2002-12-11
Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-12-11
Wortprotokoll
Bei Absatz 5 Buchstabe d kommen wir zu einem Problem von grösserer Bedeutung, und zwar geht es um die Frage der Streichung von Vermögens- und Einkommensgrenzen im Zusammenhang mit Direktzahlungen. Die Minderheit Leuenberger möchte das geltende Recht beibehalten, nämlich den bisherigen Absatz 5 Buchstabe f. Herr Leuenberger wird diesen Minderheitsantrag nachher begründen.
Aus der Sicht der Kommissionsmehrheit genügt die Grenze des minimalen Arbeitsaufkommens zur Abhaltung von Hobbybauern in diesem Bereich; wir haben das soeben diskutiert. Gleichzeitig sollen Doppelverdiener mit einem Einkommen ausserhalb der Landwirtschaft - das ist bei Frauen häufig der Fall - nicht durch die Vermögens- und Einkommensgrenzen benachteiligt werden. Gemäss Agrarbericht 2002 hat jede vierte Bäuerin in den letzten zehn Jahren neu eine Arbeit aufgenommen. Teilzeitarbeit ist hier offenbar die Regel. Jede dritte ausserhalb der Landwirtschaft arbeitende Bäuerin absolviert ein Pensum von mehr als 16 Wochenstunden. In der Westschweiz tritt dieses Faktum, wonach eine Bäuerin auswärts arbeitet, offenbar noch häufiger auf als in der Deutschschweiz. 40 Prozent der erwerbstätigen Frauen tragen bis zu einem Zehntel an das gesamte Einkommen der Familie bei. Aber auch bei Männern ist Arbeit ausserhalb der Landwirtschaft wichtig. Sie arbeiten wesentlich häufiger als die Bäuerinnen ausserhalb der Landwirtschaft, ebenso sind ihre durchschnittlichen Pensen umfangreicher. Anders als die Bäuerinnen haben die Männer seltener die Möglichkeit, in einen qualifizierten Erstberuf zurückzukehren, da sie in der Regel in der Landwirtschaft ausgebildet sind und diesen Beruf als ersten und einzigen Beruf erlernt haben.
Weitere Gründe, die für die Ablehnung des Minderheitsantrages sprechen:
1. Ich habe es gesagt: Das minimale Arbeitsaufkommen genügt als Grenze gegen Direktzahlungsbezüge von Hobbybauern.
2. Bei anderen Gesetzen, z. B. im Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz, haben wir just keine solchen Einkommens- und Vermögensgrenzen für die Pflege von Naturschutzflächen. Diese Aufgabe übernimmt die Landwirtschaft auch gemäss ihrem verfassungsmässigen Auftrag. So pflegt die schweizerische Landwirtschaft mit den Sömmerungsflächen 60 Prozent der Oberfläche der Schweiz.
Letztlich ist geltend gemacht worden, dass eine Aufhebung dieser Grenzen mit entsprechenden zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die Zahlen lauten wie folgt: Wenn die Vermögensgrenzen aufgehoben würden, so ergäbe das einen Betrag von 3,6 Millionen Franken, der zusätzlich an die Bezüger ausgerichtet würde. Bei den Einkommensgrenzen wären es 6,4 Millionen Franken, also insgesamt 10 Millionen Franken.
Die Kommissionsmehrheit war der Auffassung, dass wir die Möglichkeit der Bauernfamilien nicht einschränken sollten, ihr Einkommen auch mit anderen Arbeiten zu verdienen als mit Arbeiten im Bauernstand. Es ist namentlich ungerecht gegenüber den Frauen, die ausserhalb der Landwirtschaft arbeiten und in ihren angestammten Beruf zurückkehren möchten, dann aber zur Kenntnis nehmen müssen, dass die Einkommensgrenze dadurch erreicht oder überschritten wird und die entsprechenden Direktzahlungen nicht - oder nicht mehr - ausgerichtet werden.
Das sind die Gründe, warum die Mehrheit dazu gekommen ist, diese Grenzen aufzuheben.
Ich bitte Sie, insbesondere im Interesse von Bauersfrauen, die ausserhalb des Betriebes tätig sind und in ihren angestammten Beruf zurückkehren möchten, diese Grenzen aufzuheben.